Entscheidungsdatum
15.05.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W161 1417861-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann im Verfahren des XXXX, geb. am XXXX, StA. Angola, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.11.2010 und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 10 10.668-BAG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann im Verfahren des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Angola, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.11.2010 und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 10 10.668-BAG, beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger aus Angola, stellte am 14.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011 wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z.13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z.13 AsylG abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011 wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und römisch drei. die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
4. Am14.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Länderbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 10.04.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sei (OZ 5).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 14.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid von 02.02.2011 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei nach Angola ausgesprochen.
Während des gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Partei am 10.04.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Angola aus.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist; und dies bereits mit seiner Abreise.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist; und dies bereits mit seiner Abreise.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Die beschwerdeführende Partei ist am 10.04.2014 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Angola ausgereist, weswegen ihr Antrag auf internationalen Schutz mit diesem Zeitpunkt der Ausreise als gegenstandslos abzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1417861.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014