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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
EisbEG 1954 §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/03/0162 E 28. Mai 2008Rechtssatz
Die vom Grundstückseigentümer geltend gemachten Umstände, welche aus seiner Sicht eine Grundablöse - also eine vollständige Enteignung der betroffenen Grundstücke - als für ihn günstiger erscheinen lassen, beziehen sich auf wirtschaftliche Überlegungen, welche zutreffendenfalls im Rahmen der Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen sind. Diese Umstände vermögen jedoch nicht zu begründen, dass an Stelle der Einräumung einer Dienstbarkeit, welche für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn ausreichend ist, eine - demnach eben nicht zur Herstellung und zum Betrieb der Eisenbahn notwendige - vollständige Grundeinlösung zu erfolgen hätte, zumal in rechtlicher Hinsicht kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit, welche eine gewisse Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer weiterhin zulässt, als gelinderes Mittel gegenüber einer vollständigen Enteignung anzusehen ist (Hinweis zur Servitut als gelinderes Mittel gegenüber einer Enteignung auch das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2004/03/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030161.X01Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008