RS Vwgh 2008/5/28 2006/03/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
beobachten
merken

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §2 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/03/0162 E 28. Mai 2008

Rechtssatz

Die vom Grundstückseigentümer geltend gemachten Umstände, welche aus seiner Sicht eine Grundablöse - also eine vollständige Enteignung der betroffenen Grundstücke - als für ihn günstiger erscheinen lassen, beziehen sich auf wirtschaftliche Überlegungen, welche zutreffendenfalls im Rahmen der Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen sind. Diese Umstände vermögen jedoch nicht zu begründen, dass an Stelle der Einräumung einer Dienstbarkeit, welche für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn ausreichend ist, eine - demnach eben nicht zur Herstellung und zum Betrieb der Eisenbahn notwendige - vollständige Grundeinlösung zu erfolgen hätte, zumal in rechtlicher Hinsicht kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit, welche eine gewisse Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer weiterhin zulässt, als gelinderes Mittel gegenüber einer vollständigen Enteignung anzusehen ist (Hinweis zur Servitut als gelinderes Mittel gegenüber einer Enteignung auch das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2004/03/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030161.X01

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten