Entscheidungsdatum
19.05.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W166 1430657-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 als gegenstandslos abgelegt.Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.4.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX Zl. XXXX, abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Der Beschwerdeführer stellte am 10.4.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Ausreisebestätigung von IOM (International Organization for Migration) vom 24.4.2014 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am 23.4.2014 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Wie sich aus der vorliegenden Ausreisebestätigung von IOM vom ergibt, ist der Beschwerdeführer am 23.4.2014 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war somit gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 als gegenstandslos abzulegen.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war somit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 als gegenstandslos abzulegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere trifft § 25 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 eine klare und eindeutige Regelung (im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OGH zu § 502 Abs. 1 ZPO, vgl. etwa die Entscheidung vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb im Beschwerdefall schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere trifft Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 eine klare und eindeutige Regelung (im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, vergleiche etwa die Entscheidung vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb im Beschwerdefall schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W166.1430657.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014