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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §83 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0059 E 26. Juli 2005 RS 1Stammrechtssatz
Der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens muss, wie sich aus dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 FinStrG ergibt, u.a. die zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zum Ausdruck bringen. Es muss im Bescheid dargelegt sein, auf welches Finanzvergehen sich der Verdacht bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150011.X02Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008