RS Vwgh 2008/5/28 2008/15/0011

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §83 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0059 E 26. Juli 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens muss, wie sich aus dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 FinStrG ergibt, u.a. die zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zum Ausdruck bringen. Es muss im Bescheid dargelegt sein, auf welches Finanzvergehen sich der Verdacht bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150011.X02

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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