Entscheidungsdatum
19.05.2014Norm
ASVG §18bSpruch
W156 2004659-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 31.10.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 31.10.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
II. Der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX gemäß § 18b ASVG im Zeitraum vom 03.11.2009 bis 04.12.2011 wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen römisch 40 gemäß Paragraph 18 b, ASVG im Zeitraum vom 03.11.2009 bis 04.12.2011 wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag nach auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen XXXX.Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag nach auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen römisch 40 .
Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, anerkannte mit Bescheid vom 31.10.2013, Zl. XXXX, den Anspruch ab dem 01.10.2012 und begründete den Bescheid wie folgt:Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, anerkannte mit Bescheid vom 31.10.2013, Zl. römisch 40 , den Anspruch ab dem 01.10.2012 und begründete den Bescheid wie folgt:
"Für die Dauer, während der Angehörige zumindest Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 bezieht und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben ist, wird der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr Beschwerde) vom 26.11.2013 und führte darin aus, dass sie den Anspruch ab dem 01.01.2012 (Zuerkennung der Pflegestufe 3) beantrage und weiters die Zuerkennung des Anspruches auf Selbstversicherung für die Pflege ihrer Mutter ab dem 03.11.2009 (Datum der Meldung in ihrem Haushalt) bis zum 04.12.2011 (Tod ihrer Mutter) beantrage. Seit dem 03.11.2009 seien ihre Eltern in ihrem Haushalt gemeldet und würden von ihr gepflegt. Durch die schwierigen Umstände durch die Pflege ihrer Eltern habe sie erst vor kurzem davon Kenntnis erhalten, dass für pflegende Angehörige ein Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bestehe.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2014 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage des wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18 b ASVG für die Mutter, XXXX, von der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden sei.Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2014 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage des wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, b ASVG für die Mutter, römisch 40 , von der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden sei.
In der Stellungnahme vom 17.04.2014 machte die Beschwerdeführerin als Ergänzung zu ihrem Vorbringen in der Beschwerde geltend, dass § 669In der Stellungnahme vom 17.04.2014 machte die Beschwerdeführerin als Ergänzung zu ihrem Vorbringen in der Beschwerde geltend, dass Paragraph 669
Abs. 3 ASVG vorsehe, dass eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 01. Jänner 1998 und dem 31. Dezember 2012, die Voraussetzung für diese Selbstversicherung erfüllt hätten, nachträglich beansprucht werden könne, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlägen.Absatz 3, ASVG vorsehe, dass eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 01. Jänner 1998 und dem 31. Dezember 2012, die Voraussetzung für diese Selbstversicherung erfüllt hätten, nachträglich beansprucht werden könne, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlägen.
In den Erläuterungen werde ausgeführt, dass Berechtigte ihren Antrag erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren hätten. In Zukunft würden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren.
Da es sich im Fall der Beschwerdeführerin um einen gleichgelagerten Fall handle, liege eine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Daher beantrage sie die analoge Anwendung des § 669 Abs. 3 ASVG und rückwirkende Anerkennung ab dem 03.11.2009.Da es sich im Fall der Beschwerdeführerin um einen gleichgelagerten Fall handle, liege eine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Daher beantrage sie die analoge Anwendung des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG und rückwirkende Anerkennung ab dem 03.11.2009.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3 VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.Paragraph 3, VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der Paragraphen 17, ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 31.10.11.2013, somit vor dem 31.12.2013 erlassen, der gegenständliche Einspruch wurde fristgerecht am 26.11.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen und ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Der gegenständliche Bescheid wurde am 31.10.11.2013, somit vor dem 31.12.2013 erlassen, der gegenständliche Einspruch wurde fristgerecht am 26.11.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu beurteilen und ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A):
I. Abweisung der Beschwerderömisch eins. Abweisung der Beschwerde
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.
Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Gemäß § 225 Abs. 3 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 Zeiten einer freiwilligen Versicherung anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.Gemäß Paragraph 225, Absatz 3, ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 Zeiten einer freiwilligen Versicherung anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind.
Festgestellter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2013 einen Antrag auf Selbstversicherung für ihren nahen Angehörigen XXXX, der mit ihr seit dem 03.11.2009 im gemeinsamen Haushalt lebt. Herr XXXX ist ihr Vater und bezieht jedenfalls seit dem 01.01.2012 Pflegegeld der Stufe 3 und seit dem 01.03.2013 Pflegestufe 5.Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2013 einen Antrag auf Selbstversicherung für ihren nahen Angehörigen römisch 40 , der mit ihr seit dem 03.11.2009 im gemeinsamen Haushalt lebt. Herr römisch 40 ist ihr Vater und bezieht jedenfalls seit dem 01.01.2012 Pflegegeld der Stufe 3 und seit dem 01.03.2013 Pflegestufe 5.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Gemäß § 225 Abs. 3 erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Gemäß Paragraph 225, Absatz 3, erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.
Daraus ergibt sich, dass Zeiten, die länger als 12 Monate nach den Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung heranzuziehen sind.
Im gegenständlichen Fall ist gemäß § 76b Abs. 6 ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat. Wurde der Antrag am 21.10.2013 gestellt, ist der erstmögliche Beitragsmonat - gemäß § 225 Abs. 3 ASVG 12 Monate zurückgerechnet - der Oktober 2012. Zeiträume, die nunmehr vor dem 01.10.2012, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung, liegen, können sohin nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden.Im gegenständlichen Fall ist gemäß Paragraph 76 b, Absatz 6, ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat. Wurde der Antrag am 21.10.2013 gestellt, ist der erstmögliche Beitragsmonat - gemäß Paragraph 225, Absatz 3, ASVG 12 Monate zurückgerechnet - der Oktober 2012. Zeiträume, die nunmehr vor dem 01.10.2012, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung, liegen, können sohin nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, herangezogen werden.
Sofern vorgebracht wurde, dass § 18b ASVG zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe, da § 669 Abs. 3 ASVG im Gegensatz zu § 18a auf § 18b ASVG nicht anwendbar sei und somit auch keine längeren Rückrechnungsfrist gegeben sei, und in Folge die analoge Anwendung des § 669 Abs. 3 ASVG beantragt wird, ist folgendes auszuführen:Sofern vorgebracht wurde, dass Paragraph 18 b, ASVG zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe, da Paragraph 669, Absatz 3, ASVG im Gegensatz zu Paragraph 18 a, auf Paragraph 18 b, ASVG nicht anwendbar sei und somit auch keine längeren Rückrechnungsfrist gegeben sei, und in Folge die analoge Anwendung des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG beantragt wird, ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann seit der 78. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 3/2013, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a (Anm.: Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes) auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.Gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG kann seit der 78. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, Anmerkung, Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes) auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.
Die Bestimmungen des ASVG in der für das gegenständliche Verfahren geltenden Fassung wurden ordnungsgemäß kundgemacht, sodass sie aufgrund des Legalitätsprinzipes für die Pensionsversicherungsanstalt, die als erstinstanzliche Behörde im funktionalen Sinn agierte, als auch für die Beschwerdebehörde verbindlich sind.
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor.
Eine sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung läge vor, würde die Beschwerdeführerin in Anwendung des § 18b iVm § 225 Abs. 3 ASVG gegenüber anderen Antragstellern nicht gleich behandelt. Dies brachte die Beschwerdeführerin aber nicht vor, sondern beantragte die analoge Anwendung des § 669 Abs. 3 ASVG auf Sachverhalte gemäß § 18b ASVG.Eine sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung läge vor, würde die Beschwerdeführerin in Anwendung des Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz 3, ASVG gegenüber anderen Antragstellern nicht gleich behandelt. Dies brachte die Beschwerdeführerin aber nicht vor, sondern beantragte die analoge Anwendung des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG auf Sachverhalte gemäß Paragraph 18 b, ASVG.
Der Oberste Gerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2014, Geschäftszahl 7Ob234/13g, aus dass nach der Rechtsprechung (7 Ob 215/11k mwN) ein Analogieschluss das Vorhandensein einer Gesetzeslücke, einer planwidrigen nicht gewollten Unvollständigkeit, voraussetzt. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, ohne dass eine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine echte Lücke liegt vor, wenn man von einem bestimmten Standpunkt aus die konkrete Regelung eines Sachverhalts erwartet, eine solche aber fehlt. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke nicht. Genauso bedeutet es noch keine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke, wenn der Gesetzgeber eine Regelung nicht vorgesehen hat, die als wünschenswert empfunden wird. Den Gerichten kommt nicht die Aufgabe zu, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Analogie ist daher ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen des geregelten Tatbestands erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzgebers entspricht.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.09.2011, GZ 2010/12/0120, ausgeführt, dass Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften das Bestehen einer echten Gesetzeslücke ist; dh einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann das Bestehen einer echten Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 669 Abs. 3 ASVG rechtfertigen würde, nicht erkennen.Das Bundesverwaltungsgericht kann das Bestehen einer echten Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG rechtfertigen würde, nicht erkennen.
In der Regierungsvorlage zur 78. Novelle des ASVG, 2000 der Beilagen XXIV. GP, wird zum § 669 Abs. 3 ASVG ausgeführt:In der Regierungsvorlage zur 78. Novelle des ASVG, 2000 der Beilagen römisch 24 . GP, wird zum Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ausgeführt:
"Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach § 18a ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 77 Abs. 7 ASVG)."Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach Paragraph 18 a, ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Paragraph 77, Absatz 7, ASVG).
Die Regierungsparteien haben vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu zehn Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden.
Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.
In Zukunft werden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren, sodass es gerechtfertigt erscheint, die rückwirkende Antragstellung nur für die Vergangenheit zuzulassen.
Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden."Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des Paragraph 18 a, ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden."
Die Einführung des § 669 Abs. 3 ASVG entspricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung und ist das Unterbleiben einer Einbeziehung des § 18b ASVG als beabsichtigt und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend anzusehen.Die Einführung des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG entspricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung und ist das Unterbleiben einer Einbeziehung des Paragraph 18 b, ASVG als beabsichtigt und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Zurückweisung des Antrages gemäß § 18b ASVGrömisch zwei. Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 18 b, ASVG
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 29 Z 1 ASVG ist zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig.Gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, ASVG ist zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig.
Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Mutter gemäß § 18b ASVG ist daher nicht gegeben und wäre der Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu richten.Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Mutter gemäß Paragraph 18 b, ASVG ist daher nicht gegeben und wäre der Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu richten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG zulässig, weil es hinsichtlich des § 18b iVm. § 225 Abs. 3 ASVG an einer Rechtsprechung fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG zulässig, weil es hinsichtlich des Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz 3, ASVG an einer Rechtsprechung fehlt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Pensionsversicherung, Selbstversicherung, Unzuständigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2004659.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014