Entscheidungsdatum
20.05.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W112 1439324-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, Zl. 13 06.462-BAT, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin im Verfahren des römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, Zl. 13 06.462-BAT, beschlossen:
A) Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3A) Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3
AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer reiste am 17.05.2013 nach Österreich ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 09.12.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 27.12.2013 vorgelegt.Der Beschwerdeführer reiste am 17.05.2013 nach Österreich ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 09.12.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 27.12.2013 vorgelegt.
Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG). Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W112 zugeteilt.Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG). Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W112 zugeteilt.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.01.2014 von der belangten Behörde eine Ausreisebestätigung der XXXX übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am XXXX freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.01.2014 von der belangten Behörde eine Ausreisebestätigung der römisch 40 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senat vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senat vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Gegenstandslosigkeit
Wenn ein Fremder freiwillig in den Herkunftsstaat ausreist, ist sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mit seiner Ausreise als gegenstandslos abzulegen.Wenn ein Fremder freiwillig in den Herkunftsstaat ausreist, ist sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 mit seiner Ausreise als gegenstandslos abzulegen.
Der Beschwerdeführer verließ das österreichische Bundesgebiet nach Gewährung von Rückkehrhilfe (§ 67 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 12 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005) am 30.12.2013. Er ist somit freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.Der Beschwerdeführer verließ das österreichische Bundesgebiet nach Gewährung von Rückkehrhilfe (Paragraph 67, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Grundversorgungsgesetz-Bund 2005) am 30.12.2013. Er ist somit freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Damit ist der Voraussetzung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 entsprochen und der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen.Damit ist der Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 entsprochen und der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eindeutig und klar, sie lässt keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eindeutig und klar, sie lässt keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W112.1439324.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.06.2014