RS Vwgh 2008/5/28 2006/15/0125

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4
BAO §276

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0165 E 26. November 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Da die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt gelten, wäre es Sache der Abgabepflichtigen gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 16. Dezember 1994, 93/17/0110; E 11. Dezember 1987, 85/17/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150125.X03

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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