Entscheidungsdatum
22.05.2014Norm
AVG §66 Abs2Spruch
W141 2006372-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Herrn XXXX geboren am XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.02.2014, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, PassNr. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Herrn römisch 40 geboren am XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.02.2014, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, PassNr. römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13.02.2014, wird gem.In Erledigung der Beschwerde des Herrn römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13.02.2014, wird gem.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt), eingelangt am 18.09.2013, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Röntgenbefund XXXX und XXXX, FÄ für Radiologie, vom 06.05.2013 und 12.09.2013Röntgenbefund römisch 40 und römisch 40 , FÄ für Radiologie, vom 06.05.2013 und 12.09.2013
Situationsbericht XXXX, Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 22.08.2013Situationsbericht römisch 40 , Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 22.08.2013
Ambulanzprotokoll Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 19.04.2013
Patientenbrief XXXX, Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 26.04.2013Patientenbrief römisch 40 , Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 26.04.2013
Patientenbrief XXXX, Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 22.08.2013Patientenbrief römisch 40 , Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 22.08.2013
Krankengeschichte Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 05.09.2013
Anästhesievisitendokumentation XXXX, Donauspital, vom 28.11.2013Anästhesievisitendokumentation römisch 40 , Donauspital, vom 28.11.2013
Befundbericht XXXX, FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 09.07.2013Befundbericht römisch 40 , FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 09.07.2013
Aufklärungsgespräch, Wiener Krankenanstaltenverbund, vom 02.11.2013
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Ingeborg Greutter, FÄ für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1 Depressives Syndrom
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da trotz jahrelanger Behandlung keine vollständige Remission 03.06.01 30 vH
2 Funktionseinschränkung bei Zustand nach Radiustrümmerbruch und Daumenbeugesehnenverletzung rechts
Wahl dieser Position, da zwar nur mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenk, jedoch nach Sehnentransplantation höhergradiges Beugedefizit des Daumens 02.01.01 20 vH
3 Abnutzungserscheinungen beider Hüft- und Kniegelenke und der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen, jedoch jeweils nur geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit 02.02.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde wie folgt begründet:
Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzeintragung vorliege. Leiden 3 erhöhe nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Hinzukommen von Leiden 2, da dokumentiert. Leiden 2-5 des Vorgutachtens werden als Leiden 3 des aktuellen Gutachtens zusammengefasst. Der Gesamt-GdB werde um eine Stufe angehoben, da eine Verschlechterung objektiviert werden könne.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 17.01.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 17.01.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme abgegeben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) v.H. (von Hundert) festgestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) v.H. (von Hundert) festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , welches vom Beschwerdeführer unbeeinsprucht blieb.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 21.03.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine neuerliche Operation stattgefunden habe und deshalb um eine neue Begutachtung gebeten werde.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Ambulanzprotokoll Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 03.01.2014
Situationsbericht Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 06.02.2014
Patientenbrief, XXXX und XXXX, Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 06.02.2014Patientenbrief, römisch 40 und römisch 40 , Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 06.02.2014
Röntgenbefund XXXXund XXXX, FÄ für Radiologie, vom 14.03.2014 und 18.03.2014Röntgenbefund XXXXund römisch 40 , FÄ für Radiologie, vom 14.03.2014 und 18.03.2014
Ambulanzprotokoll Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 19.04.2013 (bereits in 1. Instanz vorgelegt)
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Bereits mit Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 18.09.2013 wurde vom Beschwerdeführer ein Befundbericht eines Psychiaters vorgelegt, welcher unter anderem eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostizierte.
Von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde zur Einschätzung des Grades der Behinderung lediglich ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wird als führendes Leiden ein depressives Syndrom angeführt. Es wäre jedoch unbedingt erforderlich gewesen, wenn schon von Seiten des Unfallchirurgen als führendes Leiden ein psychisches Leiden angeführt wird, dass dieses für eine objektiv richtige Einschätzung nur von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu begutachten gewesen wäre. Weiters hat auch der Gutachter in seinem Sachverständigengutachten in keinster Weise begründet, wie er auf die Einschätzung des psychischen Leidens komme. Er führt lediglich an, dass das Leiden 2 (Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Radiustrümmerbruch und Daumenbeugesehnenverletzung rechts) das führende Leiden (depressives Syndrom) um eine Stufe steigere. Warum und weshalb diese Steigerung vorgenommen wurde, ist in dem Gutachten nur so begründet, dass eine relevante Zusatzeintragung vorliege.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die zusätzliche Einholung eines medizinischen Gutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtung.
Hier sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Zusammenfassend dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen unbedingt zu ergänzen.
Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Auch hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Auch hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Ermittlungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2006372.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014