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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/07/0030Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0073 E 5. November 1986 RS 1(hier: nur 1. Satz)Stammrechtssatz
Schon im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss der Antragsteller datumsmäßig genau angeben, wann er von dem Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegrundes stellt kein Formgebrechen dar, das gemäß § 13 Abs 3 AVG der Verbesserung zugänglich ist (Hinweis E 8.11.1985, 85/18/0324).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070029.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011