Entscheidungsdatum
23.05.2014Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W150 2002583-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 16.12.2013, GZ: XXXX, bezüglich Abweisung der Aufhebung des negativ beurteilten schriftlichen Teiles der Fachprüfung aus Straf- und Strafverfahrensrecht des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 16.12.2013, GZ: römisch 40 , bezüglich Abweisung der Aufhebung des negativ beurteilten schriftlichen Teiles der Fachprüfung aus Straf- und Strafverfahrensrecht des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 16.12.2013, GZ: 182760/13 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des negativ beurteilten schriftlichen Teiles der Fachprüfung aus Straf- und Strafverfahrensrecht des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF abgewiesen.Mit Bescheid des Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 16.12.2013, GZ: 182760/13 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des negativ beurteilten schriftlichen Teiles der Fachprüfung aus Straf- und Strafverfahrensrecht des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 04.01.2014 rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde.
Mit Schreiben vom 30.01.2014, zur Post gegeben am 17.02.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2014, legte der Universitätsstudienleiter der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 15.05.2014 teilte der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit dem Gericht per E-Mail mit, dass er sein Rechtsmittel mit sofortiger Wirkung zurückziehe. Kurz darauf erklärte er der zuständigen Referentin gegenüber auch auf telefonischem Wege, dass er seine Beschwerde zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A (Einstellung):
Mit Schreiben und telefonischer Erklärung vom 15.05.2014 an das Bundesverwaltungsgericht verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH GZ 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH GZ 2013/07/0106).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W150.2002583.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014