RS Vwgh 2008/5/29 2005/07/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §12 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das AWG 2002 nennt in § 12 Abs 1 taxativ jene Personen oder Betriebe, die befugt sind, gewerbsmäßig Motoröle an Letztverbraucher abzugeben. Weder der Begriff "Supermarkt", noch der Begriff "Selbstbedienungsmarkt" finden sich in dieser Aufzählung. Auch der Kfz-Zubehörhandel findet sich nicht in dieser Aufzählung. Die Erläuterungen zu § 12 Abs 1 AWG 2002 (984 der Beil zu den Sten Prot NR, XXI GP, S 91) definieren den Begriff "Mineralölfachhandel" dahingehend, dass darunter solche Betriebe zu verstehen sind, die ausschließlich oder zu einem überwiegenden Teil mit Mineralölprodukten handeln und dabei im Sinne einer Fachhandelsqualifikation mehrere verschiedene Arten von Mineralölprodukten in ausreichendem Maße unter Mitwirkung oder Leitung eines Fachmannes aus diesem Geschäftszweig ihren Kunden anbieten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070163.X01

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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