RS Vwgh 2008/5/29 2007/07/0040

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs1;

Rechtssatz

Da durch die Bewilligung der Wiederaufnahme im Anwendungsbereich des AVG der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt, kann sich der Antrag auf Wiederaufnahme bei einer im Instanzenzug ergangenen Entscheidung nur gegen den in zweiter Instanz ergangenen Bescheid richten, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070040.X02

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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