RS Vwgh 2008/5/29 2005/07/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §12 Abs2;
AWG 2002 §12;
VwRallg;

Rechtssatz

Die zulässige Zurücknahme von Altöl ist - wie aus § 12 Abs 2 AWG 2002 hervorleuchtet - unabdingbare weitere Voraussetzung für die zulässige Abgabe von Motoröl. So findet sich in den Erläuterungen zu § 12 AWG 2002 (Regierungsvorlage 984 der Beil zu den Sten Prot NR, XXI GP, S 91) auch der Hinweis, dass Motoröl gemäß dieser Bestimmung "nur mehr dort" verkauft werden darf, wo eine entsprechende Infrastruktur zur Entsorgung des Altöles gegeben ist (Tankstellen, Kfz-Mechaniker, Kfz-Service-Stellen, Mineralölfachhandel).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070163.X03

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten