TE Bvwg Beschluss 2014/5/30 W227 2006955-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2014
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Entscheidungsdatum

30.05.2014

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs9
B-VG Art.136 Abs2
B-VG Art.140
B-VG Art.7 Abs1
B-VG Art.81c Abs1
B-VG Art.83 Abs2
StGG Art.2
UG §25 Abs1 Z12
UG §46 Abs2 Satz2
UG §46 Abs2 Satz3
UG §46 Abs2 Satz4
UG §46 Abs2 Satz5
UG §46 Abs2 Satz6
VfGG §62
VwGG §25a Abs3
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 136 heute
  2. B-VG Art. 136 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 136 gültig von 19.08.1964 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 136 gültig von 25.12.1946 bis 18.08.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 136 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 136 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 81c heute
  2. B-VG Art. 81c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 81c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 81c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 25 heute
  2. UG § 25 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 25 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 25 gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 25 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 25 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  9. UG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  10. UG § 25 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  11. UG § 25 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 46 heute
  2. UG § 46 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. UG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 46 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  6. UG § 46 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 46 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 46 heute
  2. UG § 46 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. UG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 46 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  6. UG § 46 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 46 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 46 heute
  2. UG § 46 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. UG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 46 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  6. UG § 46 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 46 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 46 heute
  2. UG § 46 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. UG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 46 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  6. UG § 46 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 46 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 46 heute
  2. UG § 46 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. UG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 46 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  6. UG § 46 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 46 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W 227 2006955-1/3Z

Antragsteller: Bundesverwaltungsgericht

Erdbergstraße 192-196

1030 Wien

Antragsgegner: Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

diese vertreten durch den Bundeskanzler

Ballhausplatz 2

1014 Wien

Beteiligte Parteien: 1. XXXXBeteiligte Parteien: 1. römisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

2. Universität XXXX2. Universität römisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

A N T R A G

gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 B-VGgemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER in der Beschwerdesache von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität XXXX vom 24. März 2014 beschlossen, folgende Anträge gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER in der Beschwerdesache von römisch 40 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität römisch 40 vom 24. März 2014 beschlossen, folgende Anträge gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.F.

BGBl. I Nr. 164/2013, an den Verfassungsgerichtshof zu stellen:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, an den Verfassungsgerichtshof zu stellen:

Antrag

auf Aufhebung von § 46 Abs. 2 zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i. d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, sowie von § 25 Abs. 1 Z. 12 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;auf Aufhebung von Paragraph 46, Absatz 2, zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014,, sowie von Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

Antrag auf Aufhebung von § 46 Abs. 2 zweiter, vierter und sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;Antrag auf Aufhebung von Paragraph 46, Absatz 2, zweiter, vierter und sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

Antrag auf Aufhebung von § 46 Abs. 2 vierter und sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;Antrag auf Aufhebung von Paragraph 46, Absatz 2, vierter und sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

Antrag auf Aufhebung von § 46 Abs. 2 vierter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;Antrag auf Aufhebung von Paragraph 46, Absatz 2, vierter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "unter Beachtung dieses Gutachtens" in § 46 Abs. 2 vierter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, sowie von § 46 Abs. 2 sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "unter Beachtung dieses Gutachtens" in Paragraph 46, Absatz 2, vierter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014,, sowie von Paragraph 46, Absatz 2, sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

den Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "unter Beachtung dieses Gutachtens" in § 46 Abs. 2 vierter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;den Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "unter Beachtung dieses Gutachtens" in Paragraph 46, Absatz 2, vierter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

Antrag auf Aufhebung von § 46 Abs. 2 sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, wegen Verfassungswidrigkeit.Antrag auf Aufhebung von Paragraph 46, Absatz 2, sechster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit.

Text

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

1. Am 4. Juli 2013 langte sowohl im XXXX der Universität XXXX als auch in der Studien- und Prüfungsabteilung der Technischen Universität (TU) XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit ein. Dieser enthielt einen (nur) vorläufigen Einkommensbescheid des Beschwerdeführers.1. Am 4. Juli 2013 langte sowohl im römisch 40 der Universität römisch 40 als auch in der Studien- und Prüfungsabteilung der Technischen Universität (TU) römisch 40 der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit ein. Dieser enthielt einen (nur) vorläufigen Einkommensbescheid des Beschwerdeführers.

Am 4. Juli 2013 teilte die Studien- und Prüfungsabteilung der TU XXXX dem Beschwerdeführer mit, der Einkommensbescheid 2012 müsse binnen 4 Wochen nachgereicht werden.Am 4. Juli 2013 teilte die Studien- und Prüfungsabteilung der TU römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, der Einkommensbescheid 2012 müsse binnen 4 Wochen nachgereicht werden.

Am 23. Juli 2013 teilte das XXXX der Universität XXXX dem Beschwerdeführer über XXXX (Zentraler Informationsdienst der Universität XXXX) mit, dass sein Antrag nicht bearbeitet werden könne, weil der Einkommensteuerbescheid für 2012 fehle und die erste Seite des Antrages auf Rückerstattung leer sei. Bis zum Ende der Rückerstattung (30. September 2013) könne der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung stellen. Nach Erhalt des Einkommensbescheides 2012 solle dieser wie auch die (vollständig) ausgefüllten Anträge an das XXXX der Universität XXXX über XXXX gesendet werden.Am 23. Juli 2013 teilte das römisch 40 der Universität römisch 40 dem Beschwerdeführer über römisch 40 (Zentraler Informationsdienst der Universität römisch 40 ) mit, dass sein Antrag nicht bearbeitet werden könne, weil der Einkommensteuerbescheid für 2012 fehle und die erste Seite des Antrages auf Rückerstattung leer sei. Bis zum Ende der Rückerstattung (30. September 2013) könne der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung stellen. Nach Erhalt des Einkommensbescheides 2012 solle dieser wie auch die (vollständig) ausgefüllten Anträge an das römisch 40 der Universität römisch 40 über römisch 40 gesendet werden.

Am 25. Juli 2013 übermittelte der Beschwerdeführer der Studien- und Prüfungsabteilung der TU XXXX seinen Einkommenssteuerbescheid 2012.Am 25. Juli 2013 übermittelte der Beschwerdeführer der Studien- und Prüfungsabteilung der TU römisch 40 seinen Einkommenssteuerbescheid 2012.

Am 26. Juli 2013 teilte ihm die Studien- und Prüfungsabteilung der TU XXXX Folgendes mit: "Jetzt ist es in Ordnung. Das Geld wird in ca. 4 Wochen wieder auf Ihrem Konto sein [...]".Am 26. Juli 2013 teilte ihm die Studien- und Prüfungsabteilung der TU römisch 40 Folgendes mit: "Jetzt ist es in Ordnung. Das Geld wird in ca. 4 Wochen wieder auf Ihrem Konto sein [...]".

Am 6. Oktober 2013 fragte der Beschwerdeführer bei der Studien- und Prüfungsabteilung der TU XXXX nach, warum bisher noch keine Gutschrift auf seinem Konto zu finden sei.Am 6. Oktober 2013 fragte der Beschwerdeführer bei der Studien- und Prüfungsabteilung der TU römisch 40 nach, warum bisher noch keine Gutschrift auf seinem Konto zu finden sei.

Am 7. Oktober 2013 teilte die Studien- und Prüfungsabteilung der TU XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer - wie schon telefonisch mitgeteilt - den Antrag auf Rückerstattung bei der Universität XXXX stellen müsse, weil er dort eingezahlt habe.Am 7. Oktober 2013 teilte die Studien- und Prüfungsabteilung der TU römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer - wie schon telefonisch mitgeteilt - den Antrag auf Rückerstattung bei der Universität römisch 40 stellen müsse, weil er dort eingezahlt habe.

Am 9. Oktober 2013 übersendete der Beschwerdeführer seinen Einkommenssteuerbescheid 2012 und seine Anträge auf Erlass und Rückerstattung dem XXXX der Universität XXXX und führte u.a. zusätzlich aus, dass er nach der Mitteilung der Studien- und Prüfungsabteilung der TU XXXX vom 7. Oktober 2013 im XXXX nachgesehen und dabei (erst) den Verbesserungsauftrag des XXXX der Universität XXXX vom 23. Juli 2013 gelesen habe.Am 9. Oktober 2013 übersendete der Beschwerdeführer seinen Einkommenssteuerbescheid 2012 und seine Anträge auf Erlass und Rückerstattung dem römisch 40 der Universität römisch 40 und führte u.a. zusätzlich aus, dass er nach der Mitteilung der Studien- und Prüfungsabteilung der TU römisch 40 vom 7. Oktober 2013 im römisch 40 nachgesehen und dabei (erst) den Verbesserungsauftrag des römisch 40 der Universität römisch 40 vom 23. Juli 2013 gelesen habe.

2. Mit Bescheid vom 26. November 2013 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität XXXX den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe die fehlenden Dokumente nicht bis 30. September 2013 vorgelegt.2. Mit Bescheid vom 26. November 2013 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe die fehlenden Dokumente nicht bis 30. September 2013 vorgelegt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Antrag sei fristgerecht zeitgleich an der Universität XXXX und an der TU XXXX eingebracht worden. Diesem sei ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid (Berechnungsblatt aus Finanzonline) beigelegen. Die Nichtakzeptanz dieses vom Finanzamt berechneten, vorläufigen Einkommensteuerbescheides aufgrund vollkommen willkürlich festgesetzter Formvorschriften stelle bereits einen Rechtsverstoß dar. Unstrittig sei, dass aus diesem Nachweis ein die Voraussetzungen weit übersteigendes Einkommen hervorgehe und daher die Rückerstattung zu erfolgen habe. Da der Beschwerdeführer auch an der TU inskribiert sei und von dieser aufgefordert worden sei, den endgültigen Einkommensteuerbescheid dort einzureichen, habe er dies am 25. Juli 2013 getan. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass das Geld in ca. 4 Wochen wieder auf seinem Konto sei. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass sein Anliegen erledigt sei. Sein Ersuchen sowie seine Nachweise seien dabei offensichtlich nicht an die Universität XXXX weitergeleitet worden. Aufgrund der fehlenden Autonomie gebe es seines Erachtens nur "eine Universität". Es sei daher ohnedies belanglos, an welche er sich wende, weshalb bereits hier der Antrag als fristgerecht und vollständig angesehen werden müsse. Das Ersuchen um Nachreichung von Unterlagen sei per 23. Juli 2013 via XXXX an seine "Universitäts-Mailbox", die er nicht prüfe, zugestellt worden. Darüber hinaus sei die Zustellung per E-Mail rechtsunwirksam. Die Zustellung und die Nachreichfrist seien daher nicht existent.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Antrag sei fristgerecht zeitgleich an der Universität römisch 40 und an der TU römisch 40 eingebracht worden. Diesem sei ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid (Berechnungsblatt aus Finanzonline) beigelegen. Die Nichtakzeptanz dieses vom Finanzamt berechneten, vorläufigen Einkommensteuerbescheides aufgrund vollkommen willkürlich festgesetzter Formvorschriften stelle bereits einen Rechtsverstoß dar. Unstrittig sei, dass aus diesem Nachweis ein die Voraussetzungen weit übersteigendes Einkommen hervorgehe und daher die Rückerstattung zu erfolgen habe. Da der Beschwerdeführer auch an der TU inskribiert sei und von dieser aufgefordert worden sei, den endgültigen Einkommensteuerbescheid dort einzureichen, habe er dies am 25. Juli 2013 getan. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass das Geld in ca. 4 Wochen wieder auf seinem Konto sei. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass sein Anliegen erledigt sei. Sein Ersuchen sowie seine Nachweise seien dabei offensichtlich nicht an die Universität römisch 40 weitergeleitet worden. Aufgrund der fehlenden Autonomie gebe es seines Erachtens nur "eine Universität". Es sei daher ohnedies belanglos, an welche er sich wende, weshalb bereits hier der Antrag als fristgerecht und vollständig angesehen werden müsse. Das Ersuchen um Nachreichung von Unterlagen sei per 23. Juli 2013 via römisch 40 an seine "Universitäts-Mailbox", die er nicht prüfe, zugestellt worden. Darüber hinaus sei die Zustellung per E-Mail rechtsunwirksam. Die Zustellung und die Nachreichfrist seien daher nicht existent.

4. Mit E-Mail vom 9. Jänner 2014 wurde die Beschwerde dem Senat der Universität XXXX unter dem Hinweis vorgelegt, dass die Beschwerde "in den kommenden Tagen per Hauspost" weitergeleitet werde.4. Mit E-Mail vom 9. Jänner 2014 wurde die Beschwerde dem Senat der Universität römisch 40 unter dem Hinweis vorgelegt, dass die Beschwerde "in den kommenden Tagen per Hauspost" weitergeleitet werde.

5. Der Senat der Universität XXXX erstellte mit Beschluss vom 20. März 2014 gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 48-2013/14. In diesem Gutachten wird begründend im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die Zurückweisung sei zu Recht erfolgt, weil der Beschwerdeführer die aufgetragene Verbesserung nicht in der eingeräumten Frist vorgenommen habe. Diese sei mit über etwas mehr als drei Monaten äußerst kulant bemessen gewesen. Als Beweismittel für den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrags sei die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangehe, verpflichtend vorgesehen, weil das mit Bescheid festgestellte Einkommen für einen bestimmten Zeitraum heranzuziehen sei. Die Akzeptanz eines anderen Beweismittels - also auch eines vorläufigen Einkommensteuerbescheides - wäre ein rechtswidriges Verhalten der Behörde. Da diese Vorschriften per Verordnung festgelegt seien, könne von "vollkommen willkürlich festgesetzten Formvorschriften" wohl nicht gesprochen werden. Die Universitäten seien juristische Personen des öffentlichen Rechts und würden ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei erfüllen. Sie seien voneinander unabhängige Rechtsträger, die ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln hätten. Erklärungen einer Universität könnten daher keine Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen anderer Universitäten bewirken. Erlass- und Rückerstattungsverfahren seien von der jeweiligen Universität für ihren Bereich zu führen. Es könne nicht von einem Informationsaustausch ausgegangen werden, ein solcher wäre rechtsstaatlich äußerst bedenklich. Der Beschwerdeführer habe an beiden Universitäten einen Erlass- und Rückerstattungsantrag eingebracht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrags und der Mitteilung der Referentin der TU, dass eine Rückzahlung etwa 4 Wochen dauere, nicht an die Universität XXXX gewandt habe, an welcher er denselben Antrag gestellt habe. Die gesamte Kommunikation der Universität XXXX mit ihren Studierenden erfolge über XXXX. Die Studierenden seien darüber eingehend informiert und würden persönliche Zugangsdaten erhalten. Der Nichtgebrauch dieses Kommunikationssystem bzw. die unterlassene Weiterleitung sei nicht der Universität XXXX anzulasten, sondern vom Beschwerdeführer zu vertreten. Auch habe er es unterlassen, sich über das von ihm initiierte Verfahren entsprechend zu informieren und daran mitzuwirken. Da lediglich ein nicht widersprüchlicher Sachverhalt rechtlich zu werten und eine Rechtsfrage zu klären gewesen seien, habe aufgrund des vorliegenden Akteninhalts ohne Einräumung eines Parteiengehörs entschieden werden können.5. Der Senat der Universität römisch 40 erstellte mit Beschluss vom 20. März 2014 gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 48-2013/14. In diesem Gutachten wird begründend im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die Zurückweisung sei zu Recht erfolgt, weil der Beschwerdeführer die aufgetragene Verbesserung nicht in der eingeräumten Frist vorgenommen habe. Diese sei mit über etwas mehr als drei Monaten äußerst kulant bemessen gewesen. Als Beweismittel für den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrags sei die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangehe, verpflichtend vorgesehen, weil das mit Bescheid festgestellte Einkommen für einen bestimmten Zeitraum heranzuziehen sei. Die Akzeptanz eines anderen Beweismittels - also auch eines vorläufigen Einkommensteuerbescheides - wäre ein rechtswidriges Verhalten der Behörde. Da diese Vorschriften per Verordnung festgelegt seien, könne von "vollkommen willkürlich festgesetzten Formvorschriften" wohl nicht gesprochen werden. Die Universitäten seien juristische Personen des öffentlichen Rechts und würden ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei erfüllen. Sie seien voneinander unabhängige Rechtsträger, die ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln hätten. Erklärungen einer Universität könnten daher keine Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen anderer Universitäten bewirken. Erlass- und Rückerstattungsverfahren seien von der jeweiligen Universität für ihren Bereich zu führen. Es könne nicht von einem Informationsaustausch ausgegangen werden, ein solcher wäre rechtsstaatlich äußerst bedenklich. Der Beschwerdeführer habe an beiden Universitäten einen Erlass- und Rückerstattungsantrag eingebracht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrags und der Mitteilung der Referentin der TU, dass eine Rückzahlung etwa 4 Wochen dauere, nicht an die Universität römisch 40 gewandt habe, an welcher er denselben Antrag gestellt habe. Die gesamte Kommunikation der Universität römisch 40 mit ihren Studierenden erfolge über römisch 40 . Die Studierenden seien darüber eingehend informiert und würden persönliche Zugangsdaten erhalten. Der Nichtgebrauch dieses Kommunikationssystem bzw. die unterlassene Weiterleitung sei nicht der Universität römisch 40 anzulasten, sondern vom Beschwerdeführer zu vertreten. Auch habe er es unterlassen, sich über das von ihm initiierte Verfahren entsprechend zu informieren und daran mitzuwirken. Da lediglich ein nicht widersprüchlicher Sachverhalt rechtlich zu werten und eine Rechtsfrage zu klären gewesen seien, habe aufgrund des vorliegenden Akteninhalts ohne Einräumung eines Parteiengehörs entschieden werden können.

Abschließend führte der Senat der Universität XXXX in seinem Gutachten aus:Abschließend führte der Senat der Universität römisch 40 in seinem Gutachten aus:

"Die Berufung/Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013,"Die Berufung/Beschwerde ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,

Artikel 1, und § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I Nr. 120/2002 idgF iVm § 2b Abs. 3 und 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004, - StubeiV, BGBl II Nr. 55/2004 idgF sowie § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr. 51/1991 (Wiederverlautbarung) idgF, als unbegründet abzuweisen."Artikel 1, und Paragraph 46, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 3 und 4 Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004, - StubeiV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004, idgF sowie Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (Wiederverlautbarung) idgF, als unbegründet abzuweisen."

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2014 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität XXXX unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität XXXX die Beschwerde mit folgendem Spruch ab:6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2014 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität römisch 40 unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität römisch 40 die Beschwerde mit folgendem Spruch ab:

"Die Berufung/Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013,"Die Berufung/Beschwerde ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,

Artikel 1, und § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I Nr. 120/2002 idgF iVm § 2b Abs. 3 und 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004, - StubeiV, BGBl II Nr. 55/2004 idgF sowie § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr. 51/1991 (Wiederverlautbarung) idgF, als unbegründet abzuweisen."Artikel 1, und Paragraph 46, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 3 und 4 Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004, - StubeiV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004, idgF sowie Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (Wiederverlautbarung) idgF, als unbegründet abzuweisen."

Auch die Begründung ist wortgleich wie im Gutachten des Senats der Universität XXXX.Auch die Begründung ist wortgleich wie im Gutachten des Senats der Universität römisch 40 .

7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:römisch zwei. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:

2.1. Präjudizialität:

2.1.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).2.1.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).

2.1.2. Die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität XXXX legte dem Senat der Universität XXXX die gegenständliche Beschwerde vor. Der Senat der Universität XXXX erstattete ein Gutachten zur Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 UG. Die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität XXXX wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2014 die "Berufung/Beschwerde" des Beschwerdeführers "unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität XXXX (§ 46 Abs. 2 UG)" ab. Die angefochtenen Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 12 UG und des § 46 Abs. 2 UG wurden daher im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als Grundlage für die erlassene Beschwerdevorentscheidung herangezogen; das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 12 UG und des § 46 Abs. 2 UG anzuwenden; die angefochtenen Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 12 UG und § 46 Abs. 2 UG sind daher präjudiziell i.S.d. Art. 89 Abs. 2 i. V.m. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a B-VG.2.1.2. Die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität römisch 40 legte dem Senat der Universität römisch 40 die gegenständliche Beschwerde vor. Der Senat der Universität römisch 40 erstattete ein Gutachten zur Beschwerde gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG. Die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität römisch 40 wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2014 die "Berufung/Beschwerde" des Beschwerdeführers "unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität römisch 40 (Paragraph 46, Absatz 2, UG)" ab. Die angefochtenen Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, UG und des Paragraph 46, Absatz 2, UG wurden daher im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als Grundlage für die erlassene Beschwerdevorentscheidung herangezogen; das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, UG und des Paragraph 46, Absatz 2, UG anzuwenden; die angefochtenen Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, UG und Paragraph 46, Absatz 2, UG sind daher präjudiziell i.S.d. Artikel 89, Absatz 2, i. römisch fünf.m. Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG.

2.2. Anfechtungsumfang:

2.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):2.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014,, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Senat

§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:Paragraph 25, (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

1.-11. [...]

12. Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;12. Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;

13.-20. [...]"

"Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.Paragraph 46, (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern."

2.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).2.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 7376 aus 1974,, 7786 aus 1976,, 13.701 aus 1994,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,, S 128; 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,).

Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 m.w.N., 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 u.v.a.).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965 aus 1994, m.w.N., 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, u.v.a.).

2.2.3. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der - wie unten unter Punkt III. dargelegt wird - verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung von § 46 Abs. 2 zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz UG sowie von § 25 Abs. 1 Z. 12 UG notwendig, weil diese Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang zu einander stehen und mehrfach auf einander Bezug nehmen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich somit gegen die Gesamtheit der Bestimmungen des § 46 Abs. 2 zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz UG sowie des § 25 Abs. 1 Z. 12 UG. Sollte der Verfassungsgerichtshof angesichts der unter Punkt II. 2.2.2. zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so werden ferner die Eventualanträge auf Aufhebung bestimmter Sätze bzw. einzelner Sätze oder einer Wortfolge eines Satzes des § 46 Abs. 2 UG gestellt.2.2.3. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der - wie unten unter Punkt römisch drei. dargelegt wird - verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung von Paragraph 46, Absatz 2, zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz UG sowie von Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, UG notwendig, weil diese Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang zu einander stehen und mehrfach auf einander Bezug nehmen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich somit gegen die Gesamtheit der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2, zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz UG sowie des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, UG. Sollte der Verfassungsgerichtshof angesichts der unter Punkt römisch zwei. 2.2.2. zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so werden ferner die Eventualanträge auf Aufhebung bestimmter Sätze bzw. einzelner Sätze oder einer Wortfolge eines Satzes des Paragraph 46, Absatz 2, UG gestellt.

III. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch drei. Verfassungsrechtliche Bedenken:

3.1. Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 79/2013:3.1. Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, und des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, BGBl. römisch eins Nr. 79/2013:

3.1.1. § 46 UG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 79/2013 lautete:3.1.1. Paragraph 46, UG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, lautete:

"Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. § 73 Abs. 2 AVG gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.Paragraph 46, (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. Paragraph 73, Absatz 2, AVG gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(2) In Studienangelegenheiten endet der administrative Instanzenzug in behördlichen Verfahren beim Senat.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern."

In Studienangelegenheiten entschied in erster Instanz das jeweilige Universitätsorgan, welches für studienrechtliche Angelegenheiten auf Grund der Satzung der Universität zuständig war. Der Senat entschied in zweiter Instanz über Rechtsmittel in Studienangelegenheiten (vgl. dazu auch § 25 Abs. 1 Z 12 UG in der Fassung vor der Novelle 79/2013: "Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten"), wobei der Instanzenzug in Studienangelegenheiten beim Senat endete.In Studienangelegenheiten entschied in erster Instanz das jeweilige Universitätsorgan, welches für studienrechtliche Angelegenheiten auf Grund der Satzung der Universität zuständig war. Der Senat entschied in zweiter Instanz über Rechtsmittel in Studienangelegenheiten vergleiche dazu auch Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, UG in der Fassung vor der Novelle 79/2013: "Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten"), wobei der Instanzenzug in Studienangelegenheiten beim Senat endete.

3.2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012:3.2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51/2012:

3.2.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]).3.2.1. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des Paragraph 64 a, AVG, vergleiche dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]).

3.3. Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012, 247/E 24. GP, zur Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Universitätsverwaltung:

3.3.1. Der Nationalrat forderte die Bundesregierung mit seiner Entschließung vom 15. Mai 2012, 247/E 24. GP, zur Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Universitätsverwaltung u.a. auf, "dass im Beschwerdeverfahren eine Einbindung der Senate oder eine Sachentscheidung durch diese (und dadurch der in diesen vertretenen universitären Gruppen) z.B. im Wege der Berufungsvorentscheidung oder eines Delegationsverfahrens vorgesehen wird".

3.4. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 79/2013:3.4. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, BGBl. römisch eins Nr. 79/2013:

3.4.1. Mit BGBl. I Nr. 79/2013 wurden § 25 Abs. 1 Z. 12 und § 46 UG wie folgt erlassen und traten am 1. Jänner 2014 in Kraft:3.4.1. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, wurden Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 46, UG wie folgt erlassen und traten am 1. Jänner 2014 in Kraft:

"Senat

§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:Paragraph 25, (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

1.-11. [...]

12. Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;12. Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;

13.-20. [...]"

"Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.Paragraph 46, (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern."

Die Erläuterungen (RV 2164 BlgNR 24. GP, 4) zu dieser Novelle besagen in ihrem Allgemeinen Teil, "dass mit den vorgesehenen Bestimmungen [...] gewährleistet werden [soll], dass dem Senat die Aufgabe zukommt, bei Beschwerdevorentscheidungen auf Grund von Beschwerden gemäß dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Gutachten an das zuständige Organ abzugeben. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass dem für die Beschwerdevorentscheidung zuständigen Organ die Ansicht des Senates zur Kenntnis gebracht wird und dieses auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet."Die Erläuterungen Regierungsvorlage 2164 BlgNR 24. GP, 4) zu dieser Novelle besagen in ihrem Allgemeinen Teil, "dass mit den vorgesehenen Bestimmungen [...] gewährleistet werden [soll], dass dem Senat die Aufgabe zukommt, bei Beschwerdevorentscheidungen auf Grund von Beschwerden gemäß dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Gutachten an das zuständige Organ abzugeben. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass dem für die Beschwerdevorentscheidung zuständigen Organ die Ansicht des Senates zur Kenntnis gebracht wird und dieses auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet."

Im Besonderen Teil der Erläuterungen (RV 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5) heißt es zu § 46 Abs. 2 UG: "Mit diesen Bestimmungen wird gewährleistet, dass dem Senat die Aufgabe zukommt, bei Beschwerdevorentscheidungen auf Grund von Beschwerden gemäß dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Gutachten an das zuständige Organ abzugeben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass dem für die Beschwerdevorentscheidung zuständigen Organ die Ansicht des Senates zur Kenntnis gebracht wird und dieses auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet. Der Senat kann auch entscheiden, kein Gutachten zu erstellen. Wird ein Gutachten erstellt und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, so ist das Gutachten anzuschließen."Im Besonderen Teil der Erläuterungen Regierungsvorlage 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5) heißt es zu Paragraph 46, Absatz 2, UG: "Mit diesen Bestimmungen wird gewährleistet, dass dem Senat die Aufgabe zukommt, bei Beschwerdevorentscheidungen auf Grund von Beschwerden gemäß dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Gutachten an das zuständige Organ abzugeben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass dem für die Beschwerdevorentscheidung zuständigen Organ die Ansicht des Senates zur Kenntnis gebracht wird und dieses auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet. Der Senat kann auch entscheiden, kein Gutachten zu erstellen. Wird ein Gutachten erstellt und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, so ist das Gutachten anzuschließen."

3.5. Die verfassungsrechtlichen Bedenken im Detail:

3.5.1. Verstoß gegen Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG3.5.1. Verstoß gegen Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG

3.5.1.1. Eine Beschwerdevorentscheidung ist als remonstratives Rechtsmittel im Sinne des unter Punkt III. 3.2.1. Gesagten grundsätzlich zulässig, sofern die Erlassung des Bescheides in der Form der Beschwerdevorentscheidung durch dieselbe Behörde (dasselbe Organ) erfolgt, die (das) den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat.3.5.1.1. Eine Beschwerdevorentscheidung ist als remonstratives Rechtsmittel im Sinne des unter Punkt römisch drei. 3.2.1. Gesagten grundsätzlich zulässig, sofern die Erlassung des Bescheides in der Form der Beschwerdevorentscheidung durch dieselbe Behörde (dasselbe Organ) erfolgt, die (das) den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat.

§ 46 Abs. 2 vierter Satz UG bestimmt, dass die Beschwerdevorentscheidung "unter Beachtung des Gutachtens des Senats" zu erfolgen hat. Wie weit diese "Beachtung" geht wird durch die Erläuterungen zu § 46 Abs. 2 UG insofern festgeschrieben, als die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage des Gutachtens des Senats zu erfolgen hat". Dies ist offenbar als Bindung an das Gutachten zu verstehen, wodurch die Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung, also auch die Entscheidung über eine Rechtsfrage, in Wahrheit nicht bei dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ (im gegenständlichen Fall bei der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität XXXX), sondern beim Senat (im gegenständlichen Fall beim Senat der Universität XXXX) liegt. Durch diese Bindung beurteilt nämlich ein von dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ unterschiedliches Organ die entscheidungsrelevante und letztlich maßgebliche Rechtsfrage. Die Willensbildung erfolgt sohin nicht durch die entscheidende Behörde, sondern durch ein anderes Organ, nämlich den Senat. Im Ergebnis wird dadurch gleichsam ein verdeckter administrativer Instanzenzug geschaffen und somit die dargelegte Verfassungsrechtslage, für die die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges kennzeichnend ist, in verfassungswidriger Weise unterlaufen.Paragraph 46, Absatz 2, vierter Satz UG bestimmt, dass die Beschwerdevorentscheidung "unter Beachtung des Gutachtens des Senats" zu erfolgen hat. Wie weit diese "Beachtung" geht wird durch die Erläuterungen zu Paragraph 46, Absatz 2, UG insofern festgeschrieben, als die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage des Gutachtens des Senats zu erfolgen hat". Dies ist offenbar als Bindung an das Gutachten zu verstehen, wodurch die Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung, also auch die Entscheidung über eine Rechtsfrage, in Wahrheit nicht bei dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ (im gegenständlichen Fall bei der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität römisch 40 ), sondern beim Senat (im gegenständlichen Fall beim Senat der Universität römisch 40 ) liegt. Durch diese Bindung beurteilt nämlich ein von dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ unterschiedliches Organ die entscheidungsrelevante und letztlich maßgebliche Rechtsfrage. Die Willensbildung erfolgt sohin nicht durch die entscheidende Behörde, sondern durch ein anderes Organ, nämlich den Senat. Im Ergebnis wird dadurch gleichsam ein verdeckter administrativer Instanzenzug geschaffen und somit die dargelegte Verfassungsrechtslage, für die die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges kennzeichnend ist, in verfassungswidriger Weise unterlaufen.

Der Vorgabe an ein remonstratives Rechtsmittel entspricht der angefochtene § 46 Abs. 2 zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz UG i.V.m. § 25 Abs. 1 Z. 12 UG (vgl. dazu die unter Punkt II. 2.2.3. zum "untrennbaren Zusammenhang" getätigten Ausführungen) aber nicht, weil das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung an das Gutachten des Senats gebunden wird und somit nicht mehr "dieselbe Behörde (dasselbe Organ)", die (das) den im Wege der Beschwerde angefochtenen Bescheid erlassen hat, ihre eigene Willensbildung der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfrage im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zugrunde legt.Der Vorgabe an ein remonstratives Rechtsmittel entspricht der angefochtene Paragraph 46, Absatz 2, zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz UG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, UG vergleiche dazu die unter Punkt römisch zwei. 2.2.3. zum "untrennbaren Zusammenhang" getätigten Ausführungen) aber nicht, weil das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung an das Gutachten des Senats gebunden wird und somit nicht mehr "dieselbe Behörde (dasselbe Organ)", die (das) den im Wege der Beschwerde angefochtenen Bescheid erlassen hat, ihre eigene Willensbildung der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfrage im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zugrunde legt.

Im Erkenntnis VfSlg. 2333/1952 hob der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des Tiroler Landessportgesetzes als verfassungswidrig auf, weil die Landesregierung die Geschäftsordnung des Landessportrates im Einvernehmen mit dem Landessportrat zu erlassen hatte und die Landesregierung aus diesem Grund in verfassungswidriger Weise an das Einvernehmen mit dem Landessportrat gebunden wurde.Im Erkenntnis VfSlg. 2333 aus 1952, hob der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des Tiroler Landessportgesetzes als verfassungswidrig auf, weil die Landesregierung die Geschäftsordnung des Landessportrates im Einvernehmen mit dem Landessportrat zu erlassen hatte und die Landesregierung aus diesem Grund in verfassungswidriger Weise an das Einvernehmen mit dem Landessportrat gebunden wurde.

Im Erkenntnis VfSlg. 7402/1974 hob der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des Salzburger Schischulgesetzes 1955 als verfassungswidrig auf, weil diese Bestimmung bei der Entscheidung der Landesregierung über die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schischule ein Gutachten des Pflichtverbandes der Schilehrer im Lande Salzburg für "maßgebend" erklärte und somit eine für die Landesregierung bindende Regelung traf.Im Erkenntnis VfSlg. 7402 aus 1974, hob der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des Salzburger Schischulgesetzes 1955 als verfassungswidrig auf, weil diese Bestimmung bei der Entscheidung der Landesregierung über die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schischule ein Gutachten des Pflichtverbandes der Schilehrer im Lande Salzburg für "maßgebend" erklärte und somit eine für die Landesregierung bindende Regelung traf.

Auch wenn es sich im Fall des § 46 Abs. 2 UG nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige Bindung oberster Organe an Willenserklärungen anderer Organe handelt, so ist durch die "Beachtung" des Gutachtens des Senats bzw. dadurch, dass die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage des Gutachtens des Senats zu erfolgen hat" (vgl. RV 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5), die Willensbildung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs, welches für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zuständig ist, ebenfalls in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beschnitten.Auch wenn es sich im Fall des Paragraph 46, Absatz 2, UG nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige Bindung oberster Organe an Willenserklärungen anderer Organe handelt, so ist durch die "Beachtung" des Gutachtens des Senats bzw. dadurch, dass die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage des Gutachtens des Senats zu erfolgen hat" vergleiche Regierungsvorlage 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5), die Willensbildung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs, welches für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zuständig ist, ebenfalls in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beschnitten.

Sollte die in § 46 Abs. 2 sechster Satz UG normierte längere, nämlich viermonatige Vorentscheidungsfrist nunmehr auch oder gerade dadurch bedingt sein, dass der Senat in dieser - verfassungswidrigen - Form in das Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingebunden wird, ist § 46 Abs. 2 sechster Satz UG als verfassungswidrig anzusehen, weil diese Bestimmung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch (vgl. dazu Punkt III. 3.5.5.) gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG verstößt.Sollte die in Paragraph 46, Absatz 2, sechster Satz UG normierte längere, nämlich viermonatige Vorentscheidungsfrist nunmehr auch oder gerade dadurch bedingt sein, dass der Senat in dieser - verfassungswidrigen - Form in das Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingebunden wird, ist Paragraph 46, Absatz 2, sechster Satz UG als verfassungswidrig anzusehen, weil diese Bestimmung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch vergleiche dazu Punkt römisch drei. 3.5.5.) gegen Artikel 136, Absatz 2, B-VG verstößt.

3.5.2. Verstoß gegen Art. 81c Abs. 1 B-VG3.5.2. Verstoß gegen Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG

3.5.2.1. Gemäß Art. 81c Abs. 1 B-VG sind die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.3.5.2.1. Gemäß Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG sind die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG führen auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder nach den Bestimmungen der Gesetze die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG führen auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder nach den Bestimmungen der Gesetze die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

3.5.2.2. Gemäß § 20 Abs. 1 UG sind die obersten Organe der Universität der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat. Gemäß Art. 81c Abs. 1 B-VG und § 20 Abs. 3 UG sind die Mitglieder von Kollegialorganen bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Die Weisungsfreiheit besteht somit sowohl gegenüber den Organen des Bundes als auch gegenüber universitären Organen (vgl. Mayer in Mayer [Hrsg], Kommentar UG2 § 20 II.1.).3.5.2.2. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, UG sind die obersten Organe der Universität der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat. Gemäß Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG und Paragraph 20, Absatz 3, UG sind die Mitglieder von Kollegialorganen bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Die Weisungsfreiheit besteht somit sowohl gegenüber den Organen des Bundes als auch gegenüber universitären Organen vergleiche Mayer in Mayer [Hrsg], Kommentar UG2 Paragraph 20, römisch zwei.1.).

Die in § 46 Abs. 2 zweiter bis sechster Satz UG i.V.m. § 25 Abs. 1 Z. 12 UG (vgl. dazu die unter Punkt II. 2.2.3. zum "untrennbaren Zusammenhang" getätigten Ausführungen) vorgesehene Prämisse, dass das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unter "Beachtung" des Gutachtens des Senats vorzugehen hat bzw. dadurch, dass die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage des Gutachtens des Senats zu erfolgen hat" (vgl. RV 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5), ist auch als verfassungsrechtlich unzulässige Weisung des Senats an ein anderes universitäres Organ und somit als Verstoß gegen Art. 81c Abs. 1 B-VG zu qualifizieren, da das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ nicht unter der Leitung des Senats steht (vgl. im Gegensatz dazu Art. 20 Abs. 1 B-VG, der den Gesetzgeber verpflichtet, Rechtsvorschriften zu erlassen, die einem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion einräumen, und dabei insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht innerhalb des Organisationskonzepts der Verwaltung einzurichten [VfSlg. 16.400/2001]).Die in Paragraph 46, Absatz 2, zweiter bis sechster Satz UG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, UG vergleiche dazu die unter Punkt römisch zwei. 2.2.3. zum "untrennbaren Zusammenhang" getätigten Ausführungen) vorgesehene Prämisse, dass das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unter "Beachtung" des Gutachtens des Senats vorzugehen hat bzw. dadurch, dass die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage des Gutachtens des Senats zu erfolgen hat" vergleiche Regierungsvorlage 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5), ist auch als verfassungsrechtlich unzulässige Weisung des Senats an ein anderes universitäres Organ und somit als Verstoß gegen Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG zu qualifizieren, da das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ nicht unter der Leitung des Senats steht vergleiche im Gegensatz dazu Artikel 20, Absatz eins, B-VG, der den Gesetzgeber verpflichtet, Rechtsvorschriften zu erlassen, die einem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion einräumen, und dabei insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht innerhalb des Organisationskonzepts der Verwaltung einzurichten [VfSlg. 16.400/2001]).

3.5.3. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG3.5.3. Verstoß gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG

3.5.3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.3.5.3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche z.B. VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. z.B. VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001).Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche z.B. VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,).

3.5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat - also einem vom für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ verschiedenen weisungsfreien Kollegialorgan - (obligatorisch) vorzulegen hat (vgl. § 46 Abs. 2 zweiter Satz UG). Weiters sind keine sachlichen Gründe zu finden, die eine Rechtfertigung dafür wären, dass der Senat in einem Beschwerdeverfahren, in dem das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann, ein Gutachten erstellt, das vom zuständigen, die Beschwerdevorentscheidung erlassenden Organ zu "beachten" ist bzw. "die Grundlage" (vgl. RV 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5) darstellt und insofern Bindungswirkung entfaltet (vgl. § 46 Abs. 2 vierter Satz UG sowie die unter Punkt II. 2.2.3. zum "untrennbaren Zusammenhang" getätigten Ausführungen). In diesem Sinne ist auch nicht erkennbar, inwiefern die in § 46 Abs. 2 sechster Satz UG auf vier Monate verlängerte Frist zur Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung sachlich gerechtfertigt ist, weil diese verlängerte Frist anscheinend ausschließlich deshalb im Universitätsgesetz 2002 festgeschrieben wurde, damit der Senat in das Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingebunden werden kann. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht die mit den in Rede stehenden Bestimmungen verfolgten Zielsetzungen sachlicher Natur sein sollten.3.5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bzw. des Artikel 2, StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat - also einem vom für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ verschiedenen weisungsfreien Kollegialorgan - (obligatorisch) vorzulegen hat vergleiche Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Satz UG). Weiters sind keine sachlichen Gründe zu finden, die eine Rechtfertigung dafür wären, dass der Senat in einem Beschwerdeverfahren, in dem das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann, ein Gutachten erstellt, das vom zuständigen, die Beschwerdevorentscheidung erlassenden Organ zu "beachten" ist bzw. "die Grundlage" vergleiche Regierungsvorlage 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5) darstellt und insofern Bindungswirkung entfaltet vergleiche Paragraph 46, Absatz 2, vierter Satz UG sowie die unter Punkt römisch zwei. 2.2.3. zum "untrennbaren Zusammenhang" getätigten Ausführungen). In diesem Sinne ist auch nicht erkennbar, inwiefern die in Paragraph 46, Absatz 2, sechster Satz UG auf vier Monate verlängerte Frist zur Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung sachlich gerechtfertigt ist, weil diese verlängerte Frist anscheinend ausschließlich deshalb im Universitätsgesetz 2002 festgeschrieben wurde, damit der Senat in das Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingebunden werden kann. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht die mit den in Rede stehenden Bestimmungen verfolgten Zielsetzungen sachlicher Natur sein sollten.

3.5.4. Verstoß gegen Art. 83 Abs. 2 B-VG3.5.4. Verstoß gegen Artikel 83, Absatz 2, B-VG

3.5.4.1. Gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (z.B. VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (vgl. z. B. VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).3.5.4.1. Gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (z.B. VfSlg. 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert vergleiche z. B. VfSlg. 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001, und 16.737 aus 2002,).

Der administrative Instanzenzug ist als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist (z.B. VfSlg. 5700/1968, 9599/1983, 11.061/1986, 14.008/1995).Der administrative Instanzenzug ist als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist (z.B. VfSlg. 5700 aus 1968,, 9599 aus 1983,, 11.061 aus 1986,, 14.008 aus 1995,).

Art. 18 B-VG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG verpflichten den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (VfSlg. 10.311/1984, 18.639/2008). Konkurrierende Zuständigkeiten verschiedener Behörden laufen dem verfassungsrechtlichen Gebot strikter Zuständigkeitsgrenzen zuwider (VfSlg. 13.886/1994).Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG verpflichten den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (VfSlg. 10.311 aus 1984,, 18.639 aus 2008,). Konkurrierende Zuständigkeiten verschiedener Behörden laufen dem verfassungsrechtlichen Gebot strikter Zuständigkeitsgrenzen zuwider (VfSlg. 13.886 aus 1994,).

3.5.4.2. Die durch die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur unzulässigen Inanspruchnahme einer Zuständigkeit treffen auch auf § 46 Abs. 2 zweiter bis sechster Satz UG i.V.m. § 25 Abs. 1 Z 12 UG (vgl. dazu die unter Punkt II. 2.2.3. zum "untrennbaren Zusammenhang" getätigten Ausführungen) zu und führen unter dem Blickwinkel des Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen, weil der Senat durch die Abgabe eines Gutachtens, welches von dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung "zu beachten" ist bzw. welches in der Beschwerdevorentscheidung die "Grundlage" (vgl. RV 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5) darstellt, über eine Rechtsfrage "abspricht" und dieser "Abspruch" Bindungswirkung für das eigentlich zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zuständige Organ entfaltet.3.5.4.2. Die durch die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur unzulässigen Inanspruchnahme einer Zuständigkeit treffen auch auf Paragraph 46, Absatz 2, zweiter bis sechster Satz UG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, UG vergleiche dazu die unter Punkt römisch zwei. 2.2.3. zum "untrennbaren Zusammenhang" getätigten Ausführungen) zu und führen unter dem Blickwinkel des Artikel 83, Absatz 2, B-VG zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen, weil der Senat durch die Abgabe eines Gutachtens, welches von dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung "zu beachten" ist bzw. welches in der Beschwerdevorentscheidung die "Grundlage" vergleiche Regierungsvorlage 2164 BlgNR 24. GP, 4 und 5) darstellt, über eine Rechtsfrage "abspricht" und dieser "Abspruch" Bindungswirkung für das eigentlich zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zuständige Organ entfaltet.

3.5.5. Verstoß des § 46 Abs. 2 sechster Satz gegen Art. 136 Abs. 23.5.5. Verstoß des Paragraph 46, Absatz 2, sechster Satz gegen Artikel 136, Absatz 2

B-VG

3.5.5.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 46 Abs. 2 sechster Satz UG hat das zuständige Organ abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.3.5.5.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, sechster Satz UG hat das zuständige Organ abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

Nach Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG liegt die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der "Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder" beim Bund. Diese "umfasst neben der Erlassung näherer Regelungen über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes - auch die Erlassung entsprechender Regelungen betreffend die Verwaltungsgerichte" (so in Bezug auf die Neufassung des Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG die Erläuterungen zur RV zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, RV 1618 BlgNR 24. GP, 6). Nach Art. 136 Abs. 2 erster Satz B-VG wird "[d]as Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen [...] durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt". Als Ausnahme davon sieht der dritte Satz des Art. 136 Abs. 2 B-VG vor, dass "[d]urch Bundes- oder Landesgesetz [...] Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden [können], wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt". Entsprechend den Erläuterungen zu Art. 136 Abs. 2 B-VG soll das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt werden können; in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG soll es jedoch möglich sein, abweichende Regelungen zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (RV 1618 BlgNR 24. GP, 19).Nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG liegt die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der "Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder" beim Bund. Diese "umfasst neben der Erlassung näherer Regelungen über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes - auch die Erlassung entsprechender Regelungen betreffend die Verwaltungsgerichte" (so in Bezug auf die Neufassung des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 6). Nach Artikel 136, Absatz 2, erster Satz B-VG wird "[d]as Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen [...] durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt". Als Ausnahme davon sieht der dritte Satz des Artikel 136, Absatz 2, B-VG vor, dass "[d]urch Bundes- oder Landesgesetz [...] Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden [können], wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt". Entsprechend den Erläuterungen zu Artikel 136, Absatz 2, B-VG soll das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt werden können; in Anlehnung an Artikel 11, Absatz 2, letzter Halbsatz B-VG soll es jedoch möglich sein, abweichende Regelungen zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 19).

Die verfassungsgesetzliche Vorschrift, wonach "[d]as Verfahren der Verwaltungsgerichte [...] durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt [wird]", hat der Bundesgesetzgeber durch Erlassung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I 33/2013 (in der Fassung BGBl. I 122/2013) ausgeführt (vgl. dazu auch § 1 VwGVG sowie die sowohl im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage als auch in deren besonderen Teil zu § 1 leg.cit. enthaltene Bezugnahme auf Art. 136 Abs. 2 B-VG, RV 2009 BlgNR 24. GP, 2 und 3; weiters Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 136 Rz 10). Dieses Gesetz ist am 01.01.2014 in Kraft getreten.Die verfassungsgesetzliche Vorschrift, wonach "[d]as Verfahren der Verwaltungsgerichte [...] durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt [wird]", hat der Bundesgesetzgeber durch Erlassung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,) ausgeführt vergleiche dazu auch Paragraph eins, VwGVG sowie die sowohl im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage als auch in deren besonderen Teil zu Paragraph eins, leg.cit. enthaltene Bezugnahme auf Artikel 136, Absatz 2, B-VG, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 2 und 3; weiters Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 136, Rz 10). Dieses Gesetz ist am 01.01.2014 in Kraft getreten.

Von dieser "einheitlichen Regelung" durch das mit dem VwGVG erlassene "einheitliche Bundesgesetz" sind abweichende Regelungen in Bundes- oder Landesgesetzen nicht schlechthin unzulässig. Art. 136 Abs. 2 dritter Satz ermächtigt zu solchen abweichenden Regelungen allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" sind oder "soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt".Von dieser "einheitlichen Regelung" durch das mit dem VwGVG erlassene "einheitliche Bundesgesetz" sind abweichende Regelungen in Bundes- oder Landesgesetzen nicht schlechthin unzulässig. Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz ermächtigt zu solchen abweichenden Regelungen allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" sind oder "soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt".

3.5.5.2. In Bezug auf jene gesetzlichen Vorschriften in einfachen Bundes- oder Landesgesetzen, die Regelungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten treffen und bereits vor dem 1. Jänner 2014 kundgemacht worden sind, trifft § 58 Abs. 2 VwGVG die folgende Anordnung:3.5.5.2. In Bezug auf jene gesetzlichen Vorschriften in einfachen Bundes- oder Landesgesetzen, die Regelungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten treffen und bereits vor dem 1. Jänner 2014 kundgemacht worden sind, trifft Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG die folgende Anordnung:

"Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."

Eine Anordnung gleichen Inhalts trifft § 58 Abs. 3 VwGVG für Regelungen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 14 Abs. 1 VwGVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 kundgemacht waren (ebenfalls 1. Jänner 2014).Eine Anordnung gleichen Inhalts trifft Paragraph 58, Absatz 3, VwGVG für Regelungen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, kundgemacht waren (ebenfalls 1. Jänner 2014).

Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass § 58 Abs. 2 und 3 VwGVG als "Ermächtigung" im Sinne des dritten Satzes des Art. 136 Abs. 2 B-VG gedeutet werden können. Dies scheitert schon daran, dass eine an einen Gesetzgeber gerichtete Ermächtigung gewöhnlicherweise auf den zukünftigen Gebrauch und nicht auf bereits in der Vergangenheit gesetzte Akte gerichtet ist. Dass der Verfassungsgesetzgeber dem einfachen Gesetzgeber in Art. 136 Abs. 2 B-VG auch die Möglichkeit zur Einräumung rückwirkender "Ermächtigungen" verschaffen wollte, ist im Zweifel nicht anzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass Paragraph 58, Absatz 2 und 3 VwGVG als "Ermächtigung" im Sinne des dritten Satzes des Artikel 136, Absatz 2, B-VG gedeutet werden können. Dies scheitert schon daran, dass eine an einen Gesetzgeber gerichtete Ermächtigung gewöhnlicherweise auf den zukünftigen Gebrauch und nicht auf bereits in der Vergangenheit gesetzte Akte gerichtet ist. Dass der Verfassungsgesetzgeber dem einfachen Gesetzgeber in Artikel 136, Absatz 2, B-VG auch die Möglichkeit zur Einräumung rückwirkender "Ermächtigungen" verschaffen wollte, ist im Zweifel nicht anzunehmen.

Bei richtiger Auslegung handelt es sich bei § 58 Abs. 2 und 3 VwGVG um Regelungen, die klarstellen sollen, dass das VwGVG den (bereits kundgemachten) abweichenden Regelungen, die unmittelbar auf die verfassungsrechtliche Grundlage zur Erlassung abweichender Verfahrensvorschriften gestützt wurden, nicht materiell derogiert. Die Frage, ob der jeweilige Gesetzgeber bei Erlassung der abweichenden Regelungen die Grenzen der Erforderlichkeit nach Art. 136 Abs. 2 B-VG eingehalten hat, bleibt von § 58 Abs. 2 und 3 VwGVG dagegen unberührt (vgl. in diesem Sinn auch G. Hesse, Das Bescheid- und Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz: Anforderungen und Spielräume für das Verwaltungsprozessrecht, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 289 [293], sowie E. Grois, Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, AnwBl 2013, 426 [FN 25]).Bei richtiger Auslegung handelt es sich bei Paragraph 58, Absatz 2 und 3 VwGVG um Regelungen, die klarstellen sollen, dass das VwGVG den (bereits kundgemachten) abweichenden Regelungen, die unmittelbar auf die verfassungsrechtliche Grundlage zur Erlassung abweichender Verfahrensvorschriften gestützt wurden, nicht materiell derogiert. Die Frage, ob der jeweilige Gesetzgeber bei Erlassung der abweichenden Regelungen die Grenzen der Erforderlichkeit nach Artikel 136, Absatz 2, B-VG eingehalten hat, bleibt von Paragraph 58, Absatz 2 und 3 VwGVG dagegen unberührt vergleiche in diesem Sinn auch G. Hesse, Das Bescheid- und Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz: Anforderungen und Spielräume für das Verwaltungsprozessrecht, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 289 [293], sowie E. Grois, Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, AnwBl 2013, 426 [FN 25]).

Eine an den Bundes- und die Landesgesetzgeber erteilte "Ermächtigung" zur Erlassung von Bestimmungen, die von den im VwGVG normierten Regeln über die Frist zu Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) abweichen, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in § 58 Abs. 2 und 3 VwGVG nicht erblickt werden.Eine an den Bundes- und die Landesgesetzgeber erteilte "Ermächtigung" zur Erlassung von Bestimmungen, die von den im VwGVG normierten Regeln über die Frist zu Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) abweichen, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in Paragraph 58, Absatz 2 und 3 VwGVG nicht erblickt werden.

3.5.5.3. Vor diesem Hintergrund hängt die Beantwortung der Frage, ob die mit § 46 Abs. 2 sechster Satz UG einhergehenden Abweichungen von der Regelung des § 14 Abs. 1 VwGVG verfassungsrechtlich zulässig sind, davon ab, ob diese Abweichungen "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" sind.3.5.5.3. Vor diesem Hintergrund hängt die Beantwortung der Frage, ob die mit Paragraph 46, Absatz 2, sechster Satz UG einhergehenden Abweichungen von der Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG verfassungsrechtlich zulässig sind, davon ab, ob diese Abweichungen "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" sind.

In den Erläuterungen zu § 46 Abs. 2 sechster Satz UG wird die Erforderlichkeit dieser abweichenden, weil auf vier Monate verlängerten, Frist zur Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung unzulässiger Weise nicht dargestellt. Die Erforderlichkeit kann auch - abgesehen von der mangelnden Darstellung in den Erläuterungen - nicht erblickt werden.In den Erläuterungen zu Paragraph 46, Absatz 2, sechster Satz UG wird die Erforderlichkeit dieser abweichenden, weil auf vier Monate verlängerten, Frist zur Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung unzulässiger Weise nicht dargestellt. Die Erforderlichkeit kann auch - abgesehen von der mangelnden Darstellung in den Erläuterungen - nicht erblickt werden.

IV. Schlussfolgerungrömisch vier. Schlussfolgerung

Daher hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, die oben angeführten Anträge an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

V. Unzulässigkeit der Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Bindung an Gutachten, Gleichbehandlung,
Instanzenzug, Rückerstattung, Senat, Studienbeitrag,
Universitätsorganisation, Weisungsfreiheit, Willensbildung,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W227.2006955.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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