RS Vwgh 2008/5/29 2005/07/0163

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §24;
AWG 2002 §12 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Sowohl die Erläuterungen zu § 24 AWG 1990 (Regierungsvorlage 1274 der Beil zu den Sten Prot NR, XVII GP, S 38) als auch die Erläuterungen zu § 12 des AWG 2002 (Regierungsvorlage 984 der Beil zu den Sten. Prot NR, XXI GP, S 91) enthalten übereinstimmend den Hinweis, dass eine Abgabe von Motorölen "in Supermärkten" nach der jeweiligen Bestimmung des AWG 1990 bzw des AWG 2002 nicht zulässig ist. Die schlichte Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher über Regale eines Supermarktes soll nach dem ausdrücklich in den Erläuterungen sowohl zum AWG 1990 als auch zum AWG 2002 zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgeber unterbunden werden. (Hier: Die in der Filiale eines Selbstbedienungsmarktes erfolgte Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist schon aufgrund der schlichten Abgabe über Regale des Supermarktes ohne nach außen hin erkennbare weitere Merkmale eines Fachhandels nicht der Abgabe in einem Mineralölfachhandel gleichzuhalten.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070163.X02

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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