Entscheidungsdatum
02.06.2014Norm
BRPG §10Spruch
W203 2001051-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, über den Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 16. Dezember 2013, mit dem die mit "Nicht genügend" getroffene Beurteilung der Externistenreifeprüfungskommission an der XXXX im Prüfungsgebiet "Deutsch" bestätigt worden ist, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , über den Bescheid des Landesschulrates für römisch 40 vom 16. Dezember 2013, mit dem die mit "Nicht genügend" getroffene Beurteilung der Externistenreifeprüfungskommission an der römisch 40 im Prüfungsgebiet "Deutsch" bestätigt worden ist, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 und § 10 Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997 idF BGBl. I Nr. 89/2012 (im Folgenden: BRPG), und § 71 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. 472/1986 idF BGBL. I Nr. 73/2012 (im Folgenden: SchUG), abgewiesen.A. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 10, Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, (im Folgenden: BRPG), und Paragraph 71, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 472 aus 1986, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 73 aus 2012, (im Folgenden: SchUG), abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist zum Sommertermin 2013 zur Berufsreifeprüfung an der XXXX (im Folgenden: XXXX) angetreten. Die im Prüfungsgebiet Deutsch am 28.06.2013 abgelegte Teilprüfung wurde von der Berufsreifeprüfungskommission an der XXXX als "Nicht genügend" beurteilt. Der BF wurde mit Schreiben vom 05.07.2013 über das Ergebnis informiert.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist zum Sommertermin 2013 zur Berufsreifeprüfung an der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) angetreten. Die im Prüfungsgebiet Deutsch am 28.06.2013 abgelegte Teilprüfung wurde von der Berufsreifeprüfungskommission an der römisch 40 als "Nicht genügend" beurteilt. Der BF wurde mit Schreiben vom 05.07.2013 über das Ergebnis informiert.
2. Am 27.08.2013 und am 30.09.2013 wandte sich der BF jeweils per E-Mail mit Fragen an seine Prüferin, XXXX, die von dieser umgehend noch am selben Tag ebenfalls per E-Mail beantwortet worden sind.2. Am 27.08.2013 und am 30.09.2013 wandte sich der BF jeweils per E-Mail mit Fragen an seine Prüferin, römisch 40 , die von dieser umgehend noch am selben Tag ebenfalls per E-Mail beantwortet worden sind.
3. Zum Herbsttermin 2013 ist der BF am 15.10.2013 abermals zur Berufsreifeprüfung im Prüfungsgebiet Deutsch angetreten und wurde wieder mit "Nicht genügend" beurteilt. Der BF wurde mit Schreiben vom 21.10.2013 über das Ergebnis informiert.
Begründet wurde die Entscheidung in beiden Fällen damit, dass "das Prüfungsergebnis negativ ausgefallen" sei.
4. Am 4.11.2013 brachte der BF über seine bevollmächtigten Vertreter Berufung gegen die Entscheidung vom 21.10.2013 ein und beantragte, die Entscheidung aufzuheben und ein Verfahren gemäß § 71 SchUG einzuleiten.4. Am 4.11.2013 brachte der BF über seine bevollmächtigten Vertreter Berufung gegen die Entscheidung vom 21.10.2013 ein und beantragte, die Entscheidung aufzuheben und ein Verfahren gemäß Paragraph 71, SchUG einzuleiten.
Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen wie folgt:
Die Entscheidung sei lediglich damit begründet worden, dass das Prüfungsergebnis negativ ausgefallen wäre.
Die Sichtweise der Prüferin, die sich eine andere Sicht der Dinge oder andere Argumente erwartet habe, könne nur eine subjektive sein.
Obwohl eine "Themenverfehlung" äußerst selten vorkomme, wäre bei der genannten Prüferin eine Einstufung als "Themenverfehlung" sogar eher die Regel als die Ausnahme.
Die Prüferin wäre befangen gewesen, weil sie vom "System Lehre mit Matura" nichts halten würde und sie angedeutet habe, dass im Falle einer negativen Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles in jedem Fall auch die mündliche Prüfung negativ ausfallen würde.
Das Modell "Lehre mit Matura" würde allgemein an der XXXX sehr negativ bewertet, was sich auch in einer überdurchschnittlich hohen Durchfallquote zeige.Das Modell "Lehre mit Matura" würde allgemein an der römisch 40 sehr negativ bewertet, was sich auch in einer überdurchschnittlich hohen Durchfallquote zeige.
Schließlich seien die Prüfungskandidaten durch einen Stromausfall und sehr lauten Lärm, der durch Bohr- und Stemmarbeiten verursacht worden wäre, in ihrer Konzentration beeinträchtigt gewesen.
5. Am 07.11.2013 gab die Prüferin, XXXX, eine Stellungnahme zur Berufung ab. Demnach wäre die Aufgabenstellung in wesentlichen Punkten nicht erfüllt worden. Der schriftlichen Arbeit mangle es zum Beispiel an der Formulierung mit eigenen Worten, am Einsatz geeigneter sprachlicher Mittel, an der Bezugnahme auf die Textvorlage, an der vollständigen Erfüllung der Aufgabenstellung, an einer vollständigen Argumentationskette und an einer verständlichen Ausdrucksweise. Es fehle auch an Begründungen und Beispielen sowie Kohärenz zwischen den einzelnen Absätzen. Die Arbeit enthalte auch sieben Rechtschreib- und 10 Grammatikfehler.5. Am 07.11.2013 gab die Prüferin, römisch 40 , eine Stellungnahme zur Berufung ab. Demnach wäre die Aufgabenstellung in wesentlichen Punkten nicht erfüllt worden. Der schriftlichen Arbeit mangle es zum Beispiel an der Formulierung mit eigenen Worten, am Einsatz geeigneter sprachlicher Mittel, an der Bezugnahme auf die Textvorlage, an der vollständigen Erfüllung der Aufgabenstellung, an einer vollständigen Argumentationskette und an einer verständlichen Ausdrucksweise. Es fehle auch an Begründungen und Beispielen sowie Kohärenz zwischen den einzelnen Absätzen. Die Arbeit enthalte auch sieben Rechtschreib- und 10 Grammatikfehler.
Beim mündlichen Prüfungsteil hätte der BF zunächst auf Sprechen in gehobener Umgangssprache hingewiesen werden müssen, und er konnte auch auf Nachfrage keine überzeugenden Argumente anführen. Außerdem habe sich eine mangelnde Diskursfähigkeit des BF gezeigt.
In der Stellungnahme werden auch alle Behauptungen, die Prüferin würde das Modell "Lehre mit Matura" geringschätzen, zurückgewiesen.
6. Am 08.11.2013 gab der Vorsitzende der Prüfungskommission, Dir. DI Schachl, ebenfalls eine Stellungnahme zur Berufung ab. Demnach wäre der Notenvorschlag der Prüferin eingehend begründet gewesen und wäre vom Vorsitzenden bestätigt worden. Es liege auch ein gleichlautender Notenvorschlag eines weiteren Fachprofessors vor.
Auch der Beurteilung der mündlichen Prüfung schließe sich der Vorsitzende vollinhaltlich an.
Der Vorwurf, dass die "Lehre mit Matura" an der XXXX sehr negativ betrachtet werde, sei entschieden zurückzuweisen.Der Vorwurf, dass die "Lehre mit Matura" an der römisch 40 sehr negativ betrachtet werde, sei entschieden zurückzuweisen.
7. Aus einem Gutachten des Landesschulinspektors als pädagogischem Sachverständigen, LSI Mag. Nagl, vom 25.11.2013 ergibt sich Folgendes: Die Aufgabenstellung, die geforderte Wortanzahl und die Textsorten haben den üblichen Anforderungen gemäß dem Leitfaden des Bundesministeriums entsprochen. Die Korrektur der Prüferin wäre nachvollziehbar, transparent und gut begründet. Die negative Beurteilung sei berechtigt und es werde eine Bestätigung derselben empfohlen.
8. Zum Gutachten des LSI gab der BF am 10.12.2013 eine Stellungnahme ab, in der in Frage gestellt wurde, ob ein Antreten zur mündlichen Prüfung nach einer negativ beurteilten schriftlichen Prüfung bei dieser Prüferin überhaupt sinnvoll wäre. Es liege somit Befangenheit vor. Auch sei eine Beurteilung nach Thematisierung und Argumentierung nicht möglich, wenn es sich um ein "eher übersinnliches" Thema handle, und die angestellten Behauptungen wissenschaftlich nicht überprüfbar wären. Außerdem komme die durch Stromausfall und Lärm verursachte Beeinträchtigung der Konzentration einer massiven Verletzung der vorgesehenen Prüfungszeit gleich. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis VwGH v. 09.02.1989, Zl. 88/10/0181 verwiesen.
9. Mit Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 16.12.2013 wurde die Berufung des BF abgewiesen und die Note "Nicht genügend" im Prüfungsgebiet Deutsch bestätigt.9. Mit Bescheid des Landesschulrates für römisch 40 vom 16.12.2013 wurde die Berufung des BF abgewiesen und die Note "Nicht genügend" im Prüfungsgebiet Deutsch bestätigt.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen eindeutig erkennen lasse, dass die Anforderungen für das Erreichen eines "Genügend" deutlich verfehlt worden wären. Die inhaltlichen und sprachlichen Mängel wären hauptverantwortlich für die negative Beurteilung.
10. Am 24.12.2013 brachte der BF beim Landesschulrat für XXXX eine an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gerichtete Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 16.12.2013 ein. Begründet wird die Berufung zum einen mit Befangenheit der Prüferin, weil diese das Antreten bei der mündlichen Prüfung von vorneherein nicht als ausschlaggebend betrachte. Dies hätte nicht nur den BF, sondern "dem Vernehmen nach" auch andere Prüfungswerber betroffen. Zum anderen wird darauf verwiesen, dass durch die Lärmbeeinträchtigung das Prüfungsergebnis verfälscht worden sei, und der BF somit zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen wäre.10. Am 24.12.2013 brachte der BF beim Landesschulrat für römisch 40 eine an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gerichtete Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 16.12.2013 ein. Begründet wird die Berufung zum einen mit Befangenheit der Prüferin, weil diese das Antreten bei der mündlichen Prüfung von vorneherein nicht als ausschlaggebend betrachte. Dies hätte nicht nur den BF, sondern "dem Vernehmen nach" auch andere Prüfungswerber betroffen. Zum anderen wird darauf verwiesen, dass durch die Lärmbeeinträchtigung das Prüfungsergebnis verfälscht worden sei, und der BF somit zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen wäre.
Der Bescheid wäre insofern mangelhaft, als auf die vom BF angeführten Argumente in keiner Weise eingegangen worden wäre. Auch wären die vom BF angeregten Recherchen hinsichtlich Durchfallquoten nicht angestellt worden.
Schließlich werde auf die bereits im früheren Verfahren vorgebrachten Ausführungen verwiesen.
11. Am 08.01.2014 wurden die Berufung sowie der zugehörige Verwaltungsakt vom Landesschulrat für XXXX zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese am 06.02.2014 eingelangt sind.11. Am 08.01.2014 wurden die Berufung sowie der zugehörige Verwaltungsakt vom Landesschulrat für römisch 40 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese am 06.02.2014 eingelangt sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist sowohl zum Sommer- als auch zum Herbsttermin 2013 zur Berufsreifeprüfung an der XXXX angetreten und wurde beide Male von der dort eingesetzten Prüfungskommission im Prüfungsgebiet "Deutsch" mit "Nicht genügend" beurteilt.Der BF ist sowohl zum Sommer- als auch zum Herbsttermin 2013 zur Berufsreifeprüfung an der römisch 40 angetreten und wurde beide Male von der dort eingesetzten Prüfungskommission im Prüfungsgebiet "Deutsch" mit "Nicht genügend" beurteilt.
Gegen den diese Entscheidung bestätigenden Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 16.12.2013 wurde fristgerecht Berufung erhoben.Gegen den diese Entscheidung bestätigenden Bescheid des Landesschulrates für römisch 40 vom 16.12.2013 wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Die Berufung war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes zweifelsfrei festgestellt werden.
Die im Akt enthaltenen Stellungnahmen der Prüferin und des Vorsitzenden der Prüfungskommission und das Gutachten das Landesschulinspektors als pädagogischem Sachverständigem sind plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit des in den Stellungnahmen bzw. im Gutachten Ausgeführten auszugehen ist.
Für die vom BF geltend gemachten Beschwerdegründe konnten keine geeigneten Belege und Nachweise vorgelegt werden, vielmehr basieren diese überwiegend auf vagen Behauptungen, wie z.B.: "dem Vernehmen nach", "mein Sohn hätte mit Sicherheit vernommen", "mir zugetragene Aussagen aus dem Kandidatenkreis".
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BRPG umfasst die Berufsreifeprüfung u.a. die Teilprüfung Deutsch, die sich aus einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und einer mündlichen Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben zusammensetzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BRPG umfasst die Berufsreifeprüfung u.a. die Teilprüfung Deutsch, die sich aus einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und einer mündlichen Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben zusammensetzt.
Gemäß § 7 Abs. 1 BRPG hat der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: "Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend" und "Nicht genügend". Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BRPG hat der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: "Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend" und "Nicht genügend". Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.
Gemäß § 10 BRPG sind auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.Gemäß Paragraph 10, BRPG sind auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die Paragraphen 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.
Gemäß § 71 Abs. 2, lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2,, Litera f, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,), die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die Schulbehörde erster Instanz in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die Schulbehörde erster Instanz in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erledigung der am 30. Dezember 2013 beim Landesschulrat für XXXX eingelangten, an das Bundesministerium für Bildung, Kunst und Kultur gerichteten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erledigung der am 30. Dezember 2013 beim Landesschulrat für römisch 40 eingelangten, an das Bundesministerium für Bildung, Kunst und Kultur gerichteten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ergibt sich aus Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Verwaltungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Verwaltungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
Zum Beschwerdegrund "Befangenheit der Prüferin": Von den in den Verfahrensvorschriften genannten Gründen für eine Befangenheit käme im verfahrensgegenständlichen Fall allenfalls nur der relative Befangenheitsgrund des Vorliegens wichtiger Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Verwaltungsorgans in Zweifel zu ziehen (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 AVG), in Frage. Dies wäre dann der Fall, wenn konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit, also einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, begründen können. (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, RZ 110; VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031; VwGH 25.6.2009, 2007/07/0050; VwGH 17.9.2009, 2007/07/0164).Zum Beschwerdegrund "Befangenheit der Prüferin": Von den in den Verfahrensvorschriften genannten Gründen für eine Befangenheit käme im verfahrensgegenständlichen Fall allenfalls nur der relative Befangenheitsgrund des Vorliegens wichtiger Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Verwaltungsorgans in Zweifel zu ziehen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG), in Frage. Dies wäre dann der Fall, wenn konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit, also einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, begründen können. vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, RZ 110; VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031; VwGH 25.6.2009, 2007/07/0050; VwGH 17.9.2009, 2007/07/0164).
Bei den vom BF vorgebrachten Befangenheitsgründen handelt es sich aber vorwiegend um bloße, nicht belegbare Behauptungen. Konkrete Umstände für eine Befangenheit konnten nicht glaubhaft gemacht werden.
Auch der Umstand, dass die Anfragen des BF von der Prüferin umgehend und mit angemessener Wortwahl beantwortet worden sind, lässt nicht auf eine etwaige Befangenheit oder gar Voreingenommenheit gegenüber dem BF schließen.
Zum Beschwerdegrund "Lärmstörungen bzw. Stromausfall während der Prüfung": Das Vorliegen von Beeinträchtigungen, die zu einer maßgeblichen, sich auf das Ergebnis der Klausurarbeit negativ auswirken könnenden Verminderung der Konzentrationsfähigkeit geführt hätten, konnte nicht nachgewiesen werden. Auch aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Originalunterlagen über die Klausurarbeit des BF ist nicht ersichtlich, dass es während unterschiedlicher Phasen der Prüfung zu Beeinträchtigungen gekommen wäre.
Aber selbst wenn man davon ausginge, dass es tatsächlich zu einer Lärmbeeinträchtigung gekommen wäre, wäre nicht nachvollziehbar, warum der BF gegebenenfalls nicht die Prüfung abgebrochen oder zumindest die Prüfer auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hätte.
Außerdem führt nicht jede geringfügige Beeinträchtigung während des Prüfungsvorganges bereits zu einem maßgeblichen Mangel, der dazu führt, dass die Prüfung aufzuheben und zu wiederholen wäre, sondern es bedürfte dafür auch eines besonders schweren Mangels, der mit einer "Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten gleichzusetzen wäre. (vgl. VwGH 31.3.2009, 2007/10/0187, VwGH 23.10.2012„ 2009/10/0105).Außerdem führt nicht jede geringfügige Beeinträchtigung während des Prüfungsvorganges bereits zu einem maßgeblichen Mangel, der dazu führt, dass die Prüfung aufzuheben und zu wiederholen wäre, sondern es bedürfte dafür auch eines besonders schweren Mangels, der mit einer "Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten gleichzusetzen wäre. vergleiche VwGH 31.3.2009, 2007/10/0187, VwGH 23.10.2012„ 2009/10/0105).
Zum Beschwerdevorbringen, die Berufungsbehörde wäre nicht auf alle in der Berufung angeführten Argumente - insbesondere die Anregung, Recherchen hinsichtlich der Durchfallquoten durchzuführen - eingegangen: Da die jeweilige Durchfallquote an einzelnen Bildungseinrichtungen keine Auswirkung auf die Beurteilung einer Leistung eines Prüfungskandidaten haben kann, konnte von der Ermittlung derselben abgesehen werden und es war auch in der Berufungsentscheidung des Landesschulrates für XXXX nicht näher darauf einzugehen. Jedenfalls belastet die Nichtbefassung mit diesem Beschwerdevorbringen den Berufungsbescheid nicht mit einem maßgeblichen Mangel.Zum Beschwerdevorbringen, die Berufungsbehörde wäre nicht auf alle in der Berufung angeführten Argumente - insbesondere die Anregung, Recherchen hinsichtlich der Durchfallquoten durchzuführen - eingegangen: Da die jeweilige Durchfallquote an einzelnen Bildungseinrichtungen keine Auswirkung auf die Beurteilung einer Leistung eines Prüfungskandidaten haben kann, konnte von der Ermittlung derselben abgesehen werden und es war auch in der Berufungsentscheidung des Landesschulrates für römisch 40 nicht näher darauf einzugehen. Jedenfalls belastet die Nichtbefassung mit diesem Beschwerdevorbringen den Berufungsbescheid nicht mit einem maßgeblichen Mangel.
Da somit insgesamt die Durchführung und die Beurteilung der Berufsreifeprüfung des BF im Prüfungsgegenstand "Deutsch" rechtskonform waren, war spruchgemäß zu entschieden und der Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 16. Dezember 2013 zu bestätigen.Da somit insgesamt die Durchführung und die Beurteilung der Berufsreifeprüfung des BF im Prüfungsgegenstand "Deutsch" rechtskonform waren, war spruchgemäß zu entschieden und der Bescheid des Landesschulrates für römisch 40 vom 16. Dezember 2013 zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die maßgebliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall lautet: War die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung richtig oder unrichtig im Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG?Die maßgebliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall lautet: War die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung richtig oder unrichtig im Sinne des Paragraph 71, Absatz 4, SchUG?
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. vergleiche dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befangenheit, Berufsreifeprüfung, Externistenreifeprüfung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2001051.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014