Entscheidungsdatum
02.06.2014Norm
BVergG 2006 §12 Abs1 Z3Spruch
W187 2007556-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Sabine PREWEIN, MAS als Beisitzerin der Auftraggeberseite und Mag. Corinna GREGER als Beisitzerin der Auftragnehmerseite über den Antrag der XXXX, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OG, Rechtsanwalt Dr. Florian Neumayr, LL.M., ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien, vom 2. Mai 2014 im Vergabeverfahren "Aufzugssanierung 1200 Wien, Donaueschingenstraße 13" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Donaueschingenstraße 13, 1200 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Sabine PREWEIN, MAS als Beisitzerin der Auftraggeberseite und Mag. Corinna GREGER als Beisitzerin der Auftragnehmerseite über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OG, Rechtsanwalt Dr. Florian Neumayr, LL.M., ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien, vom 2. Mai 2014 im Vergabeverfahren "Aufzugssanierung 1200 Wien, Donaueschingenstraße 13" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Donaueschingenstraße 13, 1200 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird stattgegeben. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist gemäß § 319 BVergG verpflichtet, der XXXX die geschuldete Pauschalgebühr in der Höhe von € 321 binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen.Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird stattgegeben. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist gemäß Paragraph 319, BVergG verpflichtet, der römisch 40 die geschuldete Pauschalgebühr in der Höhe von € 321 binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 2. Mai 2014 beantragte die XXXX vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OG, Rechtsanwalt Dr. Florian Neumayr, LL.M., ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien, neben anderen Anträgen die Nichtigerklärung der Ausschreibung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und denn Ersatz der Pauschalgebühr in dem Vergabeverfahren "Aufzugssanierung 1200 Wien, Donaueschingenstraße 13" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Donaueschingenstraße 13, 1200 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte, Bartensteingasse 2, 1010 Wien. Sie begründete den Nachprüfungsantrag im Wesentlichen mit einer produktspezifischen Spezifikation der Leistung, da die Forderung nach einer digitalen Schachtkopierung einen Mitbewerber bevorzuge, einer unsachlich kurzen Angebotsfrist und der unzureichenden Spezifikation der Positionen 02.01.02.010 bis 02.01.02.030.Am 2. Mai 2014 beantragte die römisch 40 vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OG, Rechtsanwalt Dr. Florian Neumayr, LL.M., ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien, neben anderen Anträgen die Nichtigerklärung der Ausschreibung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und denn Ersatz der Pauschalgebühr in dem Vergabeverfahren "Aufzugssanierung 1200 Wien, Donaueschingenstraße 13" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Donaueschingenstraße 13, 1200 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte, Bartensteingasse 2, 1010 Wien. Sie begründete den Nachprüfungsantrag im Wesentlichen mit einer produktspezifischen Spezifikation der Leistung, da die Forderung nach einer digitalen Schachtkopierung einen Mitbewerber bevorzuge, einer unsachlich kurzen Angebotsfrist und der unzureichenden Spezifikation der Positionen 02.01.02.010 bis 02.01.02.030.
Am 9. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2007556-1/8E den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen einer Interessenabwägung ab.
Am 2. Juni 2014 zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurück. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr blieb ausdrücklich aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt führt das Vergabeverfahren "Aufzugssanierung 1200 Wien, Donaueschingenstraße 13" zur Vergabe eines Bauauftrags in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 6. Mai 2014 erstreckte die Auftraggeberin die Angebotsfrist um 6 Wochen von 9. Mai 2014 auf 23. Juni 2014. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 27. Mai 2014 berichtigte die Auftraggeberin die Ausschreibung und sandte die Berichtigung allen Bewerbern per E-Mail. Sie enthielt nähere Angaben und Pläne zu den Positionen 02.01.02.010 bis 02.01.02.030. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €
384,75. (Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unwidersprochen blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß § 292 Abs 2 BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß Paragraph 292, Absatz 2, BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.
Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 311, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 318 Abs 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1, 328 Abs 1 und § 331 Abs 1 und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
2. ...
4. Für Anträge gemäß § 328 Abs 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.4. Für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
5. ...
7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
8. Die Gebührensätze bzw Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.8. Die Gebührensätze bzw Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
Gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1 und 331 Abs 1 und 2 BVergG 2006 und für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 320 Abs 1 und 331 Abs 1 und 2 BVergG 2006 bei Bauaufträgen im Oberschwellenbereich jeweils eine Pauschalgebühr von € 1.026 zu entrichten.Gemäß Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 BVergG 2006 und für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 BVergG 2006 bei Bauaufträgen im Oberschwellenbereich jeweils eine Pauschalgebühr von € 1.026 zu entrichten.
Gemäß § 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe beträgt die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr 25% der gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe festgesetzten bzw 10% der gemäß § 2 BVwG-PauschGebV Vergabe erhöhten Gebühr.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe beträgt die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr 25% der gemäß Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe festgesetzten bzw 10% der gemäß Paragraph 2, BVwG-PauschGebV Vergabe erhöhten Gebühr.
Gemäß § 3 Abs 3 BVwG-PauschGebV Vergabe sind die Gebührensätze gemäß § 3 Abs 1 und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BVwG-PauschGebV Vergabe sind die Gebührensätze gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Im Vergabeverfahren vertritt sie die vergebene Stelle Lorenz-Böhler Unfallkrankenhaus der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Erstere ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (st Rspr, zB BVA 21. 11. 2013, N/0100-BVA/06/2013-27). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 4 BVergG um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 2 BVergG ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vorliegt.Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Im Vergabeverfahren vertritt sie die vergebene Stelle Lorenz-Böhler Unfallkrankenhaus der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Erstere ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG (st Rspr, zB BVA 21. 11. 2013, N/0100-BVA/06/2013-27). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß Paragraph 4, BVergG um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz 2, BVergG ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG ist sohin gegeben.
Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG nicht. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag alle gemäß § 322 Abs 1 BVergG geforderten Inhalte enthält. Ein Grund für die Unzulässigkeit gemäß § 322 Abs 2 BVergG liegt nicht vor. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG nicht. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag alle gemäß Paragraph 322, Absatz eins, BVergG geforderten Inhalte enthält. Ein Grund für die Unzulässigkeit gemäß Paragraph 322, Absatz 2, BVergG liegt nicht vor. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.
Zu A) Ersatz der Pauschalgebühr
Die Auftraggeberin schreibt einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 37 Z 1 BVergG nach dem Bestbieterprinzip aus. Die Antragsteller hat die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG iVm §§ 1 und 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe geschuldete Pauschalgebühr in der Höhe von €Die Auftraggeberin schreibt einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, BVergG nach dem Bestbieterprinzip aus. Die Antragsteller hat die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe geschuldete Pauschalgebühr in der Höhe von €
256,50 für den Nachprüfungsantrag und € 128,25 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, insgesamt daher € 384,75 bezahlt. Den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wies das Bundesverwaltungsgericht wegen einer Interessenabwägung ab. Eine Reduktion der Pauschalgebühr gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG kommt daher nicht mehr in Frage, da über den Antrag bereits entschieden wurde. Den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zog die Antragstellerin zurück, bevor das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt oder darüber entschieden hat. Die geschuldete Pauschalgebühr reduziert sich gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG daher auf € 320,63, gemäß § 318 Abs 1 Z 8 BVergG gerundet auf € 321 (st Rspr zB BVA 10. 9. 2009, N/0068-BVA/10/2009-13; RV BlgNR XXIV. GP 11). Den nunmehr zu viel bezahlten Betrag von € 63,75 wird das Bundesverwaltungsgericht der Antragsteller gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG zurückerstatten.256,50 für den Nachprüfungsantrag und € 128,25 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, insgesamt daher € 384,75 bezahlt. Den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wies das Bundesverwaltungsgericht wegen einer Interessenabwägung ab. Eine Reduktion der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG kommt daher nicht mehr in Frage, da über den Antrag bereits entschieden wurde. Den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zog die Antragstellerin zurück, bevor das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt oder darüber entschieden hat. Die geschuldete Pauschalgebühr reduziert sich gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG daher auf € 320,63, gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG gerundet auf € 321 (st Rspr zB BVA 10. 9. 2009, N/0068-BVA/10/2009-13; Regierungsvorlage BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 11). Den nunmehr zu viel bezahlten Betrag von € 63,75 wird das Bundesverwaltungsgericht der Antragsteller gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG zurückerstatten.
Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen, da die Auftraggeberin einerseits die Angebotsfrist verlängerte und nähere Informationen zu den Positionen 02.01.02.010 bis 02.01.02.030 erteilte. Sie ist damit zumindest teilweise klaglos gestellt, weil sie das Ziel, die Beseitigung der angefochtenen Bestimmungen der Ausschreibung, erreicht hat (BVA 15. 3. 2013, N/0003-BVA/06/2013-34; 8. 7. 2013, N/0048-BVA/10/2013-18; 12. 11. 2013, N/0099-BVA/05/2013-32). Damit steht ihr der Ersatz der bezahlten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag in der gemäß § 318 Abs 1 Z 1, 7 und 8 BVergG geschuldeten Höhe (Reisner in Schramm/?Aicher/?Fruhmann/?Thienel BVergG2 [2009] § 319 Rz 4) gemäß § 319 Abs 1 BVergG zu (VwGH 2. 10. 2012, 2008/04/0132; BVA 22. 12. 2008, N/0147-BVA/10/2008-39; 24. 5. 2011, N/0030-BVA/06/2011-20; Reisner in Schramm/?Aicher/?Fruhmann/?Thienel BVergG2 [2009] § 319 Rz 4).Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen, da die Auftraggeberin einerseits die Angebotsfrist verlängerte und nähere Informationen zu den Positionen 02.01.02.010 bis 02.01.02.030 erteilte. Sie ist damit zumindest teilweise klaglos gestellt, weil sie das Ziel, die Beseitigung der angefochtenen Bestimmungen der Ausschreibung, erreicht hat (BVA 15. 3. 2013, N/0003-BVA/06/2013-34; 8. 7. 2013, N/0048-BVA/10/2013-18; 12. 11. 2013, N/0099-BVA/05/2013-32). Damit steht ihr der Ersatz der bezahlten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag in der gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, 7 und 8 BVergG geschuldeten Höhe (Reisner in Schramm/?Aicher/?Fruhmann/?Thienel BVergG2 [2009] Paragraph 319, Rz 4) gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG zu (VwGH 2. 10. 2012, 2008/04/0132; BVA 22. 12. 2008, N/0147-BVA/10/2008-39; 24. 5. 2011, N/0030-BVA/06/2011-20; Reisner in Schramm/?Aicher/?Fruhmann/?Thienel BVergG2 [2009] Paragraph 319, Rz 4).
Den Antrag auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wies das Bundesverwaltungsgericht wegen der Interessenabwägung ab. Die Klaglosstellung in Bezug auf den Nachprüfungsantrag ist der Stattgabe gleichzuhalten (Reisner in Schramm/?Aicher/?Fruhmann/?Thienel BVergG2 [2009] § 319 Rz 16). Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Damit findet gemäß § 319 Abs 2 BVergG der Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühr in der gemäß § 318 Abs 1 Z 1, 4, 7 und 8 BVergG nunmehr geschuldeten Höhe statt (VwGH 9. 4. 2013, 2010/04/0105; BVA 18. 11. 2010, N/0091-BVA/05/2010-20; 26. 7. 2011, N/0069-BVA/11/2011-18).Den Antrag auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wies das Bundesverwaltungsgericht wegen der Interessenabwägung ab. Die Klaglosstellung in Bezug auf den Nachprüfungsantrag ist der Stattgabe gleichzuhalten (Reisner in Schramm/?Aicher/?Fruhmann/?Thienel BVergG2 [2009] Paragraph 319, Rz 16). Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Damit findet gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG der Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühr in der gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 7 und 8 BVergG nunmehr geschuldeten Höhe statt (VwGH 9. 4. 2013, 2010/04/0105; BVA 18. 11. 2010, N/0091-BVA/05/2010-20; 26. 7. 2011, N/0069-BVA/11/2011-18).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (zB VwGH 2. 10. 2012, 2008/04/0132; 9. 4. 2013, 2010/04/0105). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (zB VwGH 2. 10. 2012, 2008/04/0132; 9. 4. 2013, 2010/04/0105). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bauauftrag, einstweilige Verfügung, Interessensabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2007556.1.01Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014