Entscheidungsdatum
02.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2001310-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119389403, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119389403, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119389403, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119389403, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 15.04.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielt am 01.01.2012 eine Fleischrassekuh sowie zwölf Fleischrassekalbinnen. Die BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über keine Mutterkuhquote. Die BF verfügte mit Stichtag 31.03.2012 über eine Milchreferenzmenge in Höhe von 5.233 kg. Ab dem 01.04.2012 verfügte die BF über keine Milchreferenzmenge mehr.
Die Kuh sowie vier Kalbinnen gingen innerhalb der Haltefrist vom Betrieb ab, ohne durch andere Tiere ersetzt werden zu können.
Mit Schreiben vom 15.02.2012 bewarb sich die BF um eine Mitgliedschaft beim Rinderzuchtverband Tirol.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119389403, zugestellt am 04.04.2013, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119389403, zugestellt am 04.04.2013, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt.
Begründend wird im Bescheid ausgeführt, die beantragten Kalbinnen könnten nicht berücksichtigt werden, da der Betrieb über eine Anlieferungsreferenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung (01.04.2012) verfügte und die Kalbinnen nicht auf einem Zuchtbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 gehalten worden seien. Es sei auch keine amtlich anerkannte Milchund/oder Fleischleistungsprüfung im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG durchgeführt bzw. auf andere Weise die für die Milch- oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 nachgewiesen worden (§ 15 Abs. 2, 3 und 4 Direktzahlungs-Verordnung).Begründend wird im Bescheid ausgeführt, die beantragten Kalbinnen könnten nicht berücksichtigt werden, da der Betrieb über eine Anlieferungsreferenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung (01.04.2012) verfügte und die Kalbinnen nicht auf einem Zuchtbetrieb im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 gehalten worden seien. Es sei auch keine amtlich anerkannte Milchund/oder Fleischleistungsprüfung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG durchgeführt bzw. auf andere Weise die für die Milch- oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 nachgewiesen worden (Paragraph 15, Absatz 2, 3 und 4 Direktzahlungs-Verordnung).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 15.04.2013. Begründend führt die BF im Wesentlichen aus, sie sei - wie aus den beigefügten Unterlagen ersichtlich - seit dem Jahr 2012 Mitglied des Rinderzuchtverbandes Tirol. Ebenfalls habe sie zum Zeitpunkt 01.04.2012 ihre noch vorhandene Anlieferungsreferenzmenge verkauft. Deshalb sei es nicht richtig, die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für ihren Betrieb für das Jahr 2012 nicht zu berechnen.
Der Beschwerde sind folgende Unterlagen angefügt:
Die Kopie eines Schreibens, betitelt mit "Verpflichtungserklärung", gerichtet an den Landeskontrollverband Tirol, betreffend Neuaufnahme, eingegangen am 20.03.2012, unterfertigt von der BF mit Datum vom 15.02.2012,
die Kopie einer Bestätigung der AMA vom 24.05.2012, aus der hervorgeht, dass die BF mit Stichtag vom 01.04.2012 nach zwei Quoten-Übertragungen vom 14.10.2011, eine im Ausmaß von 13.612 kg mit Wirksamkeit ab 1. April 2011, eine im Ausmaß von 5.223 kg mit Wirksamkeit ab 1. April 2012, über keine Quote mehr verfügte, sowie
die Kopie der Anzeige der Übertragung einer Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2012/2013, bei der zuständigen Molkerei eingelangt am 14.10.2011, über eine Menge von 5.233 kg.die Kopie der Anzeige der Übertragung einer Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2012 aus 2013,, bei der zuständigen Molkerei eingelangt am 14.10.2011, über eine Menge von 5.233 kg.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die BF mit Stichtag 01.04.2012 über keine Milchreferenzmenge mehr verfügte, ergibt sich aus den o.a. unbedenklichen Urkunden, die die BF in das Verfahren eingebracht hat. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass die BF erst nach dem 01.01.2012 Zuchtverbands-Mitglied wurde, ergibt sich ebenfalls aus den seitens der BF in das Verfahren eingebrachten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.Gemäß Artikel 111, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524 aus 2012,, Amtsblatt L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009, - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, derGemäß Artikel 111, Absatz 2, leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.Gemäß Artikel 115, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, gehalten werden, abweichend von Artikel 111, Absatz 3, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 112 Abs. 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 112, Absatz 5, nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16, lautet:Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 in der Fassung Verordnung (EU) Nr. 173 aus 2011,, Amtsblatt L 49 vom 24.2.2011, S. 16, lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. (...)
Gemäß 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.Gemäß 12 der Direktzahlungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
§ 15 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, lautet auszugsweise:Paragraph 15, der Direktzahlungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, lautet auszugsweise:
(1) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis 20 Monaten aufweisen, zu gewähren.(1) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen, die an den in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Tagen ein Alter von acht bis 20 Monaten aufweisen, zu gewähren.
(2) Ein Zuchtbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein. Dieser Zuchtbetrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen durch die im Anhang genannte, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle durchzuführen.(2) Ein Zuchtbetrieb im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein. Dieser Zuchtbetrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen durch die im Anhang genannte, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle durchzuführen.
(3) Ein Antragsteller, der eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 durchführt, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle zu sein. Dieser Antragsteller hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen durch die im Anhang genannte, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle durchzuführen.(3) Ein Antragsteller, der eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 durchführt, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle zu sein. Dieser Antragsteller hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen durch die im Anhang genannte, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle durchzuführen.
(4) Ein Antragsteller, der auf andere Weise die für die Milchund/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 nachweist, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, die in der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. Nr. L 169 vom 22.6.2006, S 56, festgelegten Methoden einzuhalten. (...)(4) Ein Antragsteller, der auf andere Weise die für die Milchund/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 nachweist, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, die in der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. Nr. L 169 vom 22.6.2006, S 56, festgelegten Methoden einzuhalten. (...)
(6) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 2 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.(6) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Absatz 2, sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.
(7) Die Daten über die amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung gemäß Abs. 3 sind von der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Leistungsprüfung zu beziehen.(7) Die Daten über die amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung gemäß Absatz 3, sind von der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Leistungsprüfung zu beziehen.
(...)
(9) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, zu gewähren, wenn mindestens eine Mutterkuh als beantragt gilt. Dabei sind alle Tiere eines Betriebs eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.
Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h,,
3. Satz MOG 2007 Betrieben grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn sie über keine Milchreferenzmenge (korrekt eigentlich: einzelbetriebliche Milchquote) zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung, aber über eine Mutterkuh-Quote verfügen. Darüber hinaus müsste gemäß § 15 Abs. 9 Direktzahlungs-Verordnung zumindest eine Mutterkuh als beantragt gelten.3. Satz MOG 2007 Betrieben grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn sie über keine Milchreferenzmenge (korrekt eigentlich: einzelbetriebliche Milchquote) zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung, aber über eine Mutterkuh-Quote verfügen. Darüber hinaus müsste gemäß Paragraph 15, Absatz 9, Direktzahlungs-Verordnung zumindest eine Mutterkuh als beantragt gelten.
Im vorliegenden Fall ist der BF aus Warte des BVwG zuzugestehen, dass sie mit Stichtag 01.04.2012 tatsächlich über keine Milch-Referenzmenge mehr verfügte. Diesbezüglich erweist sich die Bescheid-Begründung als mangelhaft.
Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis. Dies deshalb, da die BF zum einen über keine Mutterkuhquote und zum anderen über keine beantragte Mutterkuh verfügte. Die AMA konnte nämlich zu Recht davon ausgehen, dass die zum Stichtag 01.01.2012 gehaltene und vor Ablauf der Haltefrist abgegangene und nicht ersetzte Mutterkuh gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO (EG) 1122/2009 als nicht beantragt zu werten war.Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis. Dies deshalb, da die BF zum einen über keine Mutterkuhquote und zum anderen über keine beantragte Mutterkuh verfügte. Die AMA konnte nämlich zu Recht davon ausgehen, dass die zum Stichtag 01.01.2012 gehaltene und vor Ablauf der Haltefrist abgegangene und nicht ersetzte Mutterkuh gemäß Artikel 25, in Verbindung mit Artikel 64, VO (EG) 1122 aus 2009, als nicht beantragt zu werten war.
Somit ist die BF auf § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h, 4. Satz MOG 2007 verwiesen.Somit ist die BF auf Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h,, 4. Satz MOG 2007 verwiesen.
Voraussetzung der Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h, 4. Satz MOG 2007 ist gemäß § 15 Abs. 2 - 4 Direktzahlungs-Verordnung jedoch, dass der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der AntragstellungVoraussetzung der Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h,, 4. Satz MOG 2007 ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, - 4 Direktzahlungs-Verordnung jedoch, dass der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung
Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation (§ 15 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung) oderMitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation (Paragraph 15, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung) oder
Mitglied einer im Anhang der Direktzahlungs-Verordnung genannten, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung (§ 15 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung) oder deren beauftragter zentraler Stelle oderMitglied einer im Anhang der Direktzahlungs-Verordnung genannten, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung (Paragraph 15, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung) oder deren beauftragter zentraler Stelle oder
auf sonstige Weise dazu in der Lage ist, die in § 8 Abs. 5 Z3 lit. h definierten Qualitätsstandards nachzuweisen (§ 15 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung).auf sonstige Weise dazu in der Lage ist, die in Paragraph 8, Absatz 5, Z3 Litera h, definierten Qualitätsstandards nachzuweisen (Paragraph 15, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Antragstellung gemäß § 12 iVm § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung mit Datum vom 01.01.2012.Im vorliegenden Fall erfolgte die Antragstellung gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung mit Datum vom 01.01.2012.
Die BF stellte jedoch erst mit Schreiben vom 15.02.2012 einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Landeskontrollverband Tirol. Somit liegen auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h, 4. Satz MOG 2007 nicht vor.Die BF stellte jedoch erst mit Schreiben vom 15.02.2012 einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Landeskontrollverband Tirol. Somit liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h,, 4. Satz MOG 2007 nicht vor.
Die Entscheidung der AMA erfolgte im Ergebnis zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig erscheint.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beihilfefähigkeit, Kalb, mündliche Verhandlung, Mutterkuhprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2001310.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014