RS Vwgh 2008/6/4 2005/08/0166

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/06/0067 E 30. April 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der Bf den angefochtenen Bescheid falsch bezeichnet, jedoch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der Beschwerde anschließt, so kommt dem Schreibfehler iZm der Bezeichnung des Bescheides keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005080166.X01

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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