RS Vwgh 2008/6/4 2004/13/0058

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

10/10 Auskunftspflicht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987;
BAO §112a;

Rechtssatz

Eine Berufung, die der Abwehr einer nicht ganz unerheblichen finanziellen Sanktion (hier Verhängung einer Mutwillensstrafe wegen Stellung eines Auskunftsantrags beim Finanzamt betreffend die Definition des Ausdrucks "Geldfluss") dient, ist auf ein ernst zu nehmendes Rechtsschutzziel gerichtet, das sich mit dem eines Auskunftsbegehrens der hier in Rede stehenden Art nicht vergleichen lässt. Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie die Berufung, deren Erhebung sie mit der angefochtenen Entscheidung (Verhängung einer weiteren Mutwillensstrafe) ahndete, mit den "sinn- und aussichtslosen Auskunftsanträgen und Bescheidanträgen gemäß § 4 AuskG" in eine Reihe stellte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130058.X01

Im RIS seit

09.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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