TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/4 W183 2006965-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2014
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Entscheidungsdatum

04.06.2014

Norm

ABGB §276 Abs1
ABGB §276 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §32 TP7 litc
VwGVG §28 Abs2
  1. ABGB § 276 heute
  2. ABGB § 276 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 276 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 276 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 276 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
  1. ABGB § 276 heute
  2. ABGB § 276 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 276 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 276 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 276 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W183 2006965-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.02.2014, Zl. 1 Jv 731-33/14g, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.02.2014, Zl. 1 Jv 731-33/14g, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben wird und gleichzeitig festgestellt wird, dass die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 lit. c Z 2 GGG 4.010,63 EUR beträgt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben wird und gleichzeitig festgestellt wird, dass die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG 4.010,63 EUR beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 02.07.2012 wurde

XXXX zum Sachwalter des gegenständlichen Beschwerdeführers bestellt.römisch 40 zum Sachwalter des gegenständlichen Beschwerdeführers bestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 16.09.2013 legte der Sachwalter einen Bericht und Pflegschaftsrechnung dem Bezirksgericht Innsbruck vor. Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Sachwalter gem. § 276 ABGB auf Basis der Einkünfte vom Juli 2012 bis Juni 2013 idH von 51.879 EUR eine Entschädigung von 5 %, sohin 2.594 EUR anspricht. Die Entschädigung auf Basis des Vermögens, welches mehr als 1.000.000 EUR betrage, sei 2%, sohin 20.000 EUR. Des Weiteren werden Besorgungen gem. § 276 Abs. 2 ABGB, welche im Zusammenhang mit einem Verlassenschaftsverfahren stehen, aufgelistet. Die Gesamtsumme für die Leistungen betrage 11.207,16 EUR. Daraufhin wird der Antrag gestellt, eine Entschädigung iHv pauschal EUR 24.000,-- (einschließlich EUR 4.000,-- an USt.) für die Tätigkeit zuzuerkennen.2. Mit Schriftsatz vom 16.09.2013 legte der Sachwalter einen Bericht und Pflegschaftsrechnung dem Bezirksgericht Innsbruck vor. Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Sachwalter gem. Paragraph 276, ABGB auf Basis der Einkünfte vom Juli 2012 bis Juni 2013 idH von 51.879 EUR eine Entschädigung von 5 %, sohin 2.594 EUR anspricht. Die Entschädigung auf Basis des Vermögens, welches mehr als 1.000.000 EUR betrage, sei 2%, sohin 20.000 EUR. Des Weiteren werden Besorgungen gem. Paragraph 276, Absatz 2, ABGB, welche im Zusammenhang mit einem Verlassenschaftsverfahren stehen, aufgelistet. Die Gesamtsumme für die Leistungen betrage 11.207,16 EUR. Daraufhin wird der Antrag gestellt, eine Entschädigung iHv pauschal EUR 24.000,-- (einschließlich EUR 4.000,-- an USt.) für die Tätigkeit zuzuerkennen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15.10.2013 wurde der Bericht des Sachwalters pflegschaftsgerichtlich bestätigt und die Entschädigung des Sachwalters für seine Tätigkeit gem. § 276 Abs. 1 und 2 ABGB mit EUR 24.000,00 bestimmt. Begründend wird auf die Bestimmungen des § 276 Abs. 1 und 2 ABGB Bezug genommen und ausgeführt, dass der Pauschalbetrag idH von 24.000 EUR als angemessen angesehen werde. Alleine die gesetzliche Entschädigung nach § 276 Abs. 1 ABGB würde im gegenständlichen Fall ca. 24.645 EUR betragen. Jedenfalls stehe dem Sachwalter aber auch ein angemessenes Entgelt für seine Tätigkeit im Verlassenschaftsverfahren zu, weshalb die pauschale Entschädigung idH von 24.000 EUR jedenfalls gerechtfertigt sei.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15.10.2013 wurde der Bericht des Sachwalters pflegschaftsgerichtlich bestätigt und die Entschädigung des Sachwalters für seine Tätigkeit gem. Paragraph 276, Absatz eins und 2 ABGB mit EUR 24.000,00 bestimmt. Begründend wird auf die Bestimmungen des Paragraph 276, Absatz eins und 2 ABGB Bezug genommen und ausgeführt, dass der Pauschalbetrag idH von 24.000 EUR als angemessen angesehen werde. Alleine die gesetzliche Entschädigung nach Paragraph 276, Absatz eins, ABGB würde im gegenständlichen Fall ca. 24.645 EUR betragen. Jedenfalls stehe dem Sachwalter aber auch ein angemessenes Entgelt für seine Tätigkeit im Verlassenschaftsverfahren zu, weshalb die pauschale Entschädigung idH von 24.000 EUR jedenfalls gerechtfertigt sei.

3. Mit Zahlungsaufforderung der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Entscheidungsgebühr gem. TP 7 lit. c Z 2 GGG (Bemessungsgrundlage 24.000 EUR) idH von 6.000 EUR vorgeschrieben.3. Mit Zahlungsaufforderung der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Entscheidungsgebühr gem. TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG (Bemessungsgrundlage 24.000 EUR) idH von 6.000 EUR vorgeschrieben.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, Einwendungen vor. Demnach sei die Bemessungsgrundlage überhöht. Der gerichtliche Beschluss bestimme eine Entschädigung gem. § 276 Abs. 1 ABGB sowie ein Entgelt gem. Abs. 2. Von der Bemessungsgrundlage sei - unter Verweis auf Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 10. Auflage, S 216 - das Entgelt iSv § 276 Abs. 2 ABGB nicht erfasst. Aus dem Beschluss sei ersichtlich, dass der Sachwalter anwaltlich eingeschritten ist und dafür Honoraransprüche bekannt gegeben hat, welche im Antrag mit 11.207,16 EUR beziffert seien. Auch halte der Beschluss fest, dass gem. § 276 Abs. 1 ABGB eine Entschädigung idH von 24.650 EUR gerechtfertigt sei. Der Sachwalter habe jedoch die ihm gesetzlich zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Entgelt nicht ausgeschöpft und für seine Tätigkeit insgesamt einen Zuspruch idH von 24.000 EUR angesprochen. Dieser Betrag decke die Bemühungen gem. § 276 Abs. 1 und 2 ABGB ab. Die 24.000 EUR seien daher nicht zur Gänze als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sondern nur jener Teil, der auf die reine Vermögenssorge falle. Entschädigung und Entgelt stehen in etwa im Verhältnis 2:1, sodass die hier maßgebliche Bemessungsgrundlage zutreffend mit 16.000 EUR anzunehmen sei. Der Zahlungsaufforderung werde daher nur mit 4.000 EUR entsprochen. Die darüber hinausgehenden 2.000 EUR seien unberechtigt.Dagegen brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, Einwendungen vor. Demnach sei die Bemessungsgrundlage überhöht. Der gerichtliche Beschluss bestimme eine Entschädigung gem. Paragraph 276, Absatz eins, ABGB sowie ein Entgelt gem. Absatz 2, Von der Bemessungsgrundlage sei - unter Verweis auf Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 10. Auflage, S 216 - das Entgelt iSv Paragraph 276, Absatz 2, ABGB nicht erfasst. Aus dem Beschluss sei ersichtlich, dass der Sachwalter anwaltlich eingeschritten ist und dafür Honoraransprüche bekannt gegeben hat, welche im Antrag mit 11.207,16 EUR beziffert seien. Auch halte der Beschluss fest, dass gem. Paragraph 276, Absatz eins, ABGB eine Entschädigung idH von 24.650 EUR gerechtfertigt sei. Der Sachwalter habe jedoch die ihm gesetzlich zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Entgelt nicht ausgeschöpft und für seine Tätigkeit insgesamt einen Zuspruch idH von 24.000 EUR angesprochen. Dieser Betrag decke die Bemühungen gem. Paragraph 276, Absatz eins und 2 ABGB ab. Die 24.000 EUR seien daher nicht zur Gänze als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sondern nur jener Teil, der auf die reine Vermögenssorge falle. Entschädigung und Entgelt stehen in etwa im Verhältnis 2:1, sodass die hier maßgebliche Bemessungsgrundlage zutreffend mit 16.000 EUR anzunehmen sei. Der Zahlungsaufforderung werde daher nur mit 4.000 EUR entsprochen. Die darüber hinausgehenden 2.000 EUR seien unberechtigt.

4. Mit Zahlungsauftrag vom 09.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Entscheidungsgebühr von 6.000 EUR sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG idH von 8 EUR vorgeschrieben. Da bereits 4.000 EUR eingezahlt worden seien, laute der offene Gesamtbetrag 2.0084. Mit Zahlungsauftrag vom 09.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Entscheidungsgebühr von 6.000 EUR sowie eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idH von 8 EUR vorgeschrieben. Da bereits 4.000 EUR eingezahlt worden seien, laute der offene Gesamtbetrag 2.008

EUR.

Gegen diesen Zahlungsauftrag brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2014 Vorstellung ein. Begründend wird im Wesentlichen wie in den og. Einwendungen ausgeführt. Ergänzend wird vorgebracht, dass schon aus dem Wortlaut des Beschlusses ("wird gemäß § 276 Abs. 1 und 2 ABGB mit EUR 24.000,-- bestimmt") klar hervorgehe, dass als Bemessungsgrundlage nicht die gesamte Höhe der Entlohnung herangezogen werden könne. Aus der Beschlussbegründung würde sich der relevante Teil leicht bestimmen lassen.Gegen diesen Zahlungsauftrag brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2014 Vorstellung ein. Begründend wird im Wesentlichen wie in den og. Einwendungen ausgeführt. Ergänzend wird vorgebracht, dass schon aus dem Wortlaut des Beschlusses ("wird gemäß Paragraph 276, Absatz eins und 2 ABGB mit EUR 24.000,-- bestimmt") klar hervorgehe, dass als Bemessungsgrundlage nicht die gesamte Höhe der Entlohnung herangezogen werden könne. Aus der Beschlussbegründung würde sich der relevante Teil leicht bestimmen lassen.

5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der Zahlungsauftrag aufrecht erhalten. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Gerichtsbeschluss die Entschädigung des Sachwalters mit 24.000 EUR bestimmt worden sei, weshalb die Pauschalgebühr 6.000 EUR betrage. Im Beschluss sei nicht aufgeschlüsselt, dass die Entschädigung nur einen Teil dieser Summe betrage und ein anderer Teil als Entgelt anzusehen sei. Das Gebührenrecht knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die Pauschalgebühr sei daher von dem als Entschädigung bestimmten Betrag zu berechnen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und wandte die bereits im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente ein. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass mit einer Bemessungsgrundlage von 24.000 EUR gerade der formale äußere Tatbestand ignoriert werde. Aus der Beschlussbegründung lasse sich der gebührenpflichtige Teil leicht bestimmen. Es werde daher die ersatzlose Behebung des Zahlungsauftrages, in eventu die Bestimmung der Entscheidungsgebühr aufgrund einer gegenüber 24.000 EUR reduzierten Bemessungsgrundlage sowie die Vorschreibung eines reduzierten Betrages beantragt.

7. Mit Schriftsatz vom 02.04.2014 legte der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Sachwalter des Beschwerdeführers eine Entschädigung gem. § 276 Abs. 1 ABGB idH von 22.594,00 EUR sowie ein Entgelt gem. § 276 Abs. 2 ABGB idH von 11.207,16 EUR anspricht und pauschal die Zuerkennung von 24.000 EUR beantragt.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Sachwalter des Beschwerdeführers eine Entschädigung gem. Paragraph 276, Absatz eins, ABGB idH von 22.594,00 EUR sowie ein Entgelt gem. Paragraph 276, Absatz 2, ABGB idH von 11.207,16 EUR anspricht und pauschal die Zuerkennung von 24.000 EUR beantragt.

1.2. Die Entschädigung des Sachwalters wurde durch Gerichtsbeschluss gem. § 276 Abs. 1 und 2 ABGB mit 24.000 EUR bestimmt.1.2. Die Entschädigung des Sachwalters wurde durch Gerichtsbeschluss gem. Paragraph 276, Absatz eins und 2 ABGB mit 24.000 EUR bestimmt.

1.3. Seitens des Sachwalters des Beschwerdeführers wurden bereits 4.000 EUR an Gebühren gezahlt.

2. Beweiswürdigung:

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vollständig vorliegenden Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus Bericht und Pflegschaftsrechnung des Sachwalters vom 16.09.2013, aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15.10.2013 sowie dem Zahlungsauftrag vom 09.01.2014, welcher festhält, dass am 13.11.2013 bereits 4.000 EUR entrichtet wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß TP 7 lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sind Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG) zu vergebühren. Die Höhe beträgt ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 EUR.3.2.2. Gemäß TP 7 Litera c, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), sind Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (Paragraph 137, AußStrG) zu vergebühren. Die Höhe beträgt ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 EUR.

Ausdrücklich nicht erfasst von der Entschädigung ist das Entgelt gem. § 276 Abs. 2 ABGB (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, TP 7 GGG Anm. 6). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich damit, dass lediglich eine Entschädigung nach § 276 Abs. 1 ABGB, nicht aber ein Entgelt nach § 276 Abs. 2 ABGB der Gebührenpflicht unterliegt.Ausdrücklich nicht erfasst von der Entschädigung ist das Entgelt gem. Paragraph 276, Absatz 2, ABGB (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, TP 7 GGG Anmerkung 6). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich damit, dass lediglich eine Entschädigung nach Paragraph 276, Absatz eins, ABGB, nicht aber ein Entgelt nach Paragraph 276, Absatz 2, ABGB der Gebührenpflicht unterliegt.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Sachwalter pauschal einen Betrag von 24.000 EUR beantragt und macht damit sowohl eine Entschädigung wie auch ein Entgelt geltend. Auch das Gericht spricht - wie sich zweifelsfrei aus dessen Beschluss ergibt - pauschal einen Betrag von 24.000 EUR dem Sachwalter zu und stützt sich sowohl auf Abs. 1 wie auch Abs. 2 des § 276 ABGB. Es steht daher fest, dass die 24.000 EUR nicht zur Gänze als (gebührenpflichtige) Entschädigung zu betrachten sind, und ist der belangten Behörde somit nicht zu folgen, wenn sie die Gebühr nach TP 7 lit. c Z 2 GGG von 24.000 EUR berechnet.3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Sachwalter pauschal einen Betrag von 24.000 EUR beantragt und macht damit sowohl eine Entschädigung wie auch ein Entgelt geltend. Auch das Gericht spricht - wie sich zweifelsfrei aus dessen Beschluss ergibt - pauschal einen Betrag von 24.000 EUR dem Sachwalter zu und stützt sich sowohl auf Absatz eins, wie auch Absatz 2, des Paragraph 276, ABGB. Es steht daher fest, dass die 24.000 EUR nicht zur Gänze als (gebührenpflichtige) Entschädigung zu betrachten sind, und ist der belangten Behörde somit nicht zu folgen, wenn sie die Gebühr nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG von 24.000 EUR berechnet.

Konkret ist der Fall so gelagert, dass der Sachwalter Abschläge von der ihm gesetzlich zustehenden Entschädigung wie auch von dem Entgelt vorsieht und einen Pauschalbetrag geltend macht. Da feststeht, dass eine Pauschalgebühr von 24.000 EUR durch Gerichtsbeschluss gewährt wurde, stellt sich nun die Frage, wie die 24.000 EUR hinsichtlich Entschädigung und Entgelt zu verteilen sind.

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als Entschädigung und Entgelt ungefähr im Verhältnis 2:1 stehen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass ein ungefähres Verhältnis der Berechnung einer Gebührenpflicht nicht gerecht wird. Es ist daher vielmehr der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004).

Basierend auf diesem Grundsatz ist die Pflegschaftsrechnung des Sachwalters heranzuziehen, um eindeutig und konkret zu bestimmen, in welchem Verhältnis die Entschädigung zum Entgelt steht und wieviel von der Pauschalsumme auf die Entschädigung entfällt. Nach Durchführung einer Verhältnisrechnung (22.594:33.801,16 = x:24.000) ergibt sich für die Entschädigung ein Betrag von 16.042,53 EUR. Da die Gebühr ein Viertel davon beträgt, folgt ein Betrag von 4.010,63 EUR. Nach Abzug der bereits entrichteten 4.000 EUR ist der Beschwerdeführer somit nur mehr verpflichtet, 10,63 EUR zu zahlen, um seine Gebührenschuld gem. TP 7 lit. c Z 2 GGG zu begleichen.Basierend auf diesem Grundsatz ist die Pflegschaftsrechnung des Sachwalters heranzuziehen, um eindeutig und konkret zu bestimmen, in welchem Verhältnis die Entschädigung zum Entgelt steht und wieviel von der Pauschalsumme auf die Entschädigung entfällt. Nach Durchführung einer Verhältnisrechnung (22.594:33.801,16 = x:24.000) ergibt sich für die Entschädigung ein Betrag von 16.042,53 EUR. Da die Gebühr ein Viertel davon beträgt, folgt ein Betrag von 4.010,63 EUR. Nach Abzug der bereits entrichteten 4.000 EUR ist der Beschwerdeführer somit nur mehr verpflichtet, 10,63 EUR zu zahlen, um seine Gebührenschuld gem. TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG zu begleichen.

Der belangten Behörde ist nicht zu folgen, wenn sie auf den Grundsatz des formalen äußeren Tatbestandes Bezug nimmt, um die Gebührenpflicht anhand einer Entschädigung von 24.000 EUR zu berechnen, weil gerade aus dem Spruch des Beschlusses eindeutig ersichtlich ist, dass die 24.000 EUR sowohl eine Entschädigung wie auch ein Entgelt umfassen. Es war daher rechtswidrig, jene Teilbeträge der Gesamtsumme 24.000 EUR, welche dem Entgelt zuzurechnen sind, auch einer Gebührenpflicht zu unterwerfen. Dies insbesondere auch deshalb, weil aufgrund der Pflegschaftsrechnung das Verhältnis der angesprochenen Entschädigung zum angesprochenen Entgelt vor dem Hintergrund des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Betrages ohne großen Aufwand ermittelbar ist. Der Umstand, dass im Beschluss der Begriff "Entschädigung" genannt ist, darf - selbst wenn im Gebührenrecht verstärkt formale Grundsätze zu Tragen kommen - nicht dazu führen, eine rechtswidrige und den Fakten widersprechende Gebührenberechnung vorzunehmen. Auch ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Anknüpfen an formale äußere Tatbestände im Gebührenrecht mit der Gewährleistung einer möglichst einfachen Handhabung des Gesetzes begründet wird (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Im gegenständlichen Fall jedoch liegt kein großer Aufwand hinsichtlich der Gebührenberechnung vor.

Die belangte Behörde wird daher vor dem Hintergrund dieser Entscheidung den entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wie die Gebühr gem. TP 7 lit. c Z 2 GGG zu berechnen ist, wenn im Antrag des Sachwalters eine Entschädigung gem. § 276 Abs. 1 ABGB zusammen mit einem Entgelt gem. § 276 Abs. 2 ABGB angesprochen werden und im Ergebnis ein Pauschalbetrag gefordert sowie zugesprochen wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wie die Gebühr gem. TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG zu berechnen ist, wenn im Antrag des Sachwalters eine Entschädigung gem. Paragraph 276, Absatz eins, ABGB zusammen mit einem Entgelt gem. Paragraph 276, Absatz 2, ABGB angesprochen werden und im Ergebnis ein Pauschalbetrag gefordert sowie zugesprochen wird.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entgeld - Sachwalter, Entschädigung, Entscheidungsgebühr,
Gebührenpflicht, Pauschalgebühren, Pflegschaftsrechnung, Sachwalter,
Verhältnisrechnung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2006965.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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