Entscheidungsdatum
04.06.2014Norm
AVG §66 Abs2Spruch
W141 2003395-1/3E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn
XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Österreich, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV WNB, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 05.11.2013, Zl. (VN) XXXX, betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Österreich, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV WNB, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 05.11.2013, Zl. (VN) römisch 40 , betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer brachte am 11.06.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF ein.1. Der Beschwerdeführer brachte am 11.06.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF ein.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 der Magistratsabteilung 40, vom 18.04.2012Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 der Magistratsabteilung 40, vom 18.04.2012
Augenbefund XXXX, Augenarzt, vom 05.06.2013Augenbefund römisch 40 , Augenarzt, vom 05.06.2013
Befund XXXX Spital, Pulmologisches Zentrum Interne, vom 09.04.2013Befund römisch 40 Spital, Pulmologisches Zentrum Interne, vom 09.04.2013
Befund XXXX, FA für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 17.04.2013Befund römisch 40 , FA für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 17.04.2013
Fachärztliche Stellungnahme XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 23.05.2013Fachärztliche Stellungnahme römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 23.05.2013
Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Untersuchung eingeholt.
In diesem Gutachten vom 21.08.2013 von Dr. Alexander Lechner, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, wird Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
01 HIV- Infektion
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da durch kontinuierliche Therapie eine sehr gute immunologische Situation gegeben ist; die milde Begleitdepression ist unter dieser Beurteilung mitberücksichtigt 10.03.13 30
02 Geheilter Fersenbeinbruch rechts
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Gangstörung und nur mäßige Beweglichkeitseinschränkung im unteren Sprunggelenk 02.05.35 20
03 Geheilter Impressionsbruch am 7. und 8. Brustwirbelkörper
Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden und Belastungsminderung 02.01.01 20
04 Spreizfußstellung links nach Mittelfußknochenbrüchen
Unterer Rahmensatz, da mit Einlagen gut behandelbar 02.05.35 10
05 Narbenbildung zwischen Bindehaut des linken Auges und dem temporalen Lidrand mit Visus rechts von 0,8 und Visus links von 1,0 11.01.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 30
Begründung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2-5 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Neuaufnahme von Leiden 1 und 5, keine Änderung der Leiden 2-4, betreffend Gesamt-GdB ist Verschlechterung eingetreten.
Mit Parteiengehör vom 04.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
In der Stellungnahme vom 21.10.2013 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Für die unter lfd. Nr. 1 angeführte Gesundheitschädigung (HIV-Infektion) sei ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen, da bei ihm nicht nur eine milde Begleitdepression vorliege, sondern er unter schweren Depressionen mit zeitweiligen Suizid-Gedanken leide. Es komme bei ihm auch zu einer Verminderung des Konzentrationsvermögens und zu kognitiven Störungen. Durch antivirale Therapie komme es erschwerend zu einer Stoffwechselerkrankung, Einstellung der Hormonproduktion, Libidoverlust, Umverteilung des Fettgewebes und Lipodystrophie. Aufgrund der optischen Veränderung durch diesen Fettverlust komme es bei ihm zur Antriebslosigkeit sowie zu sozialem Rückzug. Dies wäre bei der Einschätzung zu berücksichtigen gewesen.
Weiters leide er unter ständigen Schmerzen, weshalb die unter lfd. Nr. 2 angeführte Gesundheitsschädigung höher einzuschätzen gewesen wäre. Die Abrollbewegung des rechten Fußes sei aufgrund des Fersenbeinbruches nicht möglich. Zudem leide er unter einer Arthrose und der Einklemmung des Nervus-peroneus, wodurch sich die Schmerzen erhöhen würden. Es liege auch eine bleibende Fußfehlstellung vor.
Nachfolgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund XXXX, Psychotherapeutin und Supervisorin, vom 12.10.2013Befund römisch 40 , Psychotherapeutin und Supervisorin, vom 12.10.2013
Befund AUVA, Unfallkrankenhaus XXXX, vom 16.10.2013Befund AUVA, Unfallkrankenhaus römisch 40 , vom 16.10.2013
Befundbericht XXXX, Allgemeinmediziner, vom 15.10.2013Befundbericht römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 15.10.2013
In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Keine neuen Aspekte, insbesondere seien auch die objektivierbaren Wirbelsäulen- und Gelenksfunktionsdefizite mittels Leiden Nr. 2-4 adäquat erfasst und stehe auch der nachgereichte unfallchirurgische Bericht nicht im Widerspruch zum entsprechenden Leiden Nr. 2. Darüber hinaus sei eine behinderungsrelevante psychische Erkrankung, mangels diesbezüglicher fachärztlicher Befundberichte aus dem Zeitraum vor der Begutachtung durch den nachgereichten psychotherapeutischen Bericht nicht ausreichend belegt und es werde daher auch die Forderung einer weiteren nervenärztlichen Begutachtung als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen. Insgesamt ergebe sich daher keine Änderung der Beurteilung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.11.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung, ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.11.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. Paragraphen 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde.
Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Begutachtung eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 (dreißig) v.H. eingeschätzt worden sei. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers habe eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergebe.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 18.12.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Das Leiden Nr. 1 (HIV-Infektion) sei zu gering eingeschätzt. Es sei nicht auf den vorgelegten Befund von XXXX, Psychotherapeutin und Supervisorin vom 12.10.2013 eingegangen worden. Der Beschwerdeführer leide als Folge seiner HIV- Infektion an nicht nur einer milden Begleitdepression, sondern an schweren Depressionen mit zeitweiligen Suizidgedanken. Weiters gehen mit der HIV-Infektion eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und kognitive Störungen einher. Wie in dem Befund von XXXX ausgeführt, verursache die notwendige antivirale Therapie eine Einstellung der Hormonproduktion und eine Umverteilung des Fettgewebes, Libidoverlust, Antriebslosigkeit, sozialen Rückzug sowie die bestehenden Depressionen. Das Leiden Nr. 1 hätte daher aufgrund der massiven sekundären Auswirkungen gemäß Richtsatzposition 10.03.14 mit 50 v.H eingeschätzt werden müssen bzw hätte die schwere Depression gesondert eingestuft werden müssen.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 18.12.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Das Leiden Nr. 1 (HIV-Infektion) sei zu gering eingeschätzt. Es sei nicht auf den vorgelegten Befund von römisch 40 , Psychotherapeutin und Supervisorin vom 12.10.2013 eingegangen worden. Der Beschwerdeführer leide als Folge seiner HIV- Infektion an nicht nur einer milden Begleitdepression, sondern an schweren Depressionen mit zeitweiligen Suizidgedanken. Weiters gehen mit der HIV-Infektion eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und kognitive Störungen einher. Wie in dem Befund von römisch 40 ausgeführt, verursache die notwendige antivirale Therapie eine Einstellung der Hormonproduktion und eine Umverteilung des Fettgewebes, Libidoverlust, Antriebslosigkeit, sozialen Rückzug sowie die bestehenden Depressionen. Das Leiden Nr. 1 hätte daher aufgrund der massiven sekundären Auswirkungen gemäß Richtsatzposition 10.03.14 mit 50 v.H eingeschätzt werden müssen bzw hätte die schwere Depression gesondert eingestuft werden müssen.
Zudem sei das Leiden unter lfd. Nr. 2 ebenfalls höher einzustufen. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an andauernden Schmerzen. Die Abrollbewegung des rechten Fußes sei nicht möglich.
Der Beschwerdeführer leide auch an einer Arthrose und Einklemmung des Nervus peronäus, wodurch die Abrollbewegung ebenso verhindert werde und sich die Schmerzen erhöhen. Es liege eine bleibende Fußfehlstellung vor.
An medizinischen Beweismitteln wurden vorgelegt:
Ärztlicher Befundbericht XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom 20.11.2013Ärztlicher Befundbericht römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, vom 20.11.2013
Befund XXXX, Psychotherapeutin und Supervisorin, vom 12.10.2013Befund römisch 40 , Psychotherapeutin und Supervisorin, vom 12.10.2013
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084) Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der VerwaltungsbehördenEs liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. vergleiche dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084) Wenngleich nun auf Grundlage von Artikel 130, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch Paragraph 28, VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden
und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von, auf persönlicher Untersuchung basierenden, medizinischen Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie/orthopädische Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie erforderlich gewesen. Dies vor allem deswegen, da vom Gutachter angeführt wird, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine milde Begleitdepression vorliege, im medizinischen Beweismittel über sein psychisches Leiden jedoch von einer schweren Depression mit zeitweiligen Suizid-Gedanken gesprochen wird. Die Gutachter stellten zu diesem Leiden fest, dass die vorliegenden medizinischen Beweismittel nicht ausreichen, eine derartige psychische Einschränkung feststellen zu können. Von Seiten der belangten Behörde wurde das psychische Leiden nur durch einen Allgemeinmediziner festgestellt und dieser gab an, dass es sich um eine Begleiterscheinung zur HIV-Erkrankung handle. Dieses Leiden wäre jedoch nur mit Sicherheit durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie feststellbar gewesen.
Weiters wurden umfangreiche medizinische Beweismittel aus dem Bereich Orthopädie von dem Beschwerdeführer vorgelegt. Der Sachverständige führt zwar in seinem Gutachten mehrere orthopädische Leiden unter den lfd. Nr. 2-4 an, jedoch in seiner Begründung wird von ihm nur in einem ganz geringen Teil auf die Einschränkungen dieser Leiden eingegangen. Er führt lediglich aus, dass die Leiden 2-4 und zusätzlich ein Augenleiden (lfd. Nr. 5) das führende Leiden 1 nicht verstärken. Wie er allerdings zu diesen Ergebnissen kommt, wird vom Gutachter nicht nachvollziehbar gewürdigt.
Hier sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Zusammenfassend dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt.
Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG).
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der imLiegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im
§ 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010)Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010,)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 27 Abs. 1a BEinstG)31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG)
Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte medizinische Ermittlungsverfahren ist auf Grund, des lediglich von einem Allgemeinmediziner durchgeführten Begutachtungsverfahren, nicht ausreichend aussagekräftig und nachvollziehbar.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auf persönlicher Untersuchung basierende medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/orthopädische Chirurgie einzuholen haben.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in der Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in der Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behinderung, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2003395.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014