Entscheidungsdatum
04.06.2014Norm
AVG §63 Abs4Spruch
W 141 2001142 -1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch als und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter als Beisitzer über die Beschwerde von Fr. XXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch als und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter als Beisitzer über die Beschwerde von Fr. römisch 30 ,
geb. am XXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 27.10.2011, VN XXX, betreffend Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beschlossen:geb. am römisch 30 , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 27.10.2011, VN römisch 30 , betreffend Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. hat am 27.4.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. Sebald, , basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 6.6.2011, ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H objektiviert.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 22.8.2011 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 22.8.2011 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
hat unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen vorgebracht.
Mit Schreiben vom 15.9.2011 erfolgte seitens des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes die Vollmachtbekanntgabe.
Mit Schreiben vom 22.9.2011 und 10.10.2011 wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin durch Dr. Sebald, Amtssachverständiger für Medizin.
In der am 29.9.2011 durch Dr. Sebald verfassten medizinischen Stellungnahme wird im Wesentlichen festgehalten, dass es insgesamt daher zu keiner Änderung des Gutachtens komme. Die Befundnachreichungen seien berücksichtigt worden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass Frau XXX, mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 30 vH festgesetzt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass Frau römisch 30 , mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 30 vH festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 1.12.2011 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Vorlage von Beweismitteln wurde von ihr im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH keineswegs dem tatsächlichen Leidenszustand entspräche.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung erforderlich.
medizinischen Sachverständigengutachten Dris. Knotzer, Unfallchirurgie, Dris. Caravias-Krones, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Dris. Schwarz, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen vom 24.1.2012 und den Ergänzungen Dris. Caravias-Krones vom 27.4.2012 und Dris. Schwarz vom 6.3.2012 und 2.5.2012 zusammenfassend und unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde im Wesentlichen ausgeführt dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert werden konnte und eine Verbesserung gegenüber dem Vergleichsgutachten eingetreten sei.
5. wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 31.8.2012 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.5. wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 31.8.2012 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 18.9.2012 wurde unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einspruch gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme erhoben. Die Leiden seien zu gering eingeschätzt und es seien nicht alle Gesundheitsschädigungen berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 2.10.2012 wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht.
Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden medizinische Stellungnahmen eingeholt.
In den Stellungnahmen Dris. Caravias-Krones und Dris. Schwarz vom 10.10.2012 und 16.10.2012 wird zusammenfassend im Wesentlichen festgehalten, dass die Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel zu keiner Änderung führen würden.
Mit Schreiben vom 22.10.2012, 19.11.2012 und 6.12.2012 wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
Zur Überprüfung der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden ergänzende medizinische Stellungnahmen eingeholt.
In den Stellungnahmen Dris. Caravias-Krones vom 14.12.2012 und Dris. Schwarz vom 8.1.2013 wird zusammenfassend im Wesentlichen festgehalten, dass es nach eingehender Prüfung zu keiner Änderung der Beurteilung komme.
Mit Schreiben vom 30.1.2013, 18.4.2013 und 23.7.2013 wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
Zur Überprüfung der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt.
In der Stellungnahme Dris. Caravias-Krones vom 9.8.2013 wird festgehalten, dass die neu vorgelegten Unterlagen zu keiner Änderung der Einschätzung führen würden.
wurde das Ergebnis der Überprüfung der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 20.8.2012 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.wurde das Ergebnis der Überprüfung der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 20.8.2012 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 2.9.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme erhoben. Es werde neuerlich vorgebracht, dass die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 vH auf 30 vH keinesfalls gerechtfertigt sei, da sich im Gesundheitszustand keine Änderung im Sinne einer Besserung ergeben habe. Es werde ersucht das im Zuge des Pensionsantrages bei der PVA erstellte Sachverständigengutachten anzufordern und zu berücksichtigen.
Aus dem auf Ersuchen übermittelten Bescheid der PVA vom 5.3.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die zuerkannte Berufsunfähigkeitspension bis 28.2.2014 weitergewährt wurde.
Mit diesem Bescheid wurde das diesem Bescheid zu Grunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten Dris. Schmitz vom 21.1.2013 übermittelt.
Mit Schreiben vom 26.11.2013 wurde ergänzend zum Einwand vom 2.9.2013 mitgeteilt, dass in der Beilage neue medizinische Beweismittel übermittelt würden. Ferner liege bei der Beschwerdeführerin ein Lipödem am Oberschenkel vor. Für die Vorlage weiterer Befunde werde um Fristerstreckung ersucht, da noch Untersuchungen ausstehen würden.
Mit Schreiben vom 26.11.2013, 5.12.2013, 23.12.2013 und 7.1.2014 wurden weitere medizinische Beweismittel vorgelegt.
Aus dem auf Ersuchen übermittelten Bescheid der PVA vom 11.02.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die zuerkannte Berufsunfähigkeitspension unbefristet weitergewährt wurde.
Mit Schreiben vom 08.04.2014 wurde und der belangte Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Mit Schreiben vom 08.04.2014 wurde und der belangte Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 01.04.2014 wurde die Beschwerde (vormals Berufung) vom 30.11.2011 von der Beschwerdeführerin zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Schreiben der Beschwerdeführerin, datiert mit 01.04.2014, ist am 24.04.2014 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die Beschwerdeführerin wünscht keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Beweiswürdigung:
Das Schreiben vom 01.04.2014 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen, die Berufung, nunmehr Beschwerde, zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3).
Da die Beschwerdeführerin die mit 30.11.2011 datierte Berufung, nunmehr Beschwerde, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 27.10.2011, VN 3432 08 04 58, betreffend Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VerwaltungsgerichtshofesDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
Schlagworte
Behinderung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Grad derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2001142.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014