Entscheidungsdatum
04.06.2014Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W135 2003744-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.04.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.04.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 iVm § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 08.02.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Parkausweis für Behinderte" beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, ein.
In dem seitens des Bundessozialamtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.08.2008 wird ausgeführt, dass die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin 50 v. H. betrage. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe nicht, da eine gute Beweglichkeit der Extremitäten gegeben sei. Der Anmarsch und das Einsteigen seien zumutbar und möglich, ein sicherer Transport sei gewährleistet. Eine Nachuntersuchung nach Heilungsbewährung wird für Jänner 2013 vorgeschlagen.
Der Beschwerdeführerin wurde in Folge ein mit 31.01.2013 befristeter Behindertenpass ausgestellt, da im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.04.2008 für Jänner 2013 eine Nachuntersuchung vorgesehen wurde.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.06.2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 BBG abgewiesen. In der Begründung wird auf das Sachverständigengutachten vom 09.04.2008, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, verwiesen.Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.06.2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42, Absatz eins und 45 Absatz eins und 2 BBG abgewiesen. In der Begründung wird auf das Sachverständigengutachten vom 09.04.2008, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, verwiesen.
Die Beschwerdeführerin brachte am 10.12.2012 unter Vorlage von medizinischen Befunden einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beim Bundessozialamt ein und legte dabei mehrere medizinische Befunde vor.
Im vom Bundessozialamt eingeholten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.01.2013 wurde basierend auf der aktenmäßigen Beurteilung unter der Berücksichtigung der Leidensposition "Geringgradige Hörstörung beidseits" nach der Richtsatzverordnung ein Grad der Behinderung von 10 v.H. angeführt und festgehalten, dass der obere Rahmensatz ein allfälliges zusätzliches Ohrgeräusch berücksichtige. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert" oder "ist gehörlos" bestünden nicht, da der Grad der Behinderung aus diesem Leiden nicht 50 v.H. betrage.
Im weiters eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nach der Richtsatzverordnung wurde basierend auf der aktenmäßigen Beurteilung vom 13.02.2013, unter Berücksichtigung der Leidenspositionen "1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "2. Depressive Verstimmung mit Somatisierungsneigung, "3. Zustand nach brusterhaltender Operation beim Carcinom", "4. Geringgradige Hörstörung" unter Begründung der Positionen bzw. Rahmensätze ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. angegeben, mit der Begründung, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht werde, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 1 werde wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 4 nicht weiter erhöht.
Die eingeholten Gutachten wurden der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 08.03.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt, was die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.Die eingeholten Gutachten wurden der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 08.03.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt, was die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundessozialamtes vom 02.04.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.12.2012 abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend wird auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 13.02.2013 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 06.05.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, erhoben. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule und darüber hinaus auch Abnützungserscheinungen an den Schulter- und Hüftgelenken sowie beiden Knien bestünden. Diese Gesundheitsschädigungen seien richtsatzgemäß nicht eingestuft worden. Ebenfalls zu gering bewertet sei die Gesundheitsschädigung unter der lfd. Nr. 2, da trotz medikamentöser Therapie noch keine Besserung des Zustandsbildes eingetreten sei. Ein höherer Grad der Behinderung erscheine auch unter der lfd. Nr. 4 gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin an einer beidseitigen Hörstörung mit einem sehr belastenden Tinnitus leide. Nicht richtsatzgemäß bewertet worden sei, dass die Beschwerdeführerin trotz Scheidenhebungsoperation nach wie vor an einer Blasenentleerungsstörung leide und sich in laufender Therapie befinde (tägliche Einnahme von "Vesicare"). Zwischen den genannten Leiden bestehe darüber hinaus eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung, da die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin durch die Ganzkörperschmerzen aufgrund degenerativer Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates im Zusammenwirken mit dem unangenehmen Tinnitus, der Belastung nach Brustkarzinom und einer Blasenentleerungsstörung weiter verschlechtert werde. Bei angemessener Würdigung der massiven Gesundheitsschädigungen hätte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens daher sein müssen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliege. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliege und somit die Voraussetzungen zur Verlängerung des Behindertenpasses gegeben seien. Der Beschwerde sind folgende Befunde bzw. Unterlagen beigelegt:
Audiometriebefund vom 21.02.2012
Ambulanzbericht vom 27.03.2012
Radiologiebefund vom 25.04.2013
Liste der einzunehmenden Medikamente
Im Auftrag der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurden in Folge ein urologisches, ein nervenfachärztliches sowie ein allgemein-ärztliches Sachverständigengutachten erstellt.
Im zusammenfassenden allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.11.2013 unter Heranziehung der Richtsatzverordnung im Wesentlichen wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Status - Fachstatus: normaler AZ.
Kopf / Hals: siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträgerin) und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.
Thorax: reizlose Narbe linke Brust - sonst inspektorisch unauffällig.
Lunge: auskultatorisch unauffällig. Nikotinabusus: 10 Zigaretten/Tag, keine Atemnot.
Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent.
Abdomen: im TN, weich, normale Organgrenzen, siehe auch urologisches Sachverständigengutachten, Nierenlager frei.
Achsenorgan: normal strukturiert, geringe Rotationseinschränkungen der Halswirbelsäule, frei bewegliche BWS, LWS - FBA im Stehen: 20 cm.
Extremitäten: Arme: geringe Extensions- und Flexionseinschränkung im rechten
Schultergelenk - sonst frei beweglich. Siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten.
Beine frei beweglich, keine Ödeme. Siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten.
Gesamtmobilität - Gangbild:
verwendet aktuell - zur Entlastung des rechten Sprunggelenkes - beim Gehen eine Unterarmstützkrücke.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 07.11.2013:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da Bandscheibenschäden dokumentiert und Bewegungseinschränkungen vorliegen. 190 30
02 Knochenödem rechter Talus
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da reduzierte Belastbarkeit des rechten Sprunggelenkes vorliegt. Radiologisch liegen keine Fraktur oder Osteochondrosis dissecans vor. 136 20
03 Dysthymia
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden; unter Medikation stabil. 585 20
04 Belastungsinkontinenz
Oberer Rahmensatz, da keine Progressionshinweise vorliegen, Heilungsbewährung abgeschlossen. 245 20
05 Zustand nach brusterhaltender Operation links wegen Karzinom
Oberer Rahmensatz, da Zustand nach mehreren Operationen, aber weitere Therapieoptionen gegeben. 702
Tabelle,
Spalte links, Zeile 2 20
06
Geringgradige Hörstörung beiderseits
Oberer Rahmensatz, da Tinnitus. 643
Tabelle, Kolonne 1,
Zeile 1 10
07 Periarthropathie des rechten Schultergelenkes
Oberer Rahmensatz, da geringfügige Einschränkungen 417 10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 - 7 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
...
STELLUNGNAHME ZU DEN EINWENDUNGEN DER BERUFUNGSWERBERIN -
ABL. 81/2-1:
Es wird dazu auch auf die urologischen und neuropsychiatrischen Sachverständigengutachten verwiesen.
Die Wirbelsäule, das rechte Schultergelenk und auch die Ohrproblematik (eine höherer GdB ist nicht gerechtfertigt) wurden zweitinstanzlich adäquat berücksichtigt - an den Hüft- und Kniegelenken und an der linken Schulter liegen keine
einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen vor. Auch liegt keinesfalls ein Gesamt-GdB von 50% vor.
STELLUNGNAHME ZU DEN IN 1. INSTANZ VORGELEGTEN BEFUNDEN - ABL.
37-68:
Es wird dazu auch auf die urologischen und neuropsychiatrischen
Sachverständigengutachten verwiesen.
Diese Befunde wurden gesichtet, die relevanten Inhalte daraus entsprechend berücksichtigt, das urologische Leiden und die Schulterfunktionseinschränkung wurden neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen.
STELLUNGNAHME ZU DEN IN 2. INSTANZ VORGELEGTEN BEFUNDEN - ABL.
81/3-6:
Es wird dazu auch auf die urologischen und neuropsychiatrischen
Sachverständigengutachten verwiesen.
Diese Befunde wurden ebenfalls gesichtet, die relevanten Inhalte daraus entsprechend berücksichtigt, ein einschätzungsrelevantes Kniegelenksleiden liegt nicht vor.
STELLUNGNAHME ZUM VERGLEICHSGUTACHTEN - ABL. 23-24:
Es wird dazu auch auf die urologischen und neuropsychiatrischen
Sachverständigengutachten verwiesen.
Das Brustleiden hat sich deutlich gebessert - siehe Rahmensatzbegründung oben - das urologische Leiden hat sich verschlechtert - siehe urologisches
Sachverständigengutachten und neue Gesundheitsschädigungen sind
dazugekommen - siehe Liste der aktuellen Gesundheitsschädigungen. Betreffend Gesamt-GdB ist Besserung eingetreten.
STELLUNGNAHME ZU DEM GUTACHTEN 1. INSTANZ ABL. 72-75:
Es wird dazu auch auf die urologischen und neuropsychiatrischen Sachverständigengutachten verwiesen.
Neue Leiden sind dazugekommen - siehe Liste der aktuellen Gesundheitsschädigungen. Betreffend Gesamt-GdB liegt allerdings Übereinstimmung vor.
STELLUNGNAHME zur Frage NACHUNTERSUCHUNG:
Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich."
Im Gutachten wird zusammenfassend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher urologischer, neuropsychiatrischer und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und der Befundnachreichungen im Rahmen der zweitinstanzlichen Untersuchung der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betrage.
Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie dem Bundessozialamt entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 24.04.2014 zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und das Bundessozialamt über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Eine diesbezügliche Stellungnahme ist weder seitens der Beschwerdeführerin noch des Bundessozialamtes erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 10.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung des bis 31.01.2013 befristet gewesenen Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Verlängerung des Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.01.2008.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten urologischen, nervenfachärztlichen sowie allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten, welche im allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.11.2013 schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zusammengefasst werden. In den jeweiligen Gutachten wird auf die Art der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen das erstinstanzliche Gutachten und die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Leiden sowie die vorgelegten Beweismittel wurden der gutachterlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und fand diesbezüglich eine ausreichende Auseinandersetzung im zusammenfassenden allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.11.2013 statt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, die auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten wurden.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...Paragraph 55, ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 07.11.2013 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v. H. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, was die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.
Unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigengutachten ist das Bundessozialamt zu Recht von einem Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 30 v.H. ausgegangen; ein höherer Grad der Behinderung, wie in der Beschwerde vorgebracht, konnte vor dem Hintergrund der vorliegenden Gutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen urologischen, nervenfachärztlichen sowie allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten, welche im allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.11.2013 schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zusammengefasst werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen urologischen, nervenfachärztlichen sowie allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten, welche im allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.11.2013 schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zusammengefasst werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Freibetrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2003744.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014