Entscheidungsdatum
04.06.2014Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W135 2001751-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.09.2013, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und Feststellung des Grades der Behinderung mit 50 v.H., zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.09.2013, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und Feststellung des Grades der Behinderung mit 50 v.H., zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 03.06.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, ein und legte dabei folgende medizinische Unterlagen vor:
Ambulanzkarte des XXXXAmbulanzkarte des römisch 40
Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.05.2013
Notfallkarte
Spitalsärztlicher Entlassungsbericht des XXXX vom 27.01.1997Spitalsärztlicher Entlassungsbericht des römisch 40 vom 27.01.1997
Befund des XXXX vom 09.03.1999Befund des römisch 40 vom 09.03.1999
Bestätigung des Amtsarztes der XXXX vom 16.03.1999Bestätigung des Amtsarztes der römisch 40 vom 16.03.1999
Laborbefund vom 13.01.2011
Pflegegebührenverrechnung des XXXX vom 01.12.2011Pflegegebührenverrechnung des römisch 40 vom 01.12.2011
Im vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der aktenmäßigen Beurteilung vom 19.08.2013 und unter Berücksichtigung der Leidensposition "Myelodysplastisches Syndrom" der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 50 v.H. festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundessozialamt dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG statt und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien daher gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundessozialamt dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG statt und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien daher gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 11.10.2013 fristgerecht Berufung bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, eingebracht. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass mit den im Mai 2013 übermittelten Unterlagen lediglich die Ausstellung eines Behindertenpasses begehrt worden sei, der Grad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. sei bereits fest gestanden. Dennoch sei eine medizinische Überprüfung auf Grund der Aktenlage durchgeführt und der Grad der Behinderung auf 50 v.H. heruntergesetzt worden. Die Kriterien für diese Maßnahme seien nicht angegeben worden. Die Krankheit "MDS" bestehe seit 1997 und seien seither im Krankenhaus Eggenburg und im Krankenhaus Lainz-Onkologie Behandlungen laut den Beilagen erfolgt. Von einer Besserung im 80. Lebensjahr werde wohl nicht gesprochen werden können, vielmehr müsse die ständige Behandlung beim Lungenfacharzt wegen Atemnot ins Kalkül gezogen werden. Aus der Bestätigung des Amtsarztes der BH Horn gehe eindeutig hervor, dass dieses Leiden seit 1997 und nicht erst seit 2012 gegeben sei. Die nunmehrige Bewertung werde keinesfalls dem bestehenden Leidenszustand gerecht. Dem aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten vom 19.08.2013 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. könne insofern nicht zugestimmt werden, als die Bemessung des Grades der Behinderung auf Aktenunterlagen fußt, die bereits der Einschätzung des Grades in Höhe von 70 v.H. gedient hätten. Es werde daher beantragt, der Beschwerde hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Entscheidung entsprechend dem tatsächlichen Leidenszustand wie bisher mit 70 v.H. festzusetzen.
Der Beschwerde werden nochmals folgende Befunde beigelegt:
Befund des XXXX vom 09.03.1999Befund des römisch 40 vom 09.03.1999
Bestätigung des Amtsarztes der XXXX vom 16.03.1999.Bestätigung des Amtsarztes der römisch 40 vom 16.03.1999.
Im seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten in Auftrag gegebenen innerfachärztlichen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.11.2013, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer weitere Befunde vorlegte, wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Laut Abl. 26 wurde am 19.08.2013 eine Begutachtung nach Aktenlage durchgeführt, dabei wurde ein GdB von 50 % wegen myelodysplastischen Syndroms festgestellt.
Dagegen richten sich die Berufungseinwendungen, Abl. 34/3 - 2.
Dabei wird auf ein altes Gutachten verwiesen, in dem eine MdE von 70 % festgestellt worden sei. Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:
AE vor Jahren, sonst früher keine wesentlichen Erkrankungen.
1997 ist ein myelodysplastisches Syndrom aufgetreten, diesbezüglich ist er in ständiger Betreuung und Behandlung des XXXX, XXXX, dazu befinden sich auch Unterlagen im Akt und werden neu vorgelegt. Der Krankheitsverlauf war anfangs offensichtlich sehr schwer, der Berufungswerber hat damals auch zahlreiche Bluttransfusionen erhalten, nach seinen Angaben zuletzt etwa 2000. Auch eine Behandlung mit Erypo ist durchgeführt worden.1997 ist ein myelodysplastisches Syndrom aufgetreten, diesbezüglich ist er in ständiger Betreuung und Behandlung des römisch 40 , römisch 40 , dazu befinden sich auch Unterlagen im Akt und werden neu vorgelegt. Der Krankheitsverlauf war anfangs offensichtlich sehr schwer, der Berufungswerber hat damals auch zahlreiche Bluttransfusionen erhalten, nach seinen Angaben zuletzt etwa 2000. Auch eine Behandlung mit Erypo ist durchgeführt worden.
Im XXXX, ist er derzeit alle 6 Monate zur Kontrolle, eine hämatologisch/onkologische Behandlung findet derzeit nicht statt.Im römisch 40 , ist er derzeit alle 6 Monate zur Kontrolle, eine hämatologisch/onkologische Behandlung findet derzeit nicht statt.
Weiters legt er einen lungenfachärztlichen Befund vor, darin wird eine obstruktive Ventilationsstörung beschrieben und Berodual empfohlen, dieses habe er nicht vertragen, nimmt es derzeit nicht.
Weiters wurde im Jahr 2007 eine transurethrale Resektion der Prostata und eine Herniotomie rechts durchgeführt, er gibt dazu an, dass das Ergebnis nicht zufrieden stellend sei, er neigt zu Harnverlust und muss diesbezüglich Einlagen verwenden. Weiters hat er Beschwerden mit dem rechten Knie, auch dazu wird ein MR-Befund vorgelegt (19.10.2013, MR-CT XXXX). Das Knie wurde mit Injektionen behandelt, ab Jänner ist dann eine physikalische Behandlung vorgesehen.Weiters wurde im Jahr 2007 eine transurethrale Resektion der Prostata und eine Herniotomie rechts durchgeführt, er gibt dazu an, dass das Ergebnis nicht zufrieden stellend sei, er neigt zu Harnverlust und muss diesbezüglich Einlagen verwenden. Weiters hat er Beschwerden mit dem rechten Knie, auch dazu wird ein MR-Befund vorgelegt (19.10.2013, MR-CT römisch 40 ). Das Knie wurde mit Injektionen behandelt, ab Jänner ist dann eine physikalische Behandlung vorgesehen.
Medikation:
Derzeit keine.
Mitgebrachte Befunde:
Werden in Kopie zum Akt genommen.
Im Blutbild zeigt sich derzeit eine leichte Verminderung der Thrombozytenzahl auf 92 G/I. Die sonstigen vorliegenden Blutbefunde sind, bis auf eine Erhöhung von Harnsäure und Ferritin, zufrieden stellend.
Diagnose(n):
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Myelodysplastisches Syndrom
Auswahl dieser Position, da schwerwiegendes und langwieriges Krankheitsbild, unterer Rahmensatz, da nun stabiler Zustand mit lediglich geringer Thrombozytopenie auch ohne Behandlung. 10.03.08 50 %
02 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Unterer Rahmensatz, da auch ohne Behandlung klinisch normaler Befund. 06.06.01 10 %
03 Beeinträchtigung des rechten Kniegelenkes
Unterer Rahmensatz, da therapeutische Optionen offen stehen. 02.05.18 10 %
04 Z. n. transurethraler Prostataresektion
Auswahl dieser Position, da Neigung zur Inkontinenz besteht, unterer Rahmensatz, da kein bösartiger Befund.
08.01.06 10 %
Beurteilung und Beantwortung der in Aktenblatt (nicht nummeriert) gestellten Fragen:
1. Diagnosen siehe oben.
2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 %, weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.
Stellungnahme zu den Einwendungen d. Berufungswerb. Abl. 34/3 - 2:
Diesen kann nicht entsprochen werden, ein über 50 % hinausgehender Grad der Behinderung kann aufgrund des Krankheitsverlaufes nicht festgestellt werden, auch die übrigen angegebenen Leiden erhöhen den Grad der Behinderung nicht.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
Eine Begleitperson ist nicht erforderlich. Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl.... :
Entfällt im gegenständlichen Verfahren.
Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 7 und Abl. 10 - 16:
Diese Befunde sind erneut für die Beurteilung herangezogen worden, die Reduktion der damals
(allerdings nicht durch das Bundessozialamt) festgestellten MdE wird durch den Verlauf bewirkt.
Stellungnahme zu den in der 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 34/4 - 5: Abl. 34/4 ist bekannt und wurde berücksichtigt, Abl. 34/5 ist kein Befund.
Gutachten XXXX erstellt am 29.11.2013, Reinschrift angefertigt am 06.12.2013Gutachten römisch 40 erstellt am 29.11.2013, Reinschrift angefertigt am 06.12.2013
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz AbI. 21 - 23:
Die dortigen Feststellungen hinsichtlich der hämatologischen Erkrankung werden vollinhaltlich bestätigt, die übrigen Leiden wurden der Diagnosenliste angefügt, bewirken aber keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern, was der Beschwerdeführer ungenützt ließ.Mit Schreiben der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern, was der Beschwerdeführer ungenützt ließ.
Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2014, dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 03.04.2014 zugestellt, der Beschwerdeführer und das Bundessozialamt über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Eine diesbezügliche Stellungnahme ist seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer brachte am 03.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.05.2013.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.11.2013, welches schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist. Im Gutachten wird auf die Art der beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, das auch vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten wurde.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen das erstinstanzliche Gutachten und die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Leiden sowie die vorgelegten Beweismittel wurden der gutachterlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und fand diesbezüglich eine ausreichende Auseinandersetzung im nunmehr vorliegenden Gutachten statt.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...Paragraph 55, ...
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Dem seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.11.2013 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten als auch des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, was der Beschwerdeführer ungenützt ließ.
Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtes vom 29.11.2013 ist das Bundessozialamt zu Recht von einem Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 v.H. ausgegangen; ein höherer Grad der Behinderung, wie in der Beschwerde vorgebracht, konnte vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 29.11.2013 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Freibetrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2001751.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014