Entscheidungsdatum
04.06.2014Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W135 2001560-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 12.03.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 12.03.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 iVm § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 10.09.2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt ein und legte dabei folgende medizinische Unterlagen vor:
Befundbericht des XXXXBefundbericht des römisch 40
Entlassungsbericht des XXXXEntlassungsbericht des römisch 40
Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 25.10.2011
Zuweisung der Notaufnahme zur fachärztlichen Untersuchung vom 31.01.2012
Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.03.2012
Gastroskopiebefund des XXXXGastroskopiebefund des römisch 40
Untersuchungsanforderung des XXXXUntersuchungsanforderung des römisch 40
Schreiben des XXXXSchreiben des römisch 40
Verlaufskontrolle des XXXXVerlaufskontrolle des römisch 40
Ambulanter Patientenbrief des XXXXAmbulanter Patientenbrief des römisch 40
Untersuchungsanforderung des XXXXUntersuchungsanforderung des römisch 40
Gastroskopiebefund des XXXXGastroskopiebefund des römisch 40
Laborbefunde vom 20.06.2012 und 22.06.2012
Entlassungsbericht des AKH vom 10.11.2010
Arztbrief einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.09.2012
Röntgenbefund vom 14.09.2012
Arztkurzbrief des XXXXArztkurzbrief des römisch 40
Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.09.2012
Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 21.09.2012
Im vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.11.2012, unter Berücksichtigung der Leidenspositionen "mildes bis moderates persistierendes Asthma bronchiale", "Depressio" und "Diabetes mellitus" unter Zugrundelegung der Richtsatzverordnung der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. festgesetzt.
Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 22.01.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, woraufhin die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen zur Vorlage brachte:
Lungenfunktion Gesamtreport vom 29.01.2013
Bericht der Notaufnahme des XXXXBericht der Notaufnahme des römisch 40
Laborbefund des XXXXLaborbefund des römisch 40
Notaufnahmebericht des XXXXNotaufnahmebericht des römisch 40
Laborbefund des XXXXLaborbefund des römisch 40
Arztkurzbrief des XXXXArztkurzbrief des römisch 40
Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.02.2013
Arztbrief einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.02.2013
Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen wurden dem Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes zur Überprüfung vorgelegt, ob diese eine Änderung des zuvor erstellten Gutachtens bewirken würden.
In der diesbezüglichen Stellungnahme wird festgehalten, dass unter Berücksichtigung der Unterlagen keine neuen Aspekte und keine Änderung vorliegen würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, 45 und 55 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei einer Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Leiden 1 [mildes bis moderates persistierendes Asthma bronchiale] und 2 [Depressio] vorliegen würden. Daher komme es zu keiner Änderung der Sachlage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41, 45 und 55 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei einer Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Leiden 1 [mildes bis moderates persistierendes Asthma bronchiale] und 2 [Depressio] vorliegen würden. Daher komme es zu keiner Änderung der Sachlage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 19.04.2013 fristgerecht Berufung bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, eingebracht. In der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin "mit den Prozenten nicht einverstanden" sei. Der Beschwerde sind folgende Befunde beigelegt:
Patiententagebuch vom 06.03.2013
EKG-Ausdruck vom 03.06.2013
Bericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.03.2013
Herzraten-Aufzeichnung vom 03.07.2013
Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 22.03.2013
MR-Befund vom 04.03.2013
Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11.04.2013
Arztbrief einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.04.2013
Im seitens der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.10.2013 wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt: Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.03.2013
Zusätzliche FGA: keine
Sozialanamnese: Stand: verheiratet, getrennt lebend, 4 Kinder,
Beruf: Hausfrau, AMS angemeldet
Die Antragstellerin kommt ohne Begleitung zur amtlichen Untersuchung.
Jetzige Krankengeschichte: Asthma brochiale
Depressio
Diabetes mellitus seit 2008
Laufende Dauermedikation: Jentadueto 2,5m/ 1000mg, Singulär10mg, Symbicort TH, Atorvastan 20mg, Detrusitol 2mg, Enalapril 20/12,5mg, Saroten 25mg, Citalopram 20mg, Zoldem 10mg, Desloratadin 5mg saisonal, Lomusol saisonal, Miramax 550mg, Clavamox 1g Bei Bedarf, Sultanol bei Bedarf
Jetzige Beschwerden: Ich habe Depressionen und ich weine sehr, weil meine Tochter mit meinem Onkel weggelaufen ist. Sie hat nun ein Kind von ihn ihm, da macht mir zu schaffen.
Ich mache 1-2 mal im Monat therapie. Ich fühle mich nicht gut. Mit den Medikamenten geht es mit meiner Luft etwas besser. Ich habe immer wieder Atemnot in Ruhe und auch bei Belastung. Ich war deshalb 2 mal im Krankenhaus. Mit dem Zucker bin ich gut eingestellt. Ich habe eine Pollenallergie, Asthma brochiale, einen Bluthochdruck. Ich habe auch Schmerzen im Rücken, da habe ich Spritzen bekommen.
Reinschrift angefertigt: 21.10.13
Status:
70 kg 149 cm , AZ zufriedenstellend, EZ adipös
41 Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage:
ausgeglichen
Gangbild: Unauffällig, flott
Caput: Visus:unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:
nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch, elastisch
Cor: Rhythmisch, rein, normfequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei
RR: Normoton 120/60
Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchfürbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben
Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchfürbar, beide Beine von der
Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, frei Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds.und tiefe Hocke möglich
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im stehen: 10 cm, • Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Beurteilung und Begründung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 mildes bis moderates persistierendes Asthma Bronchiale
Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da in der Lungenfunktion keine Obstruktion nachweisbar. 286 30%
02 Depressio
Wahl der Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben. Inkludiert Cephalea. 585 20%
03 Diabetes mellitus
Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden könne. 383 20%
Der Gesamt-Grad der Behinderung beträgt Dreißig von Hundert ( 30 v. H.), da Leiden 1 durch Leiden 2+3 nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt und ungünstiges Zusammenwirken der Leiden in funktioneller Hinsicht gegeben ist.
Stellungnahmen zu den Einwendungen des Berufungswerbers, insbesondere der markierten Passagen Abl. 57/1
Die Berufungswerberin erklärt sich mit der Beurteilung nicht einverstanden, eine neuerliche Begutachtung erfolgte.
Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 4-21,23-29,38-49
Der Befund Abl. 4 dokumentiert das Vorliegen einer Blinddarmentfernung. Da es zu einer Sanierung des Leidens gekommen ist erfolgt keine Einschätzung.
Abi. 5 dokumentiert eine Septumplastik und FESS bds. 2010. Die Operation verlief komplikationslos, da ohne Folgesymptomatik wird kein GdB erreicht.
Die Befunde Abl. 8-10, 24, 27, 28, 38-42, 48 dokumentieren das Vorliegen einer Depressio, sowie einer Cephalea. Das Leiden wurde unter Position 2 berücksichtigt. Der Befund Abl. 11, 12, 15-20 beschreibt das Vorliegen einer HLO-positiven Gastritis. Da dieses Leiden mittels PPI gut behandelbar ist und ein guter Allgemein-und Ernährungszustand vorliegt erfolgt keine Einstufung.
Der Befund 13-14 beschreibt das Vorliegen einer Pollenallergie, das Leiden wurde unter Position 1 mitberücksichtigt.
Der Befund 29, 49 dokumentier das Vorliegen eines milden bis moderaten persistierenden Asthma Bronchiale. Das Leiden wurde unter Position 1 berücksichtig. Der Befund Abl. 43 zeigt ein unauffälliges
EKG.
Der Befund 44, 45 und 47 zeigt bereits nicht mehr aktuelle Blutbefunde.
Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 57/3-11
Die Befunde erbringen keine neuen Erkenntnisse.
Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz Abl. 31-35,50 Dem Gutachten wird voll inhaltlich gefolgt.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge folgende Unterlagen vor:
Befunde der Notaufnahme des XXXXBefunde der Notaufnahme des römisch 40
Ambulanzbericht des XXXXAmbulanzbericht des römisch 40
Schreiben des XXXXSchreiben des römisch 40
Arztbrief des XXXXArztbrief des römisch 40
Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 23.09.2013
Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 03.10.2013
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 11.11.2013 wurde die beigezogene Sachverständige um Stellungnahme ersucht, ob diese Unterlagen eine Änderung der Einschätzung im Gutachten vom 17.10.2013 bedingen würden bzw. ob den vorgelegten Unterlagen neue einschätzungswürdige Leiden zu entnehmen seien.
In der diesbezüglichen Stellungnahme der Sachverständigen vom 15.11.2013 wird Folgendes ausgeführt:
"Der Befund ABL 57/21 dokumentiert das gute Ansprechen einer Infusionstherapie bei stattgehabter Cephalea. Als weiterführende Therapie wird eine milde Medikation und reichlich Flüssigkeitzufuhr empfohlen. Triptane werden nicht empfohlen, welche dies für das Vorliegen einer Migräne sprechen würde. Somit ergibt sich keine Änderung der Einstufung.
Der Befund ABL 57/22-22 dokumentiert eine bereits bekannte Allergie gegen
Gräserpollen. Der neuerlich vorgelegte Befund ABL 57/24 beschreibt ein bereits bekanntes moderates Asthma bronchiale ohne Obstruktion.
Der Befund ABL 57/25 dokumentiert zwar eine Verschlechterung der endogenen Depressio. In den Vergleichsbefunden von 08.02.2013 (ABL 39), 11.09.2012 (ABL 28), 20.03.2013 ( ABL 10), sowie vom25.10.2011 ( ABL 8), werden jedoch die gleichen Symptome beschrieben, es erfolgt lediglich eine Therapieumstellung. Ein stationärer Aufenthalt wird jedoch nicht Erwägung gezogen. Eine Befundverschlechterung kann somit nicht nachvollzogen werden.
Eine Änderung der bereits vorgenommen Einstufung ist nicht gerechtfertigt.
Zusammenfassend erbringen die vorgelegten Befunde keine neuen Erkenntnisse und begründen keine Erhöhung des bereits vorgeschlagen GdB."
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 09.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern, was die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 09.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern, was die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.
Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2014, der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis am 04.04.2014, dem Bundessozialamt am 07.04.2014 zugestellt, die Beschwerdeführerin und das Bundessozialamt nochmals über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder die Beschwerdeführerin noch das Bundessozialamt als belangte Behörde haben eine diesbezügliche Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 10.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H.
Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.05.2011.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.10.2013, welches schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist sowie der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 15.11.2013. Im Gutachten wird auf die Art der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Die von der Beschwerdeführerin nach Gutachtenserstellung vorgelegten Befunde wurden der beigezogenen Sachverständigen zu Stellungnahme übermittelt, ob diese eine Änderung des Gutachtens bedingen würden bzw. den Befunden neue einschätzungswürdige Leide zu entnehmen seien. Seitens der Sachverständigen fand in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2013 diesbezüglich eine ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung mit dem Ergebnis statt, dass die vorgelegten Befunde keine Erhöhung des mit 30 v.H. festgesetzten Grades der Behinderung begründen. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, was die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.
Das Sachverständigengutachten vom 17.10.2013 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...Paragraph 55, ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Dem seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten, vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 17.10.2013 zu Folge, beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v. H.
Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 17.10.2013 ist das Bundessozialamt zu Recht von einem Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 30 v.H. ausgegangen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des im Beschwerdeverfahren eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 17.10.2013 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des im Beschwerdeverfahren eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 17.10.2013 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Freibetrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2001560.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014