RS Vwgh 2008/6/4 2008/08/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §56 Abs3;
AlVG 1977 §56 Abs4;
AlVG 1977 §58;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ausführungen, dass ein bestimmter, die Nichtigerklärung eines Bescheides betreffender Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall der Geschäftsführerin der Landesgeschäftsstelle des AMS als monokratischer Behörde und nicht dem zuständigen Ausschuss für Leistungsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des AMS zuzurechnen ist (Hinweis E 24. Jänner 2006, Zl. 2005/08/0161). (Im vorliegenden Fall wurde von der Landesgeschäftsstelle der von der Nichtigerklärung betroffene Bescheid auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten - in Entsprechung der §§ 56 Abs. 3 und 4 iVm 58 AlVG - ausgefertigt. Da gemäß § 68 Abs. 2 AVG - abgesehen von der Oberbehörde - nur jene Behörde den Bescheid aufheben darf, die ihn erlassen hat, und der Landesgeschäftsführer nicht Oberbehörde des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ist, hätte die Aufhebung dieses Bescheides durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls eines Beschlusses dieses Gremiums bedurft. Da sich der genannte Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides aber als ein Bescheid der Geschäftsführerin der Landesgeschäftsstelle als monokratischer Behörde darstellt, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.)

Schlagworte

Zuständigkeit InstanzenzugBehördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080019.X03

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten