RS Vwgh 2008/6/4 2005/13/0016

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;
61987CJ0342 Hoge Raad VORAB;
UStG 1994 §11 Abs12;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0022 E 3. August 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1989, Rs C-342/87, Slg 1989, 4.227, kann der Leistungsempfänger nach Art. 17 der 6. RL 77/388/EWG nur den Betrag an Mehrwertsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet. Im zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1994, bei dessen Auslegung im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Rechtsprechung des EuGH zu beachten ist, ist somit ein Vorsteuerabzug für eine Steuer ausgeschlossen, die nur auf Grund der Rechnungslegung geschuldet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abrechnung mittels Gutschrift oder durch Rechnungen anderer Art erfolgt ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61987J0342 Hoge Raad VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130016.X02

Im RIS seit

15.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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