Entscheidungsdatum
06.06.2014Norm
BVergG 2006 §292 Abs1Spruch
W187 2006978-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der XXXX, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG, Prinz-Eugen-Straße 30, 1040 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in dem Vergabeverfahren "Generalplanerleistungen für das Projekt D-0470 Pistensystem 11/29" der Auftraggeberin Flughafen Wien Auftraggeber, Flughafen, 1300 Wien-Flughafen, vertretend durch die vergebende Stelle Flughafen Wien AG, VIE-Z Zentraler Einkauf/Facility Services und Bauleistungen, Office Park 1, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG, Prinz-Eugen-Straße 30, 1040 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in dem Vergabeverfahren "Generalplanerleistungen für das Projekt D-0470 Pistensystem 11/29" der Auftraggeberin Flughafen Wien Auftraggeber, Flughafen, 1300 Wien-Flughafen, vertretend durch die vergebende Stelle Flughafen Wien AG, VIE-Z Zentraler Einkauf/Facility Services und Bauleistungen, Office Park 1, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 14. April 2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2014 eingelangt, beantragte die XXXX, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG, Prinz-Eugen-Straße 30, 1040 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Generalplanerleistungen für das Projekt D-0470 Pistensystem 11/29" der Auftraggeberin Flughafen Wien Auftraggeber, Flughafen, 1300 Wien-Flughafen, vertretend durch die vergebende Stelle Flughafen Wien AG, VIE-Z Zentraler Einkauf/Facility Services und Bauleistungen, Office Park 1, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.Mit Schriftsatz vom 14. April 2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2014 eingelangt, beantragte die römisch 40 , vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG, Prinz-Eugen-Straße 30, 1040 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Generalplanerleistungen für das Projekt D-0470 Pistensystem 11/29" der Auftraggeberin Flughafen Wien Auftraggeber, Flughafen, 1300 Wien-Flughafen, vertretend durch die vergebende Stelle Flughafen Wien AG, VIE-Z Zentraler Einkauf/Facility Services und Bauleistungen, Office Park 1, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.
Die Antragstellerin zog ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 18. April 2014 zurück.
Die Antragstellerin zog ihre übrigen Anträge mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 zurück.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien von der Antragsrückziehung und teilte mit, dass das Nachprüfungsverfahren beendet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Mit Schriftsatz vom 14. April 2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2014 eingelangt, beantragte die XXXX, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG, Prinz-Eugen-Straße 30, 1040 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Generalplanerleistungen für das Projekt D-0470 Pistensystem 11/29" der Auftraggeberin Flughafen Wien Auftraggeber, Flughafen, 1300 Wien-Flughafen, vertretend durch die vergebende Stelle Flughafen Wien AG, VIE-Z Zentraler Einkauf/Facility Services und Bauleistungen, Office Park 1, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.Mit Schriftsatz vom 14. April 2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2014 eingelangt, beantragte die römisch 40 , vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG, Prinz-Eugen-Straße 30, 1040 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Generalplanerleistungen für das Projekt D-0470 Pistensystem 11/29" der Auftraggeberin Flughafen Wien Auftraggeber, Flughafen, 1300 Wien-Flughafen, vertretend durch die vergebende Stelle Flughafen Wien AG, VIE-Z Zentraler Einkauf/Facility Services und Bauleistungen, Office Park 1, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.
Die Antragstellerin zog ihre Anträge mit Schriftsatz vom 30. April 2014 zurück.
Die Antragstellerin zog ihre übrigen Anträge mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 zurück.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien von der Antragsrückziehung und teilte mit, dass das Nachprüfungsverfahren beendet ist.
2. Beweiswürdigung
Die genannten Beweismittel ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 311, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Das Bundesverwaltungsgericht leitete ein Nachprüfungsverfahren und ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es ist so lange zuständig, so lange verfahrenseinleitende Anträge aufrecht sind.
Die Antragstellerin zog ihre verfahrenseinleitenden Anträge zurück. Da das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Einlangen der Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung endgültig rechtskräftig entschieden ist, war es einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgegeben.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Einstellung, einstweilige Verfügung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2006978.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014