Entscheidungsdatum
06.06.2014Norm
BVergG 2006 §292 Abs1Spruch
W187 2006298-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Sabine PREWEIN, MAS als Beisitzerin der Auftraggeberseite und Mag. Corinna GREGER als Beisitzerin der Auftragnehmerseite über die Anträge der XXXX, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Vienna Twin Tower - Turm B, 19. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Ersatz der Pauschalgebühr in dem Vergabeverfahren "BL 16/2013 2-Personenganzkörper-Kontaminationsmonitore für das zentrale Eingangsgebäude (ZEG)" der Auftraggeberin Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH, An der Bundesstraße 60, 2444 Seibersdorf, vertreten durch die vergebene Stelle AIT Austrian Institute of Technology GmbH, Donau-City-Straße 1, 1220 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Sabine PREWEIN, MAS als Beisitzerin der Auftraggeberseite und Mag. Corinna GREGER als Beisitzerin der Auftragnehmerseite über die Anträge der römisch 40 , vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Vienna Twin Tower - Turm B, 19. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Ersatz der Pauschalgebühr in dem Vergabeverfahren "BL 16 aus 2013, 2-Personenganzkörper-Kontaminationsmonitore für das zentrale Eingangsgebäude (ZEG)" der Auftraggeberin Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH, An der Bundesstraße 60, 2444 Seibersdorf, vertreten durch die vergebene Stelle AIT Austrian Institute of Technology GmbH, Donau-City-Straße 1, 1220 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, beschlossen:
A)
Das Nachprüfungsverfahren und das Verfahren zum Ersatz der Pauschalgebühr werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 6. März 2014 beantragte die XXXX, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Vienna Twin Tower - Turm B, 19. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "BL 16/2013 2-Personenganzkörper-Kontaminationsmonitore für das zentrale Eingangsgebäude (ZEG)" der Auftraggeberin Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH, An der Bundesstraße 60, 2444 Seibersdorf, vertreten durch die vergebene Stelle AIT Austrian Institute of Technology GmbH, Donau-City-Straße 1, 1220 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.Am 6. März 2014 beantragte die römisch 40 , vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Vienna Twin Tower - Turm B, 19. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "BL 16 aus 2013, 2-Personenganzkörper-Kontaminationsmonitore für das zentrale Eingangsgebäude (ZEG)" der Auftraggeberin Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH, An der Bundesstraße 60, 2444 Seibersdorf, vertreten durch die vergebene Stelle AIT Austrian Institute of Technology GmbH, Donau-City-Straße 1, 1220 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.
Die Antragstellerin zog ihre Anträge mit Schriftsatz vom 30. April 2014 zurück.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien von der Antragsrückziehung und teilte mit, dass das Nachprüfungsverfahren beendet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Am 6. März 2014 beantragte die XXXX, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Vienna Twin Tower - Turm B, 19. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "BL 16/2013 2-Personenganzkörper-Kontaminationsmonitore für das zentrale Eingangsgebäude (ZEG)" der Auftraggeberin Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH, An der Bundesstraße 60, 2444 Seibersdorf, vertreten durch die vergebene Stelle AIT Austrian Institute of Technology GmbH, Donau-City-Straße 1, 1220 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.Am 6. März 2014 beantragte die römisch 40 , vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Vienna Twin Tower - Turm B, 19. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "BL 16 aus 2013, 2-Personenganzkörper-Kontaminationsmonitore für das zentrale Eingangsgebäude (ZEG)" der Auftraggeberin Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH, An der Bundesstraße 60, 2444 Seibersdorf, vertreten durch die vergebene Stelle AIT Austrian Institute of Technology GmbH, Donau-City-Straße 1, 1220 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.
Die Antragstellerin zog ihre Anträge mit Schriftsatz vom 30. April 2014 zurück.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien von der Antragsrückziehung und teilte mit, dass das Nachprüfungsverfahren beendet ist.
2. Beweiswürdigung
Die genannten Beweismittel ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß § 292 Abs 2 BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß Paragraph 292, Absatz 2, BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 311, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Das Bundesverwaltungsgericht leitete ein Nachprüfungsverfahren und ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es ist so lange zuständig, so lange verfahrenseinleitende Anträge aufrecht sind.
Die Antragstellerin zog ihre verfahrenseinleitenden Anträge zurück. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags endgültig rechtskräftig entschieden ist, war es einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags aufgegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags aufgegeben.
Schlagworte
Einstellung, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2006298.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014