Entscheidungsdatum
10.06.2014Norm
AuslBG §12b Z1Spruch
W174 2002958-1/11E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Vorsitzende und die Beisitzer Anton Liedlbauer und Mag. Bernhard Pammer als fachkundige Laienrichter über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS, Regionale Geschäftsstelle Hauffgasse 28, 1110 Wien, vom 3.2.2014, GZ XXXX, betreffend den Antrag vom 07.11.2013 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für die Schlüsselkraft (§ 12b Z 1 AuslBG), XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Vorsitzende und die Beisitzer Anton Liedlbauer und Mag. Bernhard Pammer als fachkundige Laienrichter über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS, Regionale Geschäftsstelle Hauffgasse 28, 1110 Wien, vom 3.2.2014, GZ römisch 40 , betreffend den Antrag vom 07.11.2013 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für die Schlüsselkraft (Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG), römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:
I.römisch eins.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Hauffgasse, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Hauffgasse, zurückverwiesen.
II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Laut Arbeitgebererklärung stellte die XXXX(in der Folge, Beschwerdeführerin) am 30.10.2013 den Antrag auf die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für, Frau XXXX, serbische Staatsangehörige (in der Folge beantragte Beschäftigte), für die unbefristete Beschäftigung als test engineer im Bereich des online-entertainments zu einem monatlichen Entgelt von EUR 2.857,14 brutto.1.1. Laut Arbeitgebererklärung stellte die XXXX(in der Folge, Beschwerdeführerin) am 30.10.2013 den Antrag auf die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für, Frau römisch 40 , serbische Staatsangehörige (in der Folge beantragte Beschäftigte), für die unbefristete Beschäftigung als test engineer im Bereich des online-entertainments zu einem monatlichen Entgelt von EUR 2.857,14 brutto.
1.2. Mit Bescheid vom 12.12.2013, GZ. XXXX, welchen die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 15.01.2014 erhalten habe, wies die belangte Behörde diesen Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12 b AuslBG mit der Begründung ab, dass die erforderliche Anzahl an Mindestpunkten der in Anlage C zu § 12b AuslBG angeführten Kriterien nicht erreicht worden sei.1.2. Mit Bescheid vom 12.12.2013, GZ. römisch 40 , welchen die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 15.01.2014 erhalten habe, wies die belangte Behörde diesen Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12, b AuslBG mit der Begründung ab, dass die erforderliche Anzahl an Mindestpunkten der in Anlage C zu Paragraph 12 b, AuslBG angeführten Kriterien nicht erreicht worden sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 16.01.2014 Berufung und brachte begründend vor, die beantragte Beschäftigte verfüge über Sprachkenntnisse und habe diese bereits bei der Bewerbung für die Rot-Weiß-Rot-Karte abgegeben. Als Nachweis der Befähigung entsprechend Level B 1.2. wurden Diplome des Berlitz Instituts in Belgrad über den erfolgreichen Besuch für Sprachkurse in Englisch, Level 6, ab 07.10.2008 bis 25.12.2008 sowie ab 24.02.2009 bis 14.05.2009 vorgelegt.
1.4. Mit Bescheid vom 03.02.2014, GZ XXXX (Beschwerdevorentscheidung), zugestellt durch Übernahme am 04.02.2014, wurde diese Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, der beantragten Beschäftigten hätten anstatt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 47 Punkte angerechnet werden können. Kenntnisse der englischen oder deutschen Sprache müssten Aktualität besitzen. Der zuletzt von der beantragten Beschäftigten abgeschlossene Englischkurs sei vor mehr als 4 1/2 Jahren absolviert worden, weshalb dieser Kursmaßnahme - auch wenn diese dem Niveau B.1.2 entspreche - kein Gegenwartsbezug zukomme. Das vorgelegte Zeugnis stelle deshalb keinen ausreichenden Nachweis über die gemäß § 12b Z1 AuslBG, Anlage C geforderten englischen Sprachkenntnisse dar. Hierfür seien keine Punkte zu vergeben gewesen.1.4. Mit Bescheid vom 03.02.2014, GZ römisch 40 (Beschwerdevorentscheidung), zugestellt durch Übernahme am 04.02.2014, wurde diese Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, der beantragten Beschäftigten hätten anstatt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 47 Punkte angerechnet werden können. Kenntnisse der englischen oder deutschen Sprache müssten Aktualität besitzen. Der zuletzt von der beantragten Beschäftigten abgeschlossene Englischkurs sei vor mehr als 4 1/2 Jahren absolviert worden, weshalb dieser Kursmaßnahme - auch wenn diese dem Niveau B.1.2 entspreche - kein Gegenwartsbezug zukomme. Das vorgelegte Zeugnis stelle deshalb keinen ausreichenden Nachweis über die gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG, Anlage C geforderten englischen Sprachkenntnisse dar. Hierfür seien keine Punkte zu vergeben gewesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte und als Berufung titulierte Vorlagenantrag vom 07.02.2014. Mit diesem wurde ein aktuelles Diplom des Berlitz Instituts in Belgrad für einen Englischsprachkurs, Level 6 CEF B 1.2, den die beantragte Beschäftigte ab 14.10.2013 bis 20.01.201 erfolgreich besucht habe, vorgelegt.
1.6. Am 06.03.2014 ist die Beschwerde (Vorlageantrag) samt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 18.03.2014 wurde der Papierakt von der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung übernommen.
1.7. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die belangte Behörde aus, wäre das aktuelle Sprachdiplom über den Besuch eines Sprachkurses für Englisch, Berlitz Proficiency Level 6, CEF B 1.2 vom 14.10.2013 bis 20.01.2014 von der Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Berufung vom 16.01.2014 vorgelegt worden, wäre es in diesem Verfahren zu berücksichtigen und für diese Sprachkenntnisse im Zuge der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 03.02.2014 demnach für die beantragte Beschäftigten weitere 15 Punkte zu vergeben gewesen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen
2.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 30.10.2013 die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für, Frau XXXX, serbische Staatsangehörige, für die unbefristete Beschäftigung zu einem monatlichen Entgelt von EUR 2.857,14 brutto.2.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 30.10.2013 die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für, Frau römisch 40 , serbische Staatsangehörige, für die unbefristete Beschäftigung zu einem monatlichen Entgelt von EUR 2.857,14 brutto.
2.1.2. Die beantragte Beschäftigte ist am XXXX geboren, verfügt über ein vierjähriges abgeschlossenes Hochschulstudium für Organisationswissenschaften - Fachrichtung Organisationssysteme und Technologien an der Universität Belgrad und über mehrjährige Berufserfahrung bei verschiedenen serbischen Arbeitgebern. Seit 03.12.2012 steht die beantragte Beschäftigte in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Unternehmen XXXX Novi Beograd. Laut Diplom des Berlitz Instituts in Belgrad hat die beantragte Beschäftigte zuletzt ab 14.10.2013 bis 20.01.2014 einen Englischsprachkurs, Level 6 CEF B2.1.2. Die beantragte Beschäftigte ist am römisch 40 geboren, verfügt über ein vierjähriges abgeschlossenes Hochschulstudium für Organisationswissenschaften - Fachrichtung Organisationssysteme und Technologien an der Universität Belgrad und über mehrjährige Berufserfahrung bei verschiedenen serbischen Arbeitgebern. Seit 03.12.2012 steht die beantragte Beschäftigte in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Unternehmen römisch 40 Novi Beograd. Laut Diplom des Berlitz Instituts in Belgrad hat die beantragte Beschäftigte zuletzt ab 14.10.2013 bis 20.01.2014 einen Englischsprachkurs, Level 6 CEF B
1.2 absolviert.
2.2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes (Arbeitgebererklärung samt Anlagen: Lebenslauf, diverse teilweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorliegende Dienstgeberbestätigungen, deutsche Übersetzung des Hochschuldiploms; aktuelles Sprachzertifikat).
2.3. Rechtliche Beurteilung
2.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 20f Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 72/2013 bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden hat, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 20 f, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden hat, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Jede Partei kann gemäß § 15 Abs 1 1. Satz VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs 2 letzter Satz VwGVG hat die Behörde den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Jede Partei kann gemäß Paragraph 15, Absatz eins, 1. Satz VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG hat die Behörde den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 keine Berufung erhoben wurde, gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden und die vorliegende Entscheidung fällt in die Zuständigkeit des erkennenden Senats des Bundesverwaltungsgerichts.Paragraph 3, des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 keine Berufung erhoben wurde, gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der Paragraphen 17, ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden und die vorliegende Entscheidung fällt in die Zuständigkeit des erkennenden Senats des Bundesverwaltungsgerichts.
2.3.2. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt die Berufungsbehörden unter Berücksichtigung eines strengen Prüfungsmaßstabes bei Mängel in der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterinstanz zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist ab 01.01.2014 als Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten nach dem AuslBG an die Stelle der Berufungsbehörden getreten (vgl. VwGH 15.12.1994, 91/06/0074; 19.11.2009, 2008/07/0168; 26.01.2011, 2009/07/0094).Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt die Berufungsbehörden unter Berücksichtigung eines strengen Prüfungsmaßstabes bei Mängel in der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterinstanz zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist ab 01.01.2014 als Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten nach dem AuslBG an die Stelle der Berufungsbehörden getreten vergleiche VwGH 15.12.1994, 91/06/0074; 19.11.2009, 2008/07/0168; 26.01.2011, 2009/07/0094).
Eine Zurückverweisung nach der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 66 Abs 2 AVG ist jedoch nur zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung stellt sich im Tatsachenbereich, wobei die Erforderlichkeit einer kontradiktorischen Verhandlung oder nur einer Parteienvernehmung nicht maßgeblich sind. Die Voraussetzung für eine Kassation gemäß § 66 Abs. 2 AVG sind demnach erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auch nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist (VwGH 28.03.2008, 2005/12/01878).Eine Zurückverweisung nach der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch nur zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung stellt sich im Tatsachenbereich, wobei die Erforderlichkeit einer kontradiktorischen Verhandlung oder nur einer Parteienvernehmung nicht maßgeblich sind. Die Voraussetzung für eine Kassation gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sind demnach erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auch nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist (VwGH 28.03.2008, 2005/12/01878).
Zum Umfang der Ermittlungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in einem Sachverhalt nach dem AuslBG ausführlich klar, dass die belangte Behörde in der Begründung eines Bescheides gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hat. Die konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes ermöglicht in einem ersten Schritt eine eindeutige Rechtsverfolgung durch die Partei und macht die Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich. Dann sind in einem zweiten Schritt jene Gründe anzugeben, die die belangte Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben darzustellen. Liegen keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor, wird die Zusammenfassung in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können. Gibt es hingegen Widersprüche zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (VwGH 25.05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0166-10 unter Hinweis auf 26.02.2009, 2007/09/0088, mwN).Zum Umfang der Ermittlungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in einem Sachverhalt nach dem AuslBG ausführlich klar, dass die belangte Behörde in der Begründung eines Bescheides gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37, ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hat. Die konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes ermöglicht in einem ersten Schritt eine eindeutige Rechtsverfolgung durch die Partei und macht die Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich. Dann sind in einem zweiten Schritt jene Gründe anzugeben, die die belangte Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben darzustellen. Liegen keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor, wird die Zusammenfassung in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können. Gibt es hingegen Widersprüche zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (VwGH 25.05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0166-10 unter Hinweis auf 26.02.2009, 2007/09/0088, mwN).
Die im Beschwerdefall betreffend die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG idgF lauten:
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oderdie erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Die über § 12b AuslBG weiterverwiesene Anlage C und § 4 Abs 1 lauten:Die über Paragraph 12 b, AuslBG weiterverwiesene Anlage C und Paragraph 4, Absatz eins, lauten:
Anlage C, Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Anlage C, Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins
Kriterien Punkte
Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr 120 25allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 120 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2
4
Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 10
Alter maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre 20
15
Summe der maximal anrechenbare Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75
15
erforderliche Mindestpunkteanzahl 50
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und
der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
Für den vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich aus diesen materiell rechtlichen Bestimmungen, dass die belangte Behörde im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Abs 1 Z 1 AuslBG idgF nicht nur die ausreichende Erfüllung der Zulassungskriterien nach Anlage C zu § 12 Abs 1 Z 1 leg cit zu überprüfen, sondern kumulativ auch eine Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs 1 AuslBG vorzunehmen hat.Für den vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich aus diesen materiell rechtlichen Bestimmungen, dass die belangte Behörde im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG idgF nicht nur die ausreichende Erfüllung der Zulassungskriterien nach Anlage C zu Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit zu überprüfen, sondern kumulativ auch eine Arbeitsmarktprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG vorzunehmen hat.
Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts (§ 4 Abs. 1) lässt gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer und türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikation hat der Arbeitgeber zu erbringen. Gemäß Abs 2 leg cit entfällt die Prüfung, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer und türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikation hat der Arbeitgeber zu erbringen. Gemäß Absatz 2, leg cit entfällt die Prüfung, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs. 1 AuslBG, den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird (VwGH 09.11.2010, 2007/09/0199, mwN). Das Ziel der Arbeitsvermittlung ist durch das Arbeitsmarktservice jedenfalls von Amts wegen anzustreben (VwGH 06.03.1997, 94/09/0387, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG, den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird (VwGH 09.11.2010, 2007/09/0199, mwN). Das Ziel der Arbeitsvermittlung ist durch das Arbeitsmarktservice jedenfalls von Amts wegen anzustreben (VwGH 06.03.1997, 94/09/0387, mwN).
Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet jedoch keinerlei Unterlagen bzw Hinweise betreffend die gebotene und von der belangten Behörde gemäß § 12b Z1 iVm § 4 Abs 1 AuslBG durchzuführende Prüfung des Arbeitsmarktes bezogen auf die von der beantragten Beschäftigten auszuführenden Tätigkeit bzw das Vorhandensein einer diese Arbeitsmarktprüfung obsolet machenden Sicherungsbescheinigung bei der Beschwerdeführerin.Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet jedoch keinerlei Unterlagen bzw Hinweise betreffend die gebotene und von der belangten Behörde gemäß Paragraph 12 b, Z1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG durchzuführende Prüfung des Arbeitsmarktes bezogen auf die von der beantragten Beschäftigten auszuführenden Tätigkeit bzw das Vorhandensein einer diese Arbeitsmarktprüfung obsolet machenden Sicherungsbescheinigung bei der Beschwerdeführerin.
Die belangte Behörde hat daher im Ersatzbescheidverfahren auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin und potenziellen Arbeitgeberin in ihrer Erklärung vom 30.10.2013 ausdrücklich erteilten Auftrages zur Vermittlung von Ersatzarbeitskräften eine Prüfung der Arbeitsmarktlage durchzuführen und gegebenenfalls die Beschwerdeführerin die ihrer Meinung als bevorzugt zu behandelnden Arbeitssuchenden, die fähig und bereit wären, den von der Beschwerdeführerin zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen zu erfüllen, namhaft zu machen (VwGH 06.03.1997, 94/09/0387,mwN). Vergleichbares gilt insbesondere für die nunmehr abschließend durchzuführende Prüfung der Erfüllung der Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselarbeitskräfte nach Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG und zwar nicht nur hinsichtlich der Berücksichtigung der mittlerweile vorliegenden aktuellen diesbezüglichen Unterlagen (Englischsprachkurs), sondern vor allem auch hinsichtlich der Dauer der von der beantragten Beschäftigten bereits mit dem Antrag beigebrachten Nachweise über ihre bereits abgeschlossenen oder noch laufenden (einschlägigen) Dienstverhältnisse bzw Beschäftigungsverhältnisse in Serbien.Die belangte Behörde hat daher im Ersatzbescheidverfahren auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin und potenziellen Arbeitgeberin in ihrer Erklärung vom 30.10.2013 ausdrücklich erteilten Auftrages zur Vermittlung von Ersatzarbeitskräften eine Prüfung der Arbeitsmarktlage durchzuführen und gegebenenfalls die Beschwerdeführerin die ihrer Meinung als bevorzugt zu behandelnden Arbeitssuchenden, die fähig und bereit wären, den von der Beschwerdeführerin zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen zu erfüllen, namhaft zu machen (VwGH 06.03.1997, 94/09/0387,mwN). Vergleichbares gilt insbesondere für die nunmehr abschließend durchzuführende Prüfung der Erfüllung der Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselarbeitskräfte nach Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG und zwar nicht nur hinsichtlich der Berücksichtigung der mittlerweile vorliegenden aktuellen diesbezüglichen Unterlagen (Englischsprachkurs), sondern vor allem auch hinsichtlich der Dauer der von der beantragten Beschäftigten bereits mit dem Antrag beigebrachten Nachweise über ihre bereits abgeschlossenen oder noch laufenden (einschlägigen) Dienstverhältnisse bzw Beschäftigungsverhältnisse in Serbien.
Wie dargestellt liegt somit derzeit mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren anliegenden Rechtsfrage vor. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen und im Sinne der Erhaltung des Instanzenzuges für Tatsachenfragen war daher der angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückzuverweisen.Wie dargestellt liegt somit derzeit mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren anliegenden Rechtsfrage vor. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen und im Sinne der Erhaltung des Instanzenzuges für Tatsachenfragen war daher der angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückzuverweisen.
2.3.3. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz leg cit inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz leg cit inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:0620:W174.2002958.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014