TE Bvwg Beschluss 2014/6/10 L517 2003498-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.06.2014

Norm

AVG §37
AVG §66 Abs2
BEinstG §14 Abs1
BEinstG §14 Abs2
BEinstG §19b Abs1
BEinstG §2 Abs1
BEinstG §2 Abs2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 19b heute
  2. BEinstG Art. 2 § 19b gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 19b gültig von 01.01.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet), XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet), römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundessozialamtes XXXX(mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet), vom 30.01.2014, XXXX, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundessozialamtes XXXX(mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet), vom 30.01.2014, römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Am 17.09.2013 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Am 28.10.2013 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 28.10.2013).

Mit Schreiben vom 18.12.2013 wurde die bP durch das Bundessozialamt XXXX (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet und in Folge belangte Behörde - bB genannt), zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.Mit Schreiben vom 18.12.2013 wurde die bP durch das Bundessozialamt römisch 40 (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet und in Folge belangte Behörde - bB genannt), zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.

Mit 30.01.2014 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihr Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt.

Am 07.02.2014 brachte die bP ihre Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid bei der bB ein.

Am 07.03.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Am 17.09.2013 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:

Befund des XXXX vom 15.10.2012 (Abl. 40)Befund des römisch 40 vom 15.10.2012 (Abl. 40)

Befundbericht des medizinisch chemischen Labors XXXX vom 16.10.2012 (Abl. 41, 42) und vom 08.07.2013 (Abl. 46)Befundbericht des medizinisch chemischen Labors römisch 40 vom 16.10.2012 (Abl. 41, 42) und vom 08.07.2013 (Abl. 46)

Laborbefunde des XXXX (Probeneingang datiert mit 28.11.2012, Abl. 43 und mit 07.12.2012, Abl. 44) samt Beurteilungsblatt (Seite 3 von 4, Abl. 45)Laborbefunde des römisch 40 (Probeneingang datiert mit 28.11.2012, Abl. 43 und mit 07.12.2012, Abl. 44) samt Beurteilungsblatt (Seite 3 von 4, Abl. 45)

Die bP wurde am 28.10.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 28.10.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:Die bP wurde am 28.10.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei römisch 40 eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 28.10.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) erstellt:

Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,):

Untersuchungsbefund:

Gesamtmobilität- Gangbild:

Kommt alleine in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfen zur Untersuchung. Im Barfußgang geringes Verkürzungshinken links, fehlende Abrollbewegung links, keine sichtliche Schrittverkürzung. Berichtete Gehstrecke in der Ebene zwischen 5 und 10 Minuten. Treppensteigen möglich.

Wirbelsäule und Rumpf:

An der Halswirbelsäule beide Trapeziusränder gering verhärtet und druckschmerzhaft, über den Dornfortsätzen lokal kein Druckschmerz reproduzierbar.

Beweglichkeit in S: 30/0/30, in F: 20/0/20, in R: 70/0/70

Kinn-Jugulumabstand: 4 cm

Brust- und Lendenwirbelsäule:

Streckhaltung der Brustwirbelsäule, lokaler leichter Druckschmerz über L4 bis S1, die paravertebrale Muskulatur beidseits leicht druckschmerzhaft im unteren Lumbalbereich.

Finger-Boden-Abstand: 30 cm

Schober-Zeichen: 10/12

Seitneigen des Rumpfes bei fixiertem Becken: die am Oberschenkel angelegte Hand kommt rechts bis 3 cm, links bis 5 cm oberhalb des Kniegelenks

Rotation bei fixiertem Becken: 15° beidseits.

Kreuzdarmbeingelenke: beidseits leicht druckschmerzhaft.

Der Brustkorb klinisch unauffällig, über beiden Lungen Vesiculäratmen, Herzaktion rein und rhythmisch.

Der Bauch weich, keine Resistenzen tastbar.

Obere Extremitäten:

Trophik, grobe Kraft und Sensibilität seitengleich.

Lokal an beiden Schultern klinisch keine Auffälligkeiten.

Beweglichkeit der Schulter beidseits in S: 40/0/170, in F: 20/0/160, in R: 80/0/80.

Lokaler leichter Druckschmerz über dem Epicondylus radialis beidseits sowie über der Handgelenksstreckmuskulatur beidseits, ohne wesentliche Schmerzakzentuierung bei der forcierten Dorsalflexion der Hand und Finger. Die Beweglichkeit von Ellbogen und Handgelenk seitengleich.

Die Beweglichkeit der Fingergelenke seitengleich, klinisch keine Schwellungen, Schmerzhaftigkeiten oder Deformierungen, der Faustschluss beidseits endlagig diskret eingeschränkt.

Untere Extremitäten:

Trophik, grobe Kraft und Sensibilität seitengleich und unauffällig.

Lesegue beidseits negativ.

Im Liegen erscheint das linke Bein um ca. 1,5 cm kürzer.

Beweglichkeit der Hüfte rechts in S: 0/0/110, in F: 40/0/10, in R:

40/0/20,

links in S: 0/0/90, in F:40/0/10, in R:20/0/10,

bei gestrecktem Bein links mit leichter Schmerzprovokation in der Außenrotation an Hüft- und Kniegelenk

Linkes Kniegelenk: Geringfügig verplumpt, ohne sichtliche Schwellung oder Erguss, mehrere blande Operationsnarben am Ober- und Unterschenkel, davon eine lateral, ca. 35 cm lang, vom Ober- bis zum Unterschenkel ziehend, die distale Oberschenkelmuskulatur verschmächtigt. Das Knie in Nullgradstellung völlig eingesteift, ohne Wackelbewegungen, klinisch angedeutete Valgusstellung, geringer Patellaverschiebeschmerz.

Rechtes Kniegelenk: Keine Schwellung oder Erguss, stabiler Kapselbandapparat, der Gelenksspalt unauffällig. Beweglichkeit in S rechts: 0/0/130, links: 0/0/0.

Beide Sprunggelenke ohne Schwellung oder Druckschmerzpunkte, keine Instabilität. Beweglichkeit in S beidseits: 15/0/35.

Fußpulse beidseits gut tastbar.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Lfd.Nr.1: vollständige Einsteifung des linken Kniegelenks in Streckstellung.--> Pos.Nr. 02.05.22, GdB 40%

Lfd.Nr.2: Wiederkehrende Schmerzhaftigkeit an der Lendenwirbelsäule mit mäßigen Funktionseinschränkungen--> Pos.Nr. 02.01.02, GdB 30%

Lfd.Nr.3: Belastungsschmerzen am linken Hüftgelenk mit geringen Bewegungseinschränkungen--> Pos.Nr. 02.05.07, GdB 20%

Lfd.Nr.4: Wiederkehrende Schmerzen an den Hand- und Fingergelenken beidseits mit geringen Funktionseinschränkungen--> Pos.Nr. 02.02.01, GdB 20%

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Für die Position 02.05.22 war der Richtsatz vorgegeben, weil nach einem komplexen Ober- und Unterschenkelbruch links mit Infektion und zahlreichen Folgeoperationen vor Jahrzehnten eine vollständige Versteifung des linken Kniegelenks in Streckstellung vorliegt und somit schwere Funktionseinschränkungen am linken Kniegelenk bestehen.

Für die Position 02.01.02 war der untere Rahmensatz zu wählen, weil eine wiederkehrende Schmerzhaftigkeit an der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle und mit lediglich mäßiggradigen Funktionseinschränkungen vorliegt, die mit einer Jahrzehnte langen Fehlhaltung und Fehlbelastung an der Wirbelsäule infolge des bekannten oben beschriebenen Kniegelenksschadens erklärbar ist.

Für die Position 02.05.07 war der obere Rahmensatz zu wählen, weil Belastungsschmerzen am linken Hüftgelenk bestehen mit geringen Funktionseinschränkungen, die ebenfalls im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Knieleiden zu sehen sind und die klinisch- aspektmäßig auf beginnende Abnutzungserscheinungen am linken Hüftgelenk hinweisen.

Für die Position 02.02.01 war der obere Rahmensatz zu wählen, weil unterschiedlich auftretende Schmerzen und Bewegungseinschränkungen an den Hand- und Fingergelenken bestehen mit derzeit geringen Funktionseinschränkungen, die mit den radiologisch beschriebenen beginnenden Gelenksabnützungen an den Fingern erklärbar sind und klinisch auf beginnende rheumatoide Gelenksentzündungen hinweisen.

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht.

Begründung: weil wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung eine Steigerung des Grades der Behinderung um 1 Stufe gerechtfertigt ist. Für die Nummern 3 und 4 ist wegen der Geringfügigkeit und geringfügigen Funktionseinschränkungen der jeweiligen Leiden eine weitere Stufensteigerung nicht zu rechtfertigen.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum eigenen Vorgutachten vom 25.2.2009 ist es in der Zwischenzeit zu keiner Änderung im Gesamtbehinderungsgrad gekommen.

Vorausschickend ist anzumerken, dass im nunmehrigen Gutachten die neue, nun gültige Einschätzungsverordnung zur Anwendung kam.

Das bisher bekannte Kniegelenksleiden links war bei naturgemäß unverändertem Untersuchungsergebnis wegen der einseitigen schweren Funktionseinschränkungen mit dem nun gültigen Richtsatz von 40% zu bemessen.

Neu anzuführen war ein Wirbelsäulenleiden, das wegen der mäßiggradigen Funktionseinschränkung eine Stufensteigerung rechtfertigte.

Ebenfalls neu anzuführen waren Hüftgelenksbeschwerden links sowie Fingergelenksschmerzen beidseits, die sich allerdings infolge der derzeit nur geringen Funktionseinschränkungen nicht weiter stufensteigernd auswirkten. (Begründungen siehe oben)

Das Gutachten wurde der bP mit Schreiben vom 18.12.2013 im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht.

Am 30.01.2014 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihr Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt.

Am 07.02.2014 brachte die bP ihre Beschwerde gegen den (in der Beschwerde offenkundig mit 20.01.2014 falsch datierten) Bescheid vom 30.01.2013 bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass im zuletzt eingeholten Gutachten eine seit einigen Jahren vorliegende schwere Depression (Medikation 40 mg Pram täglich seit etwa 5 Jahren) sowie Verwachsungen (durch mehrfache Operationen im Bauchraum) und dadurch verursachte Verdauungsbeschwerden, welche in den alten Gutachten miteinbezogen worden seien, keine Berücksichtigung gefunden hätten. Darüber hinaus leide die bP unter Schmerzen in der Wirbelsäule, welche ein schmerzfreies Bücken und Gehen unmöglich machen würden. Weiters hätte in die Sachverständigenbeurteilung einzufließen, dass die bP unter Migräne leide (Anfälle etwa 1 bis 2 mal monatlich für die Dauer von 2 bis vier Tagen), welche neurologisch abgeklärt und nur durch die Einnahme von Schmerzmitteln bzw. Stressvermeidung zu bewältigen wäre. Darüber hinaus leide die bP unter einer Vocal Cord Disfunktion (abhängig vom Stresslevel ca. 3 bis 20 mal pro Monat, vor allem während intensiver Besprechungen). Gegenständliches Leiden sei auch in der XXXX abgeklärt worden, um das Vorliegen von Asthma bei der bP auszuschließen und würde dies durch einen Reflux ausgelöst werden. Eine vorliegende Gastritis wäre ebenfalls in der XXXX abgeklärt worden, welche bei Stress und Ernährungsfehlern regelmäßige Beschwerden verursache. Die bP führte weiters aus, dass es ihr unlogisch erscheine, dass nach ständiger Verschlechterung des Zustandes durch die vorliegende Behinderung nach 30 Jahren offenbar "objektiv" keine Verschlechterung stattgefunden habe und ersuchte um Berücksichtigung der von ihr im Rahmen der Beschwerde angeführten Ergänzungen und Argumente.Am 07.02.2014 brachte die bP ihre Beschwerde gegen den (in der Beschwerde offenkundig mit 20.01.2014 falsch datierten) Bescheid vom 30.01.2013 bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass im zuletzt eingeholten Gutachten eine seit einigen Jahren vorliegende schwere Depression (Medikation 40 mg Pram täglich seit etwa 5 Jahren) sowie Verwachsungen (durch mehrfache Operationen im Bauchraum) und dadurch verursachte Verdauungsbeschwerden, welche in den alten Gutachten miteinbezogen worden seien, keine Berücksichtigung gefunden hätten. Darüber hinaus leide die bP unter Schmerzen in der Wirbelsäule, welche ein schmerzfreies Bücken und Gehen unmöglich machen würden. Weiters hätte in die Sachverständigenbeurteilung einzufließen, dass die bP unter Migräne leide (Anfälle etwa 1 bis 2 mal monatlich für die Dauer von 2 bis vier Tagen), welche neurologisch abgeklärt und nur durch die Einnahme von Schmerzmitteln bzw. Stressvermeidung zu bewältigen wäre. Darüber hinaus leide die bP unter einer Vocal Cord Disfunktion (abhängig vom Stresslevel ca. 3 bis 20 mal pro Monat, vor allem während intensiver Besprechungen). Gegenständliches Leiden sei auch in der römisch 40 abgeklärt worden, um das Vorliegen von Asthma bei der bP auszuschließen und würde dies durch einen Reflux ausgelöst werden. Eine vorliegende Gastritis wäre ebenfalls in der römisch 40 abgeklärt worden, welche bei Stress und Ernährungsfehlern regelmäßige Beschwerden verursache. Die bP führte weiters aus, dass es ihr unlogisch erscheine, dass nach ständiger Verschlechterung des Zustandes durch die vorliegende Behinderung nach 30 Jahren offenbar "objektiv" keine Verschlechterung stattgefunden habe und ersuchte um Berücksichtigung der von ihr im Rahmen der Beschwerde angeführten Ergänzungen und Argumente.

Am 07.03.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie durch Nachschau in den Versicherungsdatenauszug.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgFBehinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.Gem. Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es in Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor.

3.3. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren brachte die bP vor, dass sie unter Wirbelsäulenschmerzen sowie einer bestehenden Depression und Beschwerden im Bauchraum leide (dazu auch Befund Abl. 20-22). Im Rahmen der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung der bP laut Gutachten vom 28.10.2013 wurden zwar sowohl das vorgebrachte Wirbelsäulenleiden unter der Position 02.01.02, als auch die von der bP angeführten Hüftbeschwerden sowie Fingergelenksschmerzen berücksichtigt. Laut Ausführungen des Sachverständigen führte das Wirbelsäulenleiden zu einer "Stufensteigerung", wirkten sich jedoch die Hüftgelenksbeschwerden und Fingergelenksschmerzen aufgrund derzeit nur geringer Funktionseinschränkungen nicht stufensteigernd auf den GdB aus. Die von der bP weiters ins Treffen geführte schwere Depression fand jedoch trotz aufliegender ärztlicher Befundung keinen Niederschlag im Gutachten vom 28.10.2013. Hinsichtlich der von der bP darüber hinausgehenden, in ihrer Beschwerde vorgebrachten, Leiden in Form von Migräne, einer Vokal Cord Disfunktion sowie einer bestehenden Gastritis, welche bereits medizinisch abgeklärt worden seien, wird angemerkt, dass diese im Zuge des Ermittlungsverfahrens der bB keine Aufnahme gefunden haben und demnach auch in der Sachverständigenbegutachtung durch den untersuchenden Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin keine Berücksichtigung fanden.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erscheint eine Aufnahme gegenständlicher zusätzlicher in Treffen geführter Leiden jedoch jedenfalls für eine umfassende Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung unerlässlich und bedarf es demnach einer gutachterlichen Abklärung, wie weitreichend die Auswirkungen der von der bP beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich sind bzw., ob es sich bei gegenständlichen, laut Angaben der bP bereits medizinisch abgeklärten Leiden (Migräne, Vocal Cord Disfunktion, Gastritis) um zusätzliche Funktionseinschränkungen handelt, welche sich auf den GdB in Form einer Steigerung auswirken könnten.

Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht berücksichtigten Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche dem Beschwerdevorbringen der bP zugrunde liegen, weitreichendere Ermittlungen zu führen und sind diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.

Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.

Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Abklärung der laut Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf den GdB) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Abklärung der laut Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf den GdB) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im

§ 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behinderung, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad der
Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,
Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2003498.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten