Entscheidungsdatum
11.06.2014Norm
AuslBG §15 Abs1Spruch
W174 2008220-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Maga . Doris Einwallner, Schönbrunnerstrasse 26/3, 1050 Wien, vom 21.03.2014 gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS, Geschäftsstelle Hietzinger Kai, p.A. 1030 Wien, Ungargasse 37, vom 07.03.2014, XXXX, betreffend den Antrag vom 17.10.2013 auf Ausstellung eines Befreiungsscheines (§ 15 Abs 1 Z 1 AuslBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Maga . Doris Einwallner, Schönbrunnerstrasse 26/3, 1050 Wien, vom 21.03.2014 gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS, Geschäftsstelle Hietzinger Kai, p.A. 1030 Wien, Ungargasse 37, vom 07.03.2014, römisch 40 , betreffend den Antrag vom 17.10.2013 auf Ausstellung eines Befreiungsscheines (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG), beschlossen:
I.römisch eins.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 07.03.2014, XXXX wies das AMS, Geschäftsstelle Hietzinger Kai, p.A. 1030 Wien, Ungargasse 37 (in der Folge belangte Behörde), die als Berufung bezeichnete Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Maga . Doris Einwallner, Schönbrunnerstrasse 26/3, 1050 Wien (in der Folge Beschwerdeführer) vom 27.12.2013 betreffend den erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2013, XXXX mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG abgewiesen wurde, zurück.1.1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 07.03.2014, römisch 40 wies das AMS, Geschäftsstelle Hietzinger Kai, p.A. 1030 Wien, Ungargasse 37 (in der Folge belangte Behörde), die als Berufung bezeichnete Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Maga . Doris Einwallner, Schönbrunnerstrasse 26/3, 1050 Wien (in der Folge Beschwerdeführer) vom 27.12.2013 betreffend den erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2013, römisch 40 mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen wurde, zurück.
1.2. Mit Schriftsatz vom 21.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag diesen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag).
1.3. Am 26.05.2014 ist die gegenständliche Beschwerde (Vorlageantrag) samt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 27.05.2014 wurde der Gerichtsakt von der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung übernommen.
1.4. Mit E-Mail-Mitteilung vom 05.06.2014, GZ: W 174 2008220-1/2 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründenGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 31 Abs 3 leg. cit. ergibt sich die sinngemäße Anwendung von § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG für Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. ergibt sich die sinngemäße Anwendung von Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG für Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts.
Da die gegenständliche Beschwerde (Vorlageantrag) am 05.06.2014 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen (vgl. BVwG 09.05.2014, W 217 2003072-1; 14.05.2014, W 173 2004795-1/7E ua.).Da die gegenständliche Beschwerde (Vorlageantrag) am 05.06.2014 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen vergleiche BVwG 09.05.2014, W 217 2003072-1; 14.05.2014, W 173 2004795-1/7E ua.).
2.2. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Befreiungsschein, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W174.2008220.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014