TE Bvwg Beschluss 2014/6/11 W170 2002879-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2014
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Entscheidungsdatum

11.06.2014

Norm

ABGB §531
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1 Z1
GGG Art.1 §23 Abs1
GGG Art.1 §32 TP7 lita
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Spruch

W170 2002879-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der Verlassenschaft des XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina WIDHALM-BUDAK, gegen den Zahlungsauftrag des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 29.11.2013, Zl. 1 P 73/06s-VNR 1, zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der Verlassenschaft des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina WIDHALM-BUDAK, gegen den Zahlungsauftrag des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 29.11.2013, Zl. 1 P 73/06s-VNR 1, zu Recht beschlossen:

A) In Erledigung des Berichtigungsantrages wird der Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt zurückverwiesen.A) In Erledigung des Berichtigungsantrages wird der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 24.10.2006 beantragte die Kindesmutter, dem Beschwerdeführer (Kindesvater) aufzutragen, die Schulkosten für das minderjährige Kind für den Besuch der St. Edward School in Oxford in der Höhe von € 13.112,-- zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 19.04.2010 übermittelte das inzwischen volljährige Kind seine Zeugnisse und hielt ihre Anträge aufrecht, die mittlerweile offenbar auch eine Entscheidung über den laufenden Unterhalt einschlossen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 24.03.2011, Zl. 1 P 73/06s-U-111, erging eine Entscheidung in der Pflegschaftssache über die Höhe des laufenden Unterhalts; der Antrag die Schulkosten zu ersetzen wurde abgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer - und offenbar auch das Kind - Rekurs, Folge dessen der oben genannte Beschluss aufgehoben wurde und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde. Diesem Auftrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 25.07.2013, Zl. 1 P 73/06s-U-129, entsprochen und sämtliche Anträge des Kindes abgewiesen.

Mit im Spruch genanntem Zahlungsauftrag, erlassen am 04.12.2013, wurden dem Beschwerdeführer Gebühren in der Höhe von € 176,-- vorgeschrieben, bestehend aus

€ 56,-- gemäß TP 7 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) für die beiden oben genannten Beschlüsse ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 11.124,-- sowie € 112,-- für den oben genannten Rekurs des Beschwerdeführers zzgl. einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,--.€ 56,-- gemäß TP 7 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) für die beiden oben genannten Beschlüsse ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 11.124,-- sowie € 112,-- für den oben genannten Rekurs des Beschwerdeführers zzgl. einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,--.

Mit Schreiben vom 17.12.2013, am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht, erhob der Beschwerdeführer Einwendungen (nunmehrige Beschwerde) und brachte vor, die Gebührenvorschreibung sei zu Unrecht erfolgt. Die Entscheidungsgebühr deswegen, weil sämtliche Anträge des ursprünglich minderjährigen Kindes und deren Mutter rechtskräftig abgewiesen worden seien und daher er als obsiegende Partei gemäß § 23 Abs. 2 GGG nicht zahlungspflichtig sei. Hinsichtlich der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren seien solche gemäß TP 7 lit. a GGG nicht fällig, weshalb auch für den Rekurs keine Gebühr zu entrichten sei. Er stellte den Antrag, den bekämpften Zahlungsauftrag aufzuheben.Mit Schreiben vom 17.12.2013, am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht, erhob der Beschwerdeführer Einwendungen (nunmehrige Beschwerde) und brachte vor, die Gebührenvorschreibung sei zu Unrecht erfolgt. Die Entscheidungsgebühr deswegen, weil sämtliche Anträge des ursprünglich minderjährigen Kindes und deren Mutter rechtskräftig abgewiesen worden seien und daher er als obsiegende Partei gemäß Paragraph 23, Absatz 2, GGG nicht zahlungspflichtig sei. Hinsichtlich der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren seien solche gemäß TP 7 Litera a, GGG nicht fällig, weshalb auch für den Rekurs keine Gebühr zu entrichten sei. Er stellte den Antrag, den bekämpften Zahlungsauftrag aufzuheben.

Mit Schreiben des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 07.02.2014 wurde der Kostenakt dem Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt zur Entscheidung vorgelegt und mit Schreiben vom 24.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Weiters finden sich im Akt Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom selben Tag mit denen dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass das Verfahren nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2014 wurde die belangte Behörde ersucht, diesem die im Akt erwähnte aber nicht vorhandene Zahlungsaufforderung vom 18.10.2013 samt Zustellnachweis und allfälliger Reaktion des Beschwerdeführers zu übermitteln. Weiters wurde darauf hingewiesen, es befinde sich kein Rechtskraftvermerk auf dem dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegenden Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 24.03.2011, Zl. 1 P 73/06s-U-111. Es wurde ersucht dem Bundesverwaltungsgericht mittzuteilen, ob dieser Beschluss rechtskräftig geworden sei.

Mit Schreiben vom 21.03.2014 übersandte das Bezirksgericht Neusiedl am See folgendes Dokumentenkonvolut:

Zahlungsaufforderung vom 18.10.2013

(gegenständlicher) Zahlungsauftrag vom 29.11.2013 samt Zustellnachweis

Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 24.03.2011, Zl. 1 P 73/06s-U-111

Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21.10.2011, Zl. 20 R 68/11s, Rechtskraft vom 20.12.2011

Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 25.07.2013, Zl. 1 P 73/06s-U-129, Rechtskraft vom 09.09.2013

Mit Schreiben vom 18.04.2014 übermittelte das Bezirksgericht Neusiedl am See das "Edikt im Insolvenzverfahren - Verlassenschaft nach dem verstorbenen Beschwerdeführer".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 13, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde (des Berichtigungsantrages) zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 1 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 konnte der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Da der Bescheid am 04.12.2013 erlassen und die Beschwerde am 17.12.2013 eingebracht wurde, war diese rechtzeitig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, konnte der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Da der Bescheid am 04.12.2013 erlassen und die Beschwerde am 17.12.2013 eingebracht wurde, war diese rechtzeitig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes, auf die gemäß Art. I Abs. 4 Z 1 (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet (siehe VwGH E vom 25.9.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG (alt) stellt allerdings kein gerichtliches sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH E vom 16.6.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 422). Hiezu zählen nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere die Vorschriften über die Wahrung des Parteiengehörs sowie das Gebot, sich mit den von einem Berichtigungswerber zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen (VwGH E vom 22.5.2003, 2003/16/0020). Auch wenn sich die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (naturgemäß) an die (ehemalige) Berufungsbehörde wendet, trifft dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Erstbehörde zu. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrages hatte der Kostenbeamte dem potentiellen Zahlungspflichtigen daher jedenfalls unter Nennung der Rechtsgrundlage, der der Kostenentstehung zu Grunde liegenden gerichtlichen Amtshandlung, auf die sich der Zahlungsauftrag bezieht, zu hören und diesem mitzuteilen, das beabsichtigt sei, Kosten in bestimmter Höhe vorzuschreiben.Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes, auf die gemäß Artikel römisch eins, Absatz 4, Ziffer eins, (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2012, das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet (siehe VwGH E vom 25.9.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG (alt) stellt allerdings kein gerichtliches sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH E vom 16.6.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 422). Hiezu zählen nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere die Vorschriften über die Wahrung des Parteiengehörs sowie das Gebot, sich mit den von einem Berichtigungswerber zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen (VwGH E vom 22.5.2003, 2003/16/0020). Auch wenn sich die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (naturgemäß) an die (ehemalige) Berufungsbehörde wendet, trifft dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Erstbehörde zu. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrages hatte der Kostenbeamte dem potentiellen Zahlungspflichtigen daher jedenfalls unter Nennung der Rechtsgrundlage, der der Kostenentstehung zu Grunde liegenden gerichtlichen Amtshandlung, auf die sich der Zahlungsauftrag bezieht, zu hören und diesem mitzuteilen, das beabsichtigt sei, Kosten in bestimmter Höhe vorzuschreiben.

Wahrt der Kostenbeamte jedoch das Parteiengehör nicht, das vor allem dazu dient, die Sicht der Partei in die Ermittlungen einfließen zu lassen und dieser die Möglichkeit zu geben, relevante Tatsachen in die Ermittlungen einfließen zu lassen, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.

Im vorliegenden Fall hat die Kostenbeamtin jedoch keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt und insbesondere kein Parteiengehör gewährt.

Überdies ergibt sich die Höhe der Gebühren in Unterhaltssachen betreffend Entscheidungen über den Anspruch auf Unterhalt gemäß TP 7 lit. a GGG vom Wert der Zuerkannten. Dieser wiederum ergibt sich aus § 23 Abs. 1 GGG. Im vorliegenden Fall ist die Bemessungsgrundlage des bekämpften Bescheides in der Höhe von € 11.124,-- für die Berechnung der Gebühren nicht nachvollziehbar, da aus dem gesamten dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt nicht hervorgeht in welcher Höhe der Unterhalt zugesprochen wurde.Überdies ergibt sich die Höhe der Gebühren in Unterhaltssachen betreffend Entscheidungen über den Anspruch auf Unterhalt gemäß TP 7 Litera a, GGG vom Wert der Zuerkannten. Dieser wiederum ergibt sich aus Paragraph 23, Absatz eins, GGG. Im vorliegenden Fall ist die Bemessungsgrundlage des bekämpften Bescheides in der Höhe von € 11.124,-- für die Berechnung der Gebühren nicht nachvollziehbar, da aus dem gesamten dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt nicht hervorgeht in welcher Höhe der Unterhalt zugesprochen wurde.

Werden notwendige Ermittlungen unterlassen, handelt es sich hierbei um eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften, die auch von Amts wegen - also ohne dass dies in der Beschwerde gerügt wurde - aufgegriffen werden kann (siehe hiezu Eder/Martschin/Schmid, oaO.).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erfordert - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erfordert - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann.

Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Dazu kommt der Umstand, dass die Behörde jegliche Ermittlungen unterlassen hat und somit durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen des Beschwerdeführers willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. Darüber hinaus ist nicht zu sehen, warum die Durchführung der notwendigen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand solcher Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher an den Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt zurückzuverweisen, welcher sich überdies mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zu befassen haben wird.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 13, GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31.12.2013 die nach Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 190 aus 2013, zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand solcher Verfahren. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher an den Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt zurückzuverweisen, welcher sich überdies mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zu befassen haben wird.

Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt gemäß § 531 ABGB desselben Verlassenschaft oder Nachlass.Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt gemäß Paragraph 531, ABGB desselben Verlassenschaft oder Nachlass.

Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (hier: Verlassenschaft) hinsichtlich des Massevermögens (OGH vom 29.09.1966, 5 Ob 270/66).

Laut der Mitteilung des Bezirksgericht Neusiedl am See ist der Beschwerdeführer am 27.2.2014 verstorben, über die Verlassenschaft wurde mit 11.4.2014 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Verlassenschaft tritt, da es sich bei einem Verfahren um Gerichtsgebühren nicht um ein Verfahren über ein höchstpersönliches Recht handelt, in die Verfahrensstellung des verstorbenen Beschwerdeführers ein. Als Masseverwalter wurde durch Edikt des Bezirksgericht Neusiedl am See vom 11.4.2014, Zl 28 S 41/14d-4, Rechtsanwältin Dr. Katharina Widhalm-Budak bestellt, die somit die Verlassenschaft auch im gegenständlichen Verfahren vertritt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigungsantrag, Ermittlungsverfahren, Gerichtsgebühren,
Parteiengehör, Sachverhaltsfeststellungen, Verfahrensmangel,
Verlassenschaft, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2002879.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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