RS Vwgh 2008/6/4 2003/13/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2008
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73;
BAO §311 Abs2;

Rechtssatz

Ist ein Anbringen zurückzuweisen und kommt die Erstbehörde ihrer diesbezüglichen Entscheidungspflicht nicht nach, so hat die mit Devolutionsantrag angerufene Oberbehörde nicht den Devolutionsantrag, sondern in Stattgebung des Devolutionsantrages den Sachantrag zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinn vor allem die zu § 73 AVG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419 und Zl. 95/11/0352; zur Entscheidungspflicht bei zurückzuweisenden Anbringen als Beispiel für viele etwa auch das Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2005/13/0064). Eine Zurückweisung des Devolutionsantrages wegen Unzulässigkeit des zugrunde liegenden Sachantrages entspricht daher nicht dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003130110.X01

Im RIS seit

09.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten