TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/11 W106 2006433-1

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Entscheidungsdatum

11.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1 Z1
HGG 2001 §31 Abs1 Z2
HGG 2001 §31 Abs1 Z4
MRG §12 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. ZDG § 34 heute
  2. ZDG § 34 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2022
  5. ZDG § 34 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  6. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 34 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 34 gültig von 01.06.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. ZDG § 34 gültig von 01.11.2010 bis 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  11. ZDG § 34 gültig von 29.03.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006
  12. ZDG § 34 gültig von 01.10.2005 bis 28.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  13. ZDG § 34 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  14. ZDG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  15. ZDG § 34 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  16. ZDG § 34 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  17. ZDG § 34 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 34 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 34 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch

W106 2006433-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.02.2014, Zl. P1094737/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.02.2014, Zl. P1094737/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 HGG 2001 und § 34 ZDG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 und Paragraph 34, ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(11.06.2014)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.05.2013 der Einrichtung "Technische Leitung Floridsdorf-Donaustadt ASBÖ, Wallenberggasse 2, 1220 Wien, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 02.09.2013 zugewiesen. Der Zuweisungszeitraum wurde mit 01.09.2013 bis 31.05.2014 bestimmt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.05.2013 der Einrichtung "Technische Leitung Floridsdorf-Donaustadt ASBÖ, Wallenberggasse 2, 1220 Wien, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 02.09.2013 zugewiesen. Der Zuweisungszeitraum wurde mit 01.09.2013 bis 31.05.2014 bestimmt.

Am 24.10.2013 ist bei der Behörde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe und am 13.12.2013 der ausgefüllte Fragebogen zu diesem Antrag eingelangt. Vom BF wird darin angegeben, seit 1994 als Hauptmieter bzw. Mitbewohner der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein, welche vorher seinen Eltern "gehörte". Die Höhe der monatlichen Wohnkosten wird mit € 250,00 Miete an Wiener Wohnen angegeben, die Zahlung erfolge mit Zahlschein.

I.2. Mit Bescheid vom 20.02.2014 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 20.02.2014 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.

In der Begründung wird dazu ausgeführt:

"Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Hat der Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Zuweisungsbescheides eine andere eigene Wohnung bezogen, gebühren ihm anstelle der Kosten für diese Wohnung die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gewohnt hat."Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Hat der Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Zuweisungsbescheides eine andere eigene Wohnung bezogen, gebühren ihm anstelle der Kosten für diese Wohnung die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gewohnt hat.

In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie, Sie wären seit dem Jahr 1994 Hauptmieter bzw. Mitbewohner in der antragsgegenständlichen Wohnung. Sie hätten eine monatliche Miete von EUR 250,00 mittels Zahlschein zu bezahlen. Weiters führten Sie an, dass Sie bei Genehmigung des Zuweisungsbescheides Schüler gewesen wären und über kein eigenes Einkommen verfügt hätten. Eine Mitarbeiter Ihrer Vermieterin, die STADT WIEN - WIENER WOHNEN, gab fernmündlich gegenüber der Behörde an, dass Sie am 1. August 2013 die Abtretungsanzeige persönlich vorgelegt hätten. Mit Ihrem Fragebogen legten Sie unter anderem eine Mietrechtsfortsetzung sowie eine Abtretungsanzeige und Übernahme der Hauptmietrechte vor. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem zentralen Melderegister.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:

Der Zuweisungsbescheid wurde am 10. Mai 2013 genehmigt. Am 1. August 2013 beantragten Sie persönlich bei Ihrer Vermieterin die Übernahme der Hauptmietrechte mit der Abtretungsanzeige vom 1. August 2013. Mit Schreiben vom 12. September 2013 teilte Ihnen Ihre Vermieterin mit, dass Sie ab 1. September 2013 die Mietrechte Ihres Vaters, Herrn XXXX, fortsetzen. Sie Sind seit 3. Juni 1996 an der antragsgegenständlichen Wohnung behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vor Ihrem Eintritt in die Mietrechte war Ihr Vater alleiniger Hauptmieter dieser Wohnung.Der Zuweisungsbescheid wurde am 10. Mai 2013 genehmigt. Am 1. August 2013 beantragten Sie persönlich bei Ihrer Vermieterin die Übernahme der Hauptmietrechte mit der Abtretungsanzeige vom 1. August 2013. Mit Schreiben vom 12. September 2013 teilte Ihnen Ihre Vermieterin mit, dass Sie ab 1. September 2013 die Mietrechte Ihres Vaters, Herrn römisch 40 , fortsetzen. Sie Sind seit 3. Juni 1996 an der antragsgegenständlichen Wohnung behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vor Ihrem Eintritt in die Mietrechte war Ihr Vater alleiniger Hauptmieter dieser Wohnung.

Damit erfolgten die Einleitung, die Abtretungsanzeige und der Eintritt in die Mietrechte nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides.- bis zu Ihrem Eintritt in die Mietrechte war Ihr Vater alleiniger Hauptmieter und Sie verfügten über keine andere Wohnung. Sie haben daher den Erwerb Ihrer Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."Damit erfolgten die Einleitung, die Abtretungsanzeige und der Eintritt in die Mietrechte nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides.- bis zu Ihrem Eintritt in die Mietrechte war Ihr Vater alleiniger Hauptmieter und Sie verfügten über keine andere Wohnung. Sie haben daher den Erwerb Ihrer Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 eingeleitet. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."

Der Bescheid wurde dem BF am 25.02.2014 nachweislich hinterlegt.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde.

Dazu wird ausgeführt, dass der Vater des BF am 01.08.2014 umgezogen sei und "wir" beantragt haben, dass der BF Hauptmieter der Wohnung werde. Wiener Wohnen habe jedoch den Mietvertrag erst mit 01.09.2014 geändert, wodurch der BF seinen Antrag nicht habe fristgerecht stellen können. Er ersuche nochmals um Überprüfung seines Antrages.

I.3. Gemäß § 34 Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 das Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 02.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.römisch eins.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, das Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 02.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Nach der im Akt aufliegenden Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 02.01.2014 ist der BF seit 03.06.1996 mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet. Als Unterkunftsgeber wird XXXX, der Vater des BF, ausgewiesen.Nach der im Akt aufliegenden Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 02.01.2014 ist der BF seit 03.06.1996 mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet. Als Unterkunftsgeber wird römisch 40 , der Vater des BF, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 10.05.2013 der genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 02.09.2013 zugewiesen.

Aufgrund der Anzeige vom 01.08.2013 teilte die Vermieterin "Stadt Wien - Wiener Wohnen" dem BF mit Schreiben vom 12.09.2013 mit, dass der BF nach dem bisherigen Hauptmieter der Wohnung, seinem Vater, ab 1. September 2013 die Mietrechte an dieser Wohnung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 MRG fortsetze und dass die Mitzinsvorschreibung unverändert bleibe.Aufgrund der Anzeige vom 01.08.2013 teilte die Vermieterin "Stadt Wien - Wiener Wohnen" dem BF mit Schreiben vom 12.09.2013 mit, dass der BF nach dem bisherigen Hauptmieter der Wohnung, seinem Vater, ab 1. September 2013 die Mietrechte an dieser Wohnung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 MRG fortsetze und dass die Mitzinsvorschreibung unverändert bleibe.

Am 24.10.2013 ist bei der Behörde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe eingelangt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, (HGG 2001), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.

3. ...

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach

Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

..."

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH können unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder diese zur Gänze ersetzt (VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01. 2001, 2001/11/0002, ergangen zum HGG 1992, welche Rechtsprechung jedoch auch für den Geltungsbereich des § 31 HGG 2001 angewendet werden kann - VwGH 27.03.2007, 2005/11/0199).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH können unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder diese zur Gänze ersetzt (VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01. 2001, 2001/11/0002, ergangen zum HGG 1992, welche Rechtsprechung jedoch auch für den Geltungsbereich des Paragraph 31, HGG 2001 angewendet werden kann - VwGH 27.03.2007, 2005/11/0199).

Im Hinblick darauf, dass der BF erst nach der Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides (die Zustellung ist nachweislich am 21.05.2013 erfolgt) in die Hauptmietrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung eingetreten ist (nämlich mit Wirksamkeit vom 01.09.2013), ist kein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 HGG gegeben. Auch liegen keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach der Ziffer 2 dieser Bestimmung vor. Dass nämlich der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden wäre, wurde weder vom BF vorgebracht noch sind Anhaltspunkte in dieser Richtung aktenkundig. Es liegt auch kein Anwendungsfall nach der Ziffer 4 dieser Bestimmung vor, weil der BF in die Mietrechte nach seinem Vater nicht nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (Mietrecht im Todesfall), sondern nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 und des MRG (Abtretung des Mietrechts) eingetreten ist.Im Hinblick darauf, dass der BF erst nach der Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides (die Zustellung ist nachweislich am 21.05.2013 erfolgt) in die Hauptmietrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung eingetreten ist (nämlich mit Wirksamkeit vom 01.09.2013), ist kein Anspruch nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 1 HGG gegeben. Auch liegen keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach der Ziffer 2 dieser Bestimmung vor. Dass nämlich der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden wäre, wurde weder vom BF vorgebracht noch sind Anhaltspunkte in dieser Richtung aktenkundig. Es liegt auch kein Anwendungsfall nach der Ziffer 4 dieser Bestimmung vor, weil der BF in die Mietrechte nach seinem Vater nicht nach der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (Mietrecht im Todesfall), sondern nach der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins und des MRG (Abtretung des Mietrechts) eingetreten ist.

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

eigene Wohnung, Mietrechtsabtretung, Mietvertrag,
Wohnkostenbeihilfe, Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2006433.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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