Entscheidungsdatum
12.06.2014Norm
BDG 1979 §40Spruch
W 213 2006284-1/2E
im namen der republik !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde der Amtsdirektorin XXXX gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 17.2.2014, GZ. 180.500/0074, betreffend Abweisung der Vorstellung gegen ein Dienstrechtsmandat, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde der Amtsdirektorin römisch 40 gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 17.2.2014, GZ. 180.500/0074, betreffend Abweisung der Vorstellung gegen ein Dienstrechtsmandat, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 DVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, DVG aufgehoben.
B)
Das Begehren der BF
• "die vom Amt der Buchhaltungsagentur praktizierte Vorgangsweise, die BF von der Funktion der stellvertretenden Abteilungsleiterin abzuberufen und die Funktion neu zu besetzen, noch bevor das Bundesverwaltungsgericht über die Berufung vom 7.4.2013 entschieden hat, als diskriminierend zu erkennen;
• das Mediationsverfahren als keine rechtsverbindliche Vereinbarung zu erkennen;
• die beabsichtigte Versetzung als wirtschaftliche Schlechterstellung, mit weitreichenden Auswirkungen bis hin zur heranzuziehenden Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuss, zu erkennen;
• die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend der eingebrachten Berufung vom 7.4.2013 "Stellvertreterregelung" - zuständig ab 1.1.2014 aufgrund der Säumnis der Oberbehörde (2013) - GZ. W 106 2001541-1 abzuwarten;
• dass durch das Fehlen von klaren Arbeitsbedingungen, betreffend Zusammenarbeit zwischen einer "Teilzeit-Abteilungsleiterin (28 jährige VB und Mutter mit Säugling) und "Vollzeit-stv. Abteilungsleiterin" (54 jährige Beamtin und Mutter zweier erwachsener Kinder mit 39 Jahren Diensterfahrung) einem über Monate andauernden diskriminierenden sowie verletzenden und kränkenden Umgang Vorschub geleistet wurde und auch die nächst höhere Vorgesetztenebene ihre Führungsaufgabe unzureichend wahrgenommen und dadurch der BF einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zugefügt hat (siehe dazu die polizeichefärztlichen Befunde und Gutachten vom 24.5., 19.6. und 3.7.2013), zu erkennen."
wird gemäß §§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit 27 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 27 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Amtsdirektorin der Buchhaltungsagentur des Bundes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Dienstrechtsmandat vom 9.8.2013, GZ. 180.500/0339-Personal/2013, wurde sie "gemäß § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, unter Wahrung ihrer derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung für den Zeitraum vom 22.8.2013 bis zur dauerhaften Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes der Abteilung 01/01 der Buchhaltungsagentur des Bundes zugeteilt."Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Amtsdirektorin der Buchhaltungsagentur des Bundes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Dienstrechtsmandat vom 9.8.2013, GZ. 180.500/0339-Personal/2013, wurde sie "gemäß Paragraph 40, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, unter Wahrung ihrer derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung für den Zeitraum vom 22.8.2013 bis zur dauerhaften Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes der Abteilung 01/01 der Buchhaltungsagentur des Bundes zugeteilt."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass in einem mit der BF durchgeführten Mediationsverfahren zwischen ihr und der Abteilungsleitung vereinbart worden sei, dass die "Lösung der Zusammenarbeit soweit möglich ohne Gesichtsverlust" angestrebt werden solle. Ferner sei vereinbart worden, dass es einer kurzfristigen Klärung bedürfe, wie die aktuelle Beschäftigung der BF weitergehen solle.
Gegen dieses Dienstrechtsmandat erhob die BF fristgerecht Vorstellung, wobei sie vorbrachte, dass eine Schlechterstellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht ausgeschlossen worden sei. Die Wahrung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gelte nur für den Zeitraum vom 22.8.2013 bis zur dauerhaften Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes. Ferner erhebe sie Widerspruch gegen jegliche Schlechterstellung, ob besoldungsrechtlich oder ihre Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin betreffend. Im Rahmen eines unter vier Augen geführten Gespräches mit dem Dienststellenleiter der belangten Behörde, sei ihr von diesem zugesichert worden, dass ihre besoldungsrechtliche Stellung gewahrt bleibe und ihr ein adäquater Arbeitsplatz zugewiesen werde. Diese Zusicherung sei im Dienstrechtsmandat vom 22.8.2013 nicht enthalten, vielmehr werde nur von einem Zeitraum ab dem 22.8.2013 bis zur dauerhaften Zuweisung eines Arbeitsplatzes gesprochen.
Sie stelle daher den Antrag, dass das Dienstrechtsmandat dahingehend abgeändert werde, dass ihre besoldungsrechtliche Stellung gewahrt und ihr ein adäquater Arbeitsplatz zugewiesen werde.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 17.2.2014 den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihre Vorstellung vom 2.9.2013, die am 4.9.2013 im Amt der Buchhaltungsagentur eingelangt ist, gegen das Dienstrechtsmandat vom 9.8.2013, GZ. 180.500/0399-Personal/2013, das Sie am 22.8.2013 nachweislich übernommen haben, wird abgewiesen."
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass in einem am 23.7.2013 mit der BF durchgeführten Mediationsverfahren zwischen ihr und der Abteilungsleitung vereinbart worden sei, dass die "Lösung der Zusammenarbeit soweit möglich ohne Gesichtsverlust" angestrebt werden solle. Ferner sei vereinbart worden, dass es einer kurzfristigen Klärung bedürfe, wie die aktuelle Beschäftigung der BF weitergehen solle.
Unter Zugrundelegung des vereinbarten Ergebnisses des auch auf das Ersuchen der BF durchgeführten Mediationsverfahrens sei sie gemäß § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr.333, in der geltenden Fassung, unter Wahrung ihrer derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung für den Zeitraum vom 22.8.2013 bis zur dauerhaften Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes der Abteilung 01/01 der Buchhaltungsagentur des Bundes zugeteilt worden.Unter Zugrundelegung des vereinbarten Ergebnisses des auch auf das Ersuchen der BF durchgeführten Mediationsverfahrens sei sie gemäß Paragraph 40, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr.333, in der geltenden Fassung, unter Wahrung ihrer derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung für den Zeitraum vom 22.8.2013 bis zur dauerhaften Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes der Abteilung 01/01 der Buchhaltungsagentur des Bundes zugeteilt worden.
Die von der BF beantragte Neuerlassung des Dienstrechtsmandates sei nicht erforderlich, da aus diesem hervorgehe, dass die besoldungsrechtliche Stellung der BF bis zur dauerhaften Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gewahrt bleibe. Weder im Dienstrechtsmandat, noch in einem Gespräch zwischen dem Amtsleiter und der BF seien darüber hinaus gehende Zusicherungen beabsichtigt worden. Es sei ihr nur die Zuweisung eines adäquaten Arbeitsplatzes in Aussicht gestellt worden. Der Begriff "adäquat" beziehe sich auf die Aufgabenstellung des neuen Arbeitsplatzes und nicht auf einen dem ursprünglichen Arbeitsplatz gleichwertigen Arbeitsplatz.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den bekämpften Bescheid rückwirkend aufzuheben. In der Begründung brachte sie vor, dass das Dienstrechtsmandat auf eine Schlechterstellung der BF abziele, was durch die beabsichtigte Verwendungsänderung vom 20.1.2014 belegt werde. Die BF habe kein Ersuchen auf Durchführung eines Mediationsverfahrens gestellt. Ebenso sei im Mediationsverfahren keine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen worden. Der Mediator sei nur beauftragt gewesen, die Standpunkte der Abteilungsleiterin und der stv. Abteilungsleiterin anzusprechen. In der Folge wird der Hergang des Mediationsgesprächs geschildert. Seitens des Amtsleiters der belangten Behörde sei der BF am 22.8.2013, um 9.00 Uhr zugesichert worden, dass es zu keiner Schlechterstellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung kommen werde. Vielmehr sei ihr zugesichert worden, dass die Zuweisung eines adäquaten Arbeitsplatzes ins Auge gefasst werde. Da sich zwischen dem seinerzeitigen Arbeitsplatz der BF als stv. Abteilungsleiterin und dem vorgesehenen Arbeitsplatz eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung ergebe, handle es sich nicht um einen adäquaten-gleichwertigen Arbeitsplatz.
Darüber hinaus stellte die BF noch das Begehren
"die vom Amt der Buchhaltungsagentur praktizierte Vorgangsweise, die BF von der Funktion der stellvertretenden Abteilungsleiterin abzuberufen und die Funktion neu zu besetzen, noch bevor das Bundesverwaltungsgericht über die Berufung vom 7.4.2013 entschieden hat, als diskriminierend zu erkennen;
das Mediationsverfahren als keine rechtsverbindliche Vereinbarung zu erkennen;
die beabsichtigte Versetzung als wirtschaftliche Schlechterstellung, mit weitreichenden Auswirkungen bis hin zur heranzuziehenden Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuss, zu erkennen;
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend der eingebrachten Berufung vom 7.4.2013 "Stellvertreterregelung" - zuständig ab 1.1.2014 aufgrund der Säumnis der Oberbehörde (2013) - GZ. W 106 2001541-1 abzuwarten;
dass durch das Fehlen von klaren Arbeitsbedingungen, betreffend Zusammenarbeit zwischen einer "Teilzeit-Abteilungsleiterin (28 jährige VB und Mutter mit Säugling) und "Vollzeit-stv. Abteilungsleiterin" (54 jährige Beamtin und Mutter zweier erwachsener Kinder mit 39 Jahren Diensterfahrung) einem über Monate andauernden diskriminierenden sowie verletzenden und kränkenden Umgang Vorschub geleistet wurde und auch die nächst höhere Vorgesetztenebene ihre Führungsaufgabe unzureichend wahrgenommen und dadurch der BF einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zugefügt hat (siehe dazu die polizeichefärztlichen Befunde und Gutachten vom 24.5., 19.6. und 3.7.2013), zu erkennen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF wurde mit Dienstrechtsmandat vom 9.8.2013, GZ. 180.500/0339-Personal/2013, das mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, von ihrem damaligen, nicht näher bezeichneten, Arbeitsplatz gemäß § 40 BDG abberufen und unter Wahrung ihrer damaligen besoldungsrechtlichen Stellung für den Zeitraum vom 22.8.2013 bis zur dauerhaften Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes der Abteilung 01/01 der Buchhaltungsagentur des Bundes zugeteilt. Die BF hat mit Schreiben vom 2.9.2013 gegen das obige Dienstrechtsmandat Vorstellung (bei der belangte Behörde am 4.9.2013 eingelangt) erhoben. Am 17.2.2014 wurde diese Vorstellung mit dem nun bekämpften Bescheid abgewiesen.Die BF wurde mit Dienstrechtsmandat vom 9.8.2013, GZ. 180.500/0339-Personal/2013, das mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, von ihrem damaligen, nicht näher bezeichneten, Arbeitsplatz gemäß Paragraph 40, BDG abberufen und unter Wahrung ihrer damaligen besoldungsrechtlichen Stellung für den Zeitraum vom 22.8.2013 bis zur dauerhaften Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes der Abteilung 01/01 der Buchhaltungsagentur des Bundes zugeteilt. Die BF hat mit Schreiben vom 2.9.2013 gegen das obige Dienstrechtsmandat Vorstellung (bei der belangte Behörde am 4.9.2013 eingelangt) erhoben. Am 17.2.2014 wurde diese Vorstellung mit dem nun bekämpften Bescheid abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, dem Vorbringen der BF sowie der Aktenlage. Es liegen - abgesehen vom bekämpften Bescheid - keinerlei Hinweise vor, dass die belangte Behörde aufgrund der Vorstellung der BF ein ordentliches Dienstrechtsverfahren eingeleitet hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 9 DVG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 9, DVG hat nachstehenden Wortlaut:
"§ 9. (1) Soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt, ist die Dienstbehörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid ist ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und hat außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Ein Dienstrechtsmandat kann auch mündlich oder im Wege der Akteneinsicht erlassen werden. Wird das Mandat im Wege der Akteneinsicht erlassen, dann ist die Kenntnisnahme des Mandates von der Partei am Einsichtsakt zu beurkunden. Im übrigen bleibt § 62 Abs. 2 und 3 AVG unberührt.(2) Ein Dienstrechtsmandat kann auch mündlich oder im Wege der Akteneinsicht erlassen werden. Wird das Mandat im Wege der Akteneinsicht erlassen, dann ist die Kenntnisnahme des Mandates von der Partei am Einsichtsakt zu beurkunden. Im übrigen bleibt Paragraph 62, Absatz 2 und 3 AVG unberührt.
(3) Gegen ein Dienstrechtsmandat kann bei der Dienstbehörde, die es erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat, hat der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Dienstrechtsmandates für die Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Dienstbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Über die Vorstellung entscheidet die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat. Wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, ist in einer stattgebenden Entscheidung auszusprechen, daß der Bescheid auf den Zeitpunkt der Erlassung des Dienstrechtsmandates zurückwirkt.
(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes als Dienstrechtsmandat zu erlassen."(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes als Dienstrechtsmandat zu erlassen."
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde am 22.8.2013 ein Dienstrechtsmandat erlassen. Am 4.9.2013 ist die von der BF fristgerecht dagegen erhobene Vorstellung bei der belangten Behörde eingelangt. Diese Vorstellung hat gemäß § 9 Abs. 4 DVG zur Folge, dass das bekämpfte Dienstrechtsmandat außer Kraft tritt, wenn die Behörde, die es erlassen hat nicht binnen zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung das ordentliche Ermittlungsverfahren einleitet.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde am 22.8.2013 ein Dienstrechtsmandat erlassen. Am 4.9.2013 ist die von der BF fristgerecht dagegen erhobene Vorstellung bei der belangten Behörde eingelangt. Diese Vorstellung hat gemäß Paragraph 9, Absatz 4, DVG zur Folge, dass das bekämpfte Dienstrechtsmandat außer Kraft tritt, wenn die Behörde, die es erlassen hat nicht binnen zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung das ordentliche Ermittlungsverfahren einleitet.
Im gegenständlichen Fall finden sich weder im angefochtenen Bescheid noch in den vorgelegten Verwaltungsakten Hinweise auf ein derartiges Ermittlungsverfahren. Die belangte Behörde hat sich darauf beschränkt am 17.2.2014 den nun bekämpften Bescheid zu erlassen.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Dienstrechtsmandat vom 9.8.2013, zugestellt am 22.8.2013, auf Grund der am 4.9.2013 dagegen erhobenen Vorstellung mit Ablauf des 18.9.2013 außer Kraft getreten ist.
Indem die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage mit dem bekämpften Bescheid ein bereits außer Kraft getretenes - und damit nicht mehr dem Rechtsbestand angehörendes - Dienstrechtsmandat bestätigt hat, hat sie eine ihr gar nicht mehr zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und dadurch ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, S 155 f.).Indem die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage mit dem bekämpften Bescheid ein bereits außer Kraft getretenes - und damit nicht mehr dem Rechtsbestand angehörendes - Dienstrechtsmandat bestätigt hat, hat sie eine ihr gar nicht mehr zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und dadurch ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, S 155 f.).
Zu B)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu prüfen. Gegenstand des bekämpften Bescheides war ausschließlich die Bestätigung des Dienstrechtsmandates vom 22.8.2013. Die von der BF in ihrer Beschwerde unter der Überschrift "Begehren" vorgebrachten Anträge sind nicht Sache des bekämpften Bescheides und unterliegen daher nicht der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts. Sie waren daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu prüfen. Gegenstand des bekämpften Bescheides war ausschließlich die Bestätigung des Dienstrechtsmandates vom 22.8.2013. Die von der BF in ihrer Beschwerde unter der Überschrift "Begehren" vorgebrachten Anträge sind nicht Sache des bekämpften Bescheides und unterliegen daher nicht der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts. Sie waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts des Außerkrafttretens des Dienstrechtsmandates ist es evident, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war über dessen Bestätigung abzusprechen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts des Außerkrafttretens des Dienstrechtsmandates ist es evident, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war über dessen Bestätigung abzusprechen.
Schlagworte
Dienstrechtsmandat, Dienstzuteilung, Ermittlungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2006284.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014