TE Bvwg Beschluss 2014/6/12 W208 2008550-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2014
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Entscheidungsdatum

12.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §15 Abs3
ZDG §23c Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 15 heute
  2. ZDG § 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 15 gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 15 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 15 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 15 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 15 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.2005
  1. ZDG § 15 heute
  2. ZDG § 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 15 gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 15 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 15 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 15 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 15 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.2005
  1. ZDG § 23c heute
  2. ZDG § 23c gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 23c gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 23c gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 23c gültig von 01.01.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZDG § 23c gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  7. ZDG § 23c gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 23c gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 02.05.2014, Zl. 353497/26/ZD/0514, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 02.05.2014, Zl. 353497/26/ZD/0514, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der BF ist zivildienstpflichtig und versah seinen Zivildienst bei der "RETTUNGSSTELLE XXXX DES ARBEITER-SAMARITERBUNDES ÖSTERREICHS" der von 01.09.2013 - 31.05.2014 dauern sollte.1. Der BF ist zivildienstpflichtig und versah seinen Zivildienst bei der "RETTUNGSSTELLE römisch 40 DES ARBEITER-SAMARITERBUNDES ÖSTERREICHS" der von 01.09.2013 - 31.05.2014 dauern sollte.

2. Von 07.03.2014 bis 16.03.2014 (Ausstellungsdatum der ärztlichen Bestätigung 06.03.2014) und vom 07.04.2014 - 11.04.2014 (Ausstellungsdatum der ärztlichen Bestätigung 08.04.2014) war der BF in ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig.

3. Am 22.04.2014 teilte der SAMARITERBUND der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) mit, dass der BF seine Krankenbestätigung in den oa. Fällen zu spät - im ersten Fall erst am 17.03.2014 (ein Montag) und im zweiten Fall am 14.04.2014 (ein Montag) - vorgelegt hätte.

4. Die ZISA forderte den BF am 22.04.2014, unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, zur Stellungnahme auf.

5. Am 29.04.2014 teilte der BF der ZISA via E-Mail mit, dass er von 07.03. - 14.03.2014 aufgrund eines Meniskuseinrisses nicht arbeitsfähig war und daher auch die Krankenmeldung nicht an die Leitstelle habe bringen können. Bei der zweiten Arbeitsunfähigkeit, sei er leider nicht auf die Idee gekommen, eine E-Mail zu schreiben, habe jedoch in der Leitstelle bekannt gegeben, dass er die Krankmeldung daheim habe und ob es möglich wäre, diese am ersten Arbeitstag nach seiner Krankheit zu bringen. Er versprach sinngemäß, dass es künftig nicht mehr zu solchen Verzögerungen kommen würde und bat um Verzeihung.

6. Am 02.05.2014 erließ die ZISA den nunmehr angefochtenen Bescheid, indem sie unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung (§ 15 Abs. 2 Z 3 ZDG) feststellte, dass der BF für den Zeitraum vom 07.03.2014 - 14.03.2014 die Krankmeldung erst am 17.03.2014 sowie für den Zeitraum vom 07.04.2014 - 11.04.2014 erst am 14.04.2014 an die Einrichtung übermittelt habe, deshalb werde der Zeitraum von 07.03.2014 - 14.03.2014 und 07.04.2014 - 11.04.2014 (insgesamt 13 Tage) nicht in seine Zivildienstzeit eingerechnet werden. Als Begründung wurde sinngemäß angeführt, dass er die erforderliche Krankmeldung nicht spätestens am siebenten Kalendertag, wie vom Gesetz gefordert, vorgelegt habe. Gem. § 15 Abs. 3 ZDG und § 15 Abs. 2 ZDG lägen daher nicht einrechenbare Zeiten vor.6. Am 02.05.2014 erließ die ZISA den nunmehr angefochtenen Bescheid, indem sie unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG) feststellte, dass der BF für den Zeitraum vom 07.03.2014 - 14.03.2014 die Krankmeldung erst am 17.03.2014 sowie für den Zeitraum vom 07.04.2014 - 11.04.2014 erst am 14.04.2014 an die Einrichtung übermittelt habe, deshalb werde der Zeitraum von 07.03.2014 - 14.03.2014 und 07.04.2014 - 11.04.2014 (insgesamt 13 Tage) nicht in seine Zivildienstzeit eingerechnet werden. Als Begründung wurde sinngemäß angeführt, dass er die erforderliche Krankmeldung nicht spätestens am siebenten Kalendertag, wie vom Gesetz gefordert, vorgelegt habe. Gem. Paragraph 15, Absatz 3, ZDG und Paragraph 15, Absatz 2, ZDG lägen daher nicht einrechenbare Zeiten vor.

7. Mit Schreiben vom 19.05.2014 (eingelangt 20.05.2014) brachte der BF eine Beschwerde an das BVwG gegen den oa. Bescheid bei der ZISA mit folgender Begründung (Rechtschreibfehler im Original) ein:

"Die eingeforderte Krankenstandsmeldung wurde von meiner Seite aus immer verlässlich gebracht und die Leitstelle immer über die Dauer meiner Krankenstände früh informiert. Bei den sich zwei Handelnden Fällen, hatte ich mit Knieverletzungen zu kämpfen (Meniskusriss). Da ich in diesem Zeitraum nur am Bett lag, konnte ich die Krankenmeldungen nicht an die Leitstelle bringen. Deshalb fragte ich zur Sicherheit in der Leitstelle nach, ob es möglich wäre die Krankmeldungen am ersten Arbeitstag zu bringen, die von der Leitstelle bestätigt wurden. Auf die Idee, Per E-Mail oder Per Fax es zu senden kam ich nicht, weil ich es bis dato immer persönlich gebracht habe. Aufgrund dieses Missverständnisses wurde mir leider jetzt mitgeteilt, dass mir insgesamt 13 Tage nicht in die ordentliche Zeit des Zivildienstes eingerechnet wird. Wie es Ihnen womöglich schon bekannt ist verdienen wir als Zivildiener leider nicht sehr viel, und die Strafe in so einem hohen ausmaß wäre für mich (vorm Zivildienst Schüler) schwer zu stemmen. Deshalb bitte ich um Verständnis."

8. Mit Schreiben vom 27.05.2014 (eingelangt beim BVwG am 05.06.2014), wurde der Akt und die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der ZISA dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF

von 07.03.2014 bis 16.03.2014 (erste ärztlichen Bestätigung vom 06.03.2014, noch ohne Eintragung eines Enddatums der Arbeitsunfähigkeit / Eingangsstempel 17.03.2014, ein Montag und zweite ärztlichen Bestätigung vom 06.03.2014, mit Enddatum der Arbeitsunfähigkeit 16.03.2014 / Eingangsstempel 20.03.2014), dies ergibt 10 Tage Abwesenheit davon zwei Sonntage (09. u. 16.03.2014) sowie

vom 07.04.2014 - 11.04.2014 (ärztlichen Bestätigung 08.04.2014 / Eingangsstempel 14.04.2014, ein Montag), dies ergibt 5 Tage Abwesenheit, in ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig war.

Dies ergibt insgesamt 15 Tage Abwesenheit.

Der BF hat, wie sich aus den Eingangsstempeln der Meldungen ergibt, im ersten Fall die Bestätigung am 17.03.2014 (10 Tage nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit) und im zweiten Fall am 14.04.2014 (7 Tage nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit) vorgelegt.

In seiner Stellungnahme vom 29.04.2014 hat der BF angegeben, dass er sich im Zeitraum von 07.03.2014 - 14.03.2014 einen Meniskuseinriss zugezogen hatte und deshalb nicht an der Leitstelle kommen habe können. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde in ihrer Begründung überhaupt nicht eingegangen und hat dazu - soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich - keine Ermittlungshandlungen getätigt.

Hinsichtlich der zweiten Krankmeldung gab der BF an, er habe in der Leitstelle Bescheid gegeben, ob er die Bestätigung am ersten Arbeitstag bringen könne. Auch zu diesem Vorbringen hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und ist in der Begründung nicht darauf eingegangen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Allgemein

Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstagentur.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat es über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Absatz 2, hat es über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Zu A)

2.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare § 15 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare Paragraph 15, Zivildienstgesetz (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, i.d.g.F. lautet:

§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).Paragraph 15, (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 23 c Absatz 3, nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 c, (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Die Bestimmungen de Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. lauten:Die Bestimmungen de Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. lauten:

§ 13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Paragraph 13, (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, bestimmt:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, bestimmt:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Hat der Zivildienstpflichtige entsprechend der Diensteinteilung jener Einrichtung, welcher er zugewiesen ist, nach seinem Krankenstand erst am Montag den Dienst anzutreten, so hat er am Sonntag nicht aus eigenem Verschulden keinen Zivildienst geleistet. Dieser Tag ist daher bei der Festsetzung der nicht einzurechnenden Zeit nicht zu berücksichtigen (VwGH 23.10.1990, 90/11/0121)

Dass ein Tag der in den Zivildienst nicht einrechenbaren Zeit ein Sonntag ist, ist als notorischer Umstand von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 23.10.1990, 90/11/0121).

Die Behörde hat - auch bei Verletzung der aus § 23b ZDG sich ergebenden Pflichten des Zivildienstleistenden - in einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 3 ZDG Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichteinrechnung von Zeiten durchzuführen (VwGH 18.02.1997, 96/11/0243).Die Behörde hat - auch bei Verletzung der aus Paragraph 23 b, ZDG sich ergebenden Pflichten des Zivildienstleistenden - in einem Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 3, ZDG Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichteinrechnung von Zeiten durchzuführen (VwGH 18.02.1997, 96/11/0243).

2.2.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall stellen sich mehrere Rechtsfragen, die wie folgt beurteilt werden.

Bereits bei der Prüfung der Erfüllung der Formalkriterien einer Beschwerde ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 VwGVG vorliegen. Bei der vorliegenden Beschwerde sind der angefochtene Bescheid, die belangte Behörde und das Einbringungsdatum klar erkennbar. Die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit und das Begehren sind aus dem Kontext erschließbar. Der BF vermeint, dass es ihm aufgrund seiner Meniskusprobleme ("... ich lag in diesen Zeiten nur im Bett ...") nicht zumutbar gewesen sei, innerhalb der gesetzlichen Frist die Krankenbestätigung vorzulegen bzw. er auf Anfrage bei der Leitstelle die Auskunft erhalten habe, diese am ersten Arbeitstag nachbringen zu können. Das Begehren ist offensichtlich die Aufhebung des Bescheides, auch wenn dies so nicht formuliert wurde. Für das BVwG (und wohl auch für die ZISA, sonst hätte sie einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt), war damit der Beschwerdegegenstand auch iSd § 27 VwGVG ausreichend umgrenzt. Der Wille des BF ist klar erkennbar (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 Anm 2).Bereits bei der Prüfung der Erfüllung der Formalkriterien einer Beschwerde ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, VwGVG vorliegen. Bei der vorliegenden Beschwerde sind der angefochtene Bescheid, die belangte Behörde und das Einbringungsdatum klar erkennbar. Die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit und das Begehren sind aus dem Kontext erschließbar. Der BF vermeint, dass es ihm aufgrund seiner Meniskusprobleme ("... ich lag in diesen Zeiten nur im Bett ...") nicht zumutbar gewesen sei, innerhalb der gesetzlichen Frist die Krankenbestätigung vorzulegen bzw. er auf Anfrage bei der Leitstelle die Auskunft erhalten habe, diese am ersten Arbeitstag nachbringen zu können. Das Begehren ist offensichtlich die Aufhebung des Bescheides, auch wenn dies so nicht formuliert wurde. Für das BVwG (und wohl auch für die ZISA, sonst hätte sie einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt), war damit der Beschwerdegegenstand auch iSd Paragraph 27, VwGVG ausreichend umgrenzt. Der Wille des BF ist klar erkennbar vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 9, Anmerkung 2).

Um dem BVwG eine Entscheidung in der Sache zu ermöglichen, bedarf es eines feststehenden Sachverhaltes. Dieser liegt hier nicht vor, weil die belangte Behörde es unterlassen hat Feststellungen dazu zu treffen, ob die vom BF angeführten Gründe seiner verspäteten Vorlage (Meniskuseinriss), es ihm tatsächlich unzumutbar gemacht hätten, die ärztliche Bestätigung zeitgerecht - also spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit (gem. § 15 Abs. 2 Z 3 iVm § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG) vorzulegen. Dazu wäre jedenfalls die Klärung der Mobilität des BF erforderlich gewesen (etwa durch Einholung eines Gutachtens des behandelnden Arztes). Weiters wäre durch Befragung des BF und allenfalls von Zeugen zu erheben gewesen, ob der BF in dieser Zeit auf sich alleine gestellt war oder ihm zumutbar gewesen wäre, allenfalls eine Pflegeperson zu ersuchen, für ihn die Meldung zu übermitteln. Letztlich wären die Feststellungen und die Würdigung der erhobenen Beweise in der Begründung nachvollziehbar darzustellen gewesen, was aber ebenso unterlassen wurde, wie nachvollziehbare Darlegungen des Dienstplanes des BF - hinsichtlich der Relevanz der Sonntage - für die einrechenbare Zeit (vgl. die oa. Judikatur des VwGH).Um dem BVwG eine Entscheidung in der Sache zu ermöglichen, bedarf es eines feststehenden Sachverhaltes. Dieser liegt hier nicht vor, weil die belangte Behörde es unterlassen hat Feststellungen dazu zu treffen, ob die vom BF angeführten Gründe seiner verspäteten Vorlage (Meniskuseinriss), es ihm tatsächlich unzumutbar gemacht hätten, die ärztliche Bestätigung zeitgerecht - also spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit (gem. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG) vorzulegen. Dazu wäre jedenfalls die Klärung der Mobilität des BF erforderlich gewesen (etwa durch Einholung eines Gutachtens des behandelnden Arztes). Weiters wäre durch Befragung des BF und allenfalls von Zeugen zu erheben gewesen, ob der BF in dieser Zeit auf sich alleine gestellt war oder ihm zumutbar gewesen wäre, allenfalls eine Pflegeperson zu ersuchen, für ihn die Meldung zu übermitteln. Letztlich wären die Feststellungen und die Würdigung der erhobenen Beweise in der Begründung nachvollziehbar darzustellen gewesen, was aber ebenso unterlassen wurde, wie nachvollziehbare Darlegungen des Dienstplanes des BF - hinsichtlich der Relevanz der Sonntage - für die einrechenbare Zeit vergleiche die oa. Judikatur des VwGH).

Der belangten Behörde ist darüber hinaus auch ein Berechnungsfehler unterlaufen. Nach § 32 Abs.1 AVG ist bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitzurechnen, auf den das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Im hier vorliegenden Kontext wurde im Falle der Abwesenheit vom 07.04.2014 - 11.04.2014 die ärztliche Bestätigung am Montag den 14.04.2014 (Eingangsstempel) vorgelegt und somit exakt 7 Tage nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit. Der 07.04. war in die Frist nicht einzurechnen und die Vorlage ist gerade noch fristgerecht erfolgt.Der belangten Behörde ist darüber hinaus auch ein Berechnungsfehler unterlaufen. Nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG ist bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitzurechnen, auf den das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Im hier vorliegenden Kontext wurde im Falle der Abwesenheit vom 07.04.2014 - 11.04.2014 die ärztliche Bestätigung am Montag den 14.04.2014 (Eingangsstempel) vorgelegt und somit exakt 7 Tage nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit. Der 07.04. war in die Frist nicht einzurechnen und die Vorlage ist gerade noch fristgerecht erfolgt.

Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt im maßgeblichen Bereichen derart lückenhaft, dass umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen unter Befragung bzw. Einholung von Stellungnahmen von Zeugen erforderlich sind. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG liegen daher nicht vor.Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt im maßgeblichen Bereichen derart lückenhaft, dass umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen unter Befragung bzw. Einholung von Stellungnahmen von Zeugen erforderlich sind. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG liegen daher nicht vor.

Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).

Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.

Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.

Da die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die belangte Behörde, nicht zuletzt auch wegen der nicht unbeträchtlichen Auslastung des BVwG und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, sowohl im Interesse der Raschheit, als auch der Kostenersparnis besser erledigt werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angeführten Bestimmungen des § 32 AVG und § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG und die einschlägigen Erkenntnisse des VwGH sind eindeutig. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall, liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3, 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angeführten Bestimmungen des Paragraph 32, AVG und Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG und die einschlägigen Erkenntnisse des VwGH sind eindeutig. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG im gegenständlichen Fall, liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

Schlagworte

Arbeitsunfähigkeit, ärztliche Bestätigung, Begründungsmangel,
Erkrankung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Nichteinrechnung,
Sachverhaltsfeststellungen, Verfahrensmangel, Vorlagefrist,
Vorlagepflicht, Zivildienstzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2008550.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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