RS Vwgh 2008/6/11 2006/19/1276

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Veröffentlicht am 11.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §44 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §8 Abs2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §8;
FrPolG 2005;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde sieht in ihrer zielstaatsbezogen formulierten Ausweisung der Beschwerdeführerin keine Verletzung in deren Recht auf Familienleben, da keine Beziehung zu einer dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person bestünde. Da auch die Berufungen des Ehemannes und des minderjährigen Sohnes abgewiesen würden, fehle der "Anknüpfungspunkt des Privat- und Familienlebens", weshalb eine diesbezügliche Überprüfung unterbleiben könne. Diese Rechtsansicht erweist sich als unrichtig. Das Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin (vgl. den hg. Ablehnungsbeschluss vom 11. Juni 2008, Zl. 2006/19/1186) ist mittlerweile zwar negativ beendet. Die ihn betreffenden Bescheide der Asylbehörden enthalten jedoch - aufgrund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 korrekterweise - keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet. Diese müsste vielmehr durch die Fremdenbehörden erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass die Ausweisung eines Ehegatten (hier der Beschwerdeführerin) durch die Asylbehörden in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die belangte Behörde darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, die Beschwerdeführerin vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihres Ehemannes außer Landes zu bringen (Hinweis E 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851). Der erstinstanzliche Bescheid über den Asylantrag des Sohnes der Beschwerdeführerin enthielt (in Anwendung des § 44 Abs. 3 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003) zwar bereits eine Ausweisung; über seine dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde aber noch nicht entschieden (vgl. den hg. Ablehnungsbeschluss vom 11. Juni 2008, Zl. 2006/19/1334). Es erscheint daher möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet auch ohne ihren (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch) minderjährigen Sohn zu verlassen hat. Dieser Eingriff in das Recht auf Familienleben bedürfte - wie oben schon dargelegt - einer Rechtfertigung. Für die Notwendigkeit und Zulässigkeit dieser Eingriffe in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin findet sich im angefochtenen Bescheid keine Begründung, weil die belangte Behörde dem Rechtsirrtum unterlag, schon die Verneinung von Asyl- und Refoulementschutz hinsichtlich des Ehemannes und des minderjährigen Sohnes könne zu keinem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin führen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006191276.X01

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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