TE Bvwg Beschluss 2014/6/12 W133 2003975-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2014
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Entscheidungsdatum

12.06.2014

Norm

AVG §66 Abs2
BEinstG §14 Abs1
BEinstG §14 Abs2
BEinstG §2 Abs1
BEinstG §2 Abs2
BEinstG §25 Abs12
BEinstG §27 Abs1
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 3 § 25 heute
  2. BEinstG Art. 3 § 25 gültig ab 02.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 25.07.2025 bis 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 19.07.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 07.12.2022 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022
  6. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 16.04.2021 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  7. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 16.12.2020 bis 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  8. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 18.05.2018 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  9. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2017
  10. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 13.04.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  11. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 30.03.2017 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2017
  12. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 31.07.2016 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  13. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 21.05.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  14. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 21.06.2013 bis 20.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  15. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 18.04.2013 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  16. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  17. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 16.02.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
  18. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 31.12.2010 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  20. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 28.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  21. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 08.05.2008 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  22. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  23. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 11.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  24. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  25. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 09.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002
  26. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 24.08.2002 bis 08.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  27. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 27.06.2001 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  28. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  29. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  30. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 29.04.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  32. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 01.01.1989 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1975
  33. BEinstG Art. 3 § 25 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1975
  1. BEinstG Art. 3 § 27 heute
  2. BEinstG Art. 3 § 27 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. BEinstG Art. 3 § 27 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BEinstG Art. 3 § 27 gültig von 01.01.2003 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. BEinstG Art. 3 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 3 § 27 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W 133 2003975-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle römisch 40 , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 19.06.2008 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 19.06.2008 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 20.10.2008 wurde dieser Antrag abgewiesen, da der Grad der Behinderung nur 30 vH betrug.

Am 24.11.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 02.05.2012 wurde auch dieser Antrag abgewiesen, da der Grad der Behinderung mit nur 20 vH eingeschätzt wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission) vom 05.09.2012 abgewiesen, da der Grad der Behinderung mit nur 30 vH eingeschätzt wurde.

Mit Schreiben vom 09.09.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.09.2013, stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Feststellung und Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Mit Schreiben vom 09.09.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.09.2013, stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Feststellung und Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG.

Mit Schreiben vom 11.09.2013 wurde seitens der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag gegeben, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.10.2013 und Berücksichtigung der Leidenspositionen

rezidivierende depressive Störung 585 30%

3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da verbunden mit somatische Störung und Anpassungsstörung bei laufenden nervenärztlichen Behandlungen und geplanter Psychotherapie;

degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach operativen Vorgehen C6/7 190 20%

unterer Rahmensatz, da regulärer postoperative Befund bei bekannten Bandscheibenvorwölbungen der Brustwirbelsäule mit insgesamt geringgradigen funktionellen Einschränkungen und laufenden konservativen Therapiemaßnahmen;

Verlust der Gebärmutter, fixe Position 721 0%;

Verlust beider Eierstöcke, vom 41. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr fixer Rahmensatz 718 30%

seitens des Gutachters ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH angenommen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 4 ein relevantes zusätzliches Leiden darstelle und das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöhe. Die übrigen Leiden würden nicht weiter erhöhen. Eine Gastritis bei Zustand nach Eradikation würde keinen Grad der Behinderung erreichen, da dies mittels zeitgemäßer Therapien zufriedenstellend behandelbar sei. Die übrigen Leiden würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Bezüglich Position 1 und 3 bestünden keine Änderungen zum Vorgutachten. Bezüglich Leiden 2 bestehe ein weitgehend stabiler funktioneller und radiologischer Zustand, somit keine Änderung zum Vorgutachten. Position 4 sei neu aufgenommen worden. Es sei eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe erfolgt. Die Untersuchte sei infolge des Ausmaßes der funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Der Zustand wurde als Dauerzustand eingestuft.

Seitens des Bundessozialamtes wurde in weiterer Folge der Akt nochmals dem ärztlichen Dienst übermittelt, da das Gutachten nicht schlüssig wäre und dieser ersucht, das ärztliche Gutachten aktenmäßig nach der Einschätzungsverordnung zu erstellen, da der Antrag auf Feststellung am 10.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Gleichzeitig wurden aktuelle fachärztliche Befunde bezüglich der Depression der Beschwerdeführerin nachgereicht.

In weiterer Folge wurde seitens des Amtssachverständigen am 13.01.2014 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung erstattet, wobei der Gutachter einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH anführte.

In diesem Gutachten vom 13.01.2014 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

".... Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 13.01.2014:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Rezidivierende depressive Störung

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da verbunden mit somatischen Beschwerden und Schlafstörungen mit Hinweis auf posttraumatische Persönlichkeitsveränderung, Fehlen stationärer Aufnahmen an Fachabteilungen 030601 30

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach operativem Vorgehen C6/7

Oberer Rahmensatz, da regulärer postoperativer Befund bei bekannten Bandscheibenvorwölbungen der Brustwirbelsäule mit insgesamt geringgradigen funktionellen Einschränkungen und laufenden konservativen Therapiemaßnahmen. 020101 20

3 Verlust der Gebärmutter

Fixe Position. 080302 10

4 Verlust beider Eierstöcke bis zum vollendeten 65. Lebensjahr Fixer Rahmensatz. 080305 40

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 um eine Stufe erhöht.

Begründung: Leiden 1 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 4 um 1 Stufe. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden 4 besteht.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:

Eine Gastritis bei Zustand nach Eradikation erreichen keinen GdB, da mittels der zeitgemäßen Therapien zufriedenstellend behandelbar. Die übrigen Leiden erreichen keinen GdB.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2014

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Aktuelles Gutachten wird nach der EVO erstellt. Erhöhung des GdB von Leiden 4. Keine Änderung der Rahmensatzhöhe der übrigen Leiden. Erhöhung des Gesamt-GdB im Vergleich zu dem nach der RSV erstellten

VGA."

Es wird weiters ausgeführt, die Untersuchte sei infolge des Ausmaßes der funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. Der Zustand wird als Dauerzustand eingestuft.

Aus dem, seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs in irgendeiner Form zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte das Bundessozialamt gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG fest, dass die Beschwerdeführerin ab 10.09.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung 50 von Hundert betrage. Dem Bescheid wurde das Gutachten vom13.01.2014 zugrunde gelegt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte das Bundessozialamt gemäß Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG fest, dass die Beschwerdeführerin ab 10.09.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung 50 von Hundert betrage. Dem Bescheid wurde das Gutachten vom13.01.2014 zugrunde gelegt.

Mit Schreiben vom 11.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wird darin in vollem Umfang angefochten. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das neu erstellte Gutachten diverse Faktoren nicht beinhalte. Eingewandt wird zur Leidensposition 1 im Gutachten, dass bei der Auflistung maßgebliche Punkte wie Panikattacken und Burn-Out Syndrom fehlen würden. Weiters befinde sich die Beschwerdeführerin seit 2013 in psychologischer Behandlung, auch ihre Suizidversuche seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Zu Punkt 2 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zustand diverser degenerativer Veränderungen bereits vor der Operation bestanden habe. Eine erhebliche Verschlechterung und neu hinzukommende morphologische Veränderungen und der dadurch entstehenden Beschwerdesymptomatik seien hier nicht erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin habe schon bei der Antragstellung mit ihren Unterlagen dokumentiert und darauf hingewiesen, dass eine Ausübung und Weiterführung ihres derzeitigen Berufes unter Berücksichtigung der bestehenden physischen und psychischen Gegebenheiten nicht möglich sei. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Beschwerdebildes auch im privaten Bereich etliche Einbußen (Stuhl- und Harnverhalten, diverse Sportarten, Motorradfahren, Freizeitaktivitäten, Sexualität) habe, würde ihre Funktionseinschränkung bereits in den mittleren Grad fallen. Selbst das Fahren mit den öffentlichen Verkehrsmitteln werde immer beschwerlicher für die Beschwerdeführerin. In Anbetracht dessen, dass sie aufgrund der Entnahme beider Ovaren sowie des Uterus ständig und bis zum Lebensende einer Hormonsubstitution unterliege, welche auf ihre Antidepressiva abgestimmt werden müsse, bleibe eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehen. In diesem Zusammenhang erwähnte die Beschwerdeführerin weiters, dass sie am 16.01.2014 einen Arbeitsunfall erlitten habe und sich eine verstärkte Schmerzsymptomatik eingestellt habe. Dadurch sei eine Aufnahme im Februar 2014 im orthopädischen Spital bereits fixiert. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die auch bereits in den vorgelegten Unterlagen ersichtlich seien.

Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 14.02.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014, wurde die Beschwerde samt dem vorliegenden Verwaltungsakt seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.), sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zu beachten ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.), sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beachten ist.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, ergänzt durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2, (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.(3) Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14, (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.Paragraph 25, (12) Paragraph 13 a,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."Paragraph 27, (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraph 14,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 f, f, des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall wurde über die Zugehörigkeit bzw Nichtzugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zwar bereits mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 20.10.2008 rechtskräftig abgesprochen, jedoch stellte die Beschwerdeführerin nach dem 31.08.2013, und zwar mit Schreiben vom 09.09.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.09.2013, den gegenständlichen, verfahrenseinleitenden neuen Antrag auf Feststellung und Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Im Beschwerdefall war somit - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht ausführte - der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.Im gegenständlichen Fall wurde über die Zugehörigkeit bzw Nichtzugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zwar bereits mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 20.10.2008 rechtskräftig abgesprochen, jedoch stellte die Beschwerdeführerin nach dem 31.08.2013, und zwar mit Schreiben vom 09.09.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.09.2013, den gegenständlichen, verfahrenseinleitenden neuen Antrag auf Feststellung und Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Im Beschwerdefall war somit - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht ausführte - der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die Beschwerdeführerin legte im Zuge des Verfahrens u.a. medizinische Unterlagen betreffend die Behandlung ihres psychischen Leidens vor.

Seitens der belangten Behörde wurde ein Allgemeinmediziner mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens betraut. Diese gelangte unter der als Nummer 1 geführten Funktionseinschränkung zum Ergebnis einer rezidivierenden depressiven Störung, ordnete diese der Positionsnummer 030601 der Einschätzungsverordnung zu und schätzte einen Grad der Behinderung von 30% ein. Begründend ergänzte er: "2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da verbunden mit somatischen Beschwerden und Schlafstörungen mit Hinweis auf posttraumatische Persönlichkeitsveränderung, Fehlen stationärer Aufnahmen an Fachabteilungen."

In dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten aktuellen neurologischen Facharztbefund vom 09.12.2013 wurde die Diagnose:

rezidivierende Depression (F33.2.), reaktive Depression(schmerzbedingt F43.2) und Bandscheibenprotrusionen gestellt. Im Befund wird weiters festgehalten, dass die Patientin seit 2005 an wiederholten depressiven Phasen, die zusätzlich durch die somatischen Beschwerden kompliziert würden, leide. Es bestehe eine schwere, verzweifelte depressive Verstimmung mit schmerzbedingten Durchschlafstörungen und agitiert depressiver Stimmung. Die Patientin habe eine große Anzahl von therapeutischen Anwendungen und medizinischen Therapien hinter sich, die aber bisher keine wesentliche Wirkung gezeigt hätten. Daher sei anzunehmen, dass zusätzlich eine posttraumatische Persönlichkeitsveränderung vorliege, die die therapeutische Resistenz bedinge.

Aus den weiters von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden ergibt sich, wie diese zutreffend in der Beschwerde auch einwendet, dass sie auch bereits Suizidversuche hinter sich hat.

Im Gutachten vom 13.01.2014 wird - abgesehen von den obigen Ausführungen - keine weitere Begründung für die Einordnung der Funktionseinschränkung 1 unter die Positionsnummer und den eingeschätzt Grad der Behinderung von 30 % gegeben. Dies ist vor dem Hintergrund der vorliegenden fachärztlichen Befunde und dem Umstand, dass es sich beim Gutachter um einen Allgemeinmediziner gehandelt hat, nicht nachvollziehbar. Auch wird im Gutachten nicht auf die im Vergleich zum Vorgutachten erfolgten Änderungen eingegangen oder begründend dargelegt, warum keine Änderungen eingetreten seien. Die belangte Behörde hätte auf Grund der vorliegenden Umstände des Beschwerdefalles zur Überprüfung und Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes nicht lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten einholen dürfen.

Im Gutachten wird auch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel der Fachrichtung Orthopädie eingegangen. Es wird nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung - in Entsprechung der Voraussetzungen für die gewählte Positionsnummer - berücksichtigt worden sind.

Die Beschwerdeführerin konnte dies im vorangegangenen Verfahren nicht einwenden, da ihr nicht einmal Gelegenheit gegeben worden war, zu dem, dem angefochtenen Bescheid letztlich zugrunde gelegten Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben.

Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist weder hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin noch bezüglich deren Gesamtleidenszustand ausreichend nachvollziehbar.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Im Übrigen erliegt im vorgelegten Verwaltungsakt nicht einmal ein aktueller Versicherungsdatenauszug.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen und des aktuellen Gesundheitszustandes einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundessozialamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdefall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdefall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behinderung, Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nachvollziehbarkeit,
Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W133.2003975.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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