Entscheidungsdatum
12.06.2014Norm
AVG §66 Abs2Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet), XXXX vom 10.04.2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet), römisch 40 vom 10.04.2014, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundessozialamtes XXXX(mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet), vom 10.04.2014, XXXX gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundessozialamtes XXXX(mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet), vom 10.04.2014, römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Am 02.01.2014 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Am 21.02.2014 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 03.03.2014).
Mit Schreiben vom 18.03.2014 wurde die bP durch das Bundessozialamt XXXX (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet und in Folge belangte Behörde - bB genannt), zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.Mit Schreiben vom 18.03.2014 wurde die bP durch das Bundessozialamt römisch 40 (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet und in Folge belangte Behörde - bB genannt), zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.
Mit 10.04.2014 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihr Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.
Am 20.05.2014 langte die Beschwerde der bP über gegenständlichen Bescheid bei der bB ein.
Am 26.05.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 02.01.2014 stellte die bP einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:
Befund des XXXX vom 12.12.2013 (Abl. 5)Befund des römisch 40 vom 12.12.2013 (Abl. 5)
Radiologische Befunde XXXX vom 21.06.2013 und vom 04.10.2013 (Abl. 6-8)Radiologische Befunde römisch 40 vom 21.06.2013 und vom 04.10.2013 (Abl. 6-8)
Befund der XXXX vom 02.12.2013 (Abl. 9)Befund der römisch 40 vom 02.12.2013 (Abl. 9)
Die bP wurde am 21.02.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 03.03.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:Die bP wurde am 21.02.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung römisch 40 eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 03.03.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) erstellt:
Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,):
Gesamtmobilität - Gangbild:
normal
Psycho(patho)logischer Status:
belastet
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Lfd.Nr.1: Handgelenksarthrosen beidseits (Morbus Kienböck rechts)--> Pos.Nr. 02.06.23, GdB 30%
Begründung zu Diagnose 1: Durchblutungsstörung des rechten Mondbeins und Ödeme. Im Handwurzelskelett links besteht eine mittelgradige beidseitige Bewegungseinschränkung, daher nach Position mit 30% zu bewerten.
Lfd.Nr.2: Bandscheibenschäden der Hals- und Lendenwirbelsäule--> Pos.Nr. 02.01.02, GdB 30%
Begründung zu Diagnose 2: Radiologisch nachweisbare Bandscheibenschäden in mehreren Abschnitten, keine neurologischen Ausfälle, Bewegungsschmerzen und Bewegungseinschränkung, daher 30% unter Satz.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Im Zusammenwirken werden die zugrundeliegenden Leiden (Handgelenke) durch das Wirbelsäulenleiden negativ beeinflusst, der GdB beträgt 40%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die Schulterbeschwerden beidseits und Kniebeschwerden beidseits.
Das Gutachten wurde der bP mit Schreiben vom 18.03.2014 im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht.
Am 10.04.2014 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihr Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.
Am 20.05.2014 langte die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 10.04.2014 bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass ihr Grad der Behinderung nicht vollständig ermittelt worden sei, da sie ausschließlich von einem Unfallchirurgen untersucht worden sei. Ihre anderen Beschwerden- insbesondere ihre psychologischen Beschwerden, welche sehr erheblich wären, könnten von einem Unfallchirurgen nicht bewertet werden. Darüber hinaus seien viele ihrer Angaben nicht notiert worden, dies mit der Begründung, dass dafür keine "Ankreuzfelder" auf der durchzugehenden Liste des Sachverständigen gewesen seien.
Weiters hätten maßgebliche Untersuchungen erst in den letzten Tagen stattgefunden und konnten diese daher im Gutachten nicht berücksichtigt werden. Die Untersuchungen des Krankenhauses in XXXX seien erst am 13.05.2014 durchgeführt worden und seien die Untersuchungsergebnisse von XXXX nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus wäre die bP nach eigenen Angaben psychisch sehr belastet, leide unter Weinkrämpfen, Niedergeschlagenheit, Albträumen, Schlafstörungen, Drehschwindel, Herzrasen, Panikattacken, hätte Angst vor Menschenansammlungen und Platzangst und könne das Erfordernis von psychologischer Hilfe jederzeit durch ein psychologischen Gutachten bewiesen werden.Weiters hätten maßgebliche Untersuchungen erst in den letzten Tagen stattgefunden und konnten diese daher im Gutachten nicht berücksichtigt werden. Die Untersuchungen des Krankenhauses in römisch 40 seien erst am 13.05.2014 durchgeführt worden und seien die Untersuchungsergebnisse von römisch 40 nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus wäre die bP nach eigenen Angaben psychisch sehr belastet, leide unter Weinkrämpfen, Niedergeschlagenheit, Albträumen, Schlafstörungen, Drehschwindel, Herzrasen, Panikattacken, hätte Angst vor Menschenansammlungen und Platzangst und könne das Erfordernis von psychologischer Hilfe jederzeit durch ein psychologischen Gutachten bewiesen werden.
Die bP führte weiters im Kontext Befundauszüge in ihrem Beschwerdevorbringen an, jedoch ohne deutlich ersichtlichem Hinweis auf den befundenden Mediziner oder ein Befunddatum. Weiters legte die bP ihrer Beschwerde einen Befundbericht XXXX vom 28.01.2014 bei, im welchem der das Sachverständigengutachten vom 03.03.2014 erstellende Mediziner sinngemäß ausführte, dass eine Einstufung des Bundessozialamtes mit 50% vorgenommen worden sei, eine volle Arbeitsfähigkeit der bP, insbesondere mit den Händen trotz therapeutischer Maßnahmen nicht zu erzielen sei und er als Alternative zu einer betriebsinternen Veränderung des Arbeitsprofils die Beantragung einer vorübergehenden Dauerinvalidität aus medizinischen Gründen empfehle. In gegenständlichem Befundbericht wurden weiters folgende 6 Diagnosen zur Person der bP angeführt:Die bP führte weiters im Kontext Befundauszüge in ihrem Beschwerdevorbringen an, jedoch ohne deutlich ersichtlichem Hinweis auf den befundenden Mediziner oder ein Befunddatum. Weiters legte die bP ihrer Beschwerde einen Befundbericht römisch 40 vom 28.01.2014 bei, im welchem der das Sachverständigengutachten vom 03.03.2014 erstellende Mediziner sinngemäß ausführte, dass eine Einstufung des Bundessozialamtes mit 50% vorgenommen worden sei, eine volle Arbeitsfähigkeit der bP, insbesondere mit den Händen trotz therapeutischer Maßnahmen nicht zu erzielen sei und er als Alternative zu einer betriebsinternen Veränderung des Arbeitsprofils die Beantragung einer vorübergehenden Dauerinvalidität aus medizinischen Gründen empfehle. In gegenständlichem Befundbericht wurden weiters folgende 6 Diagnosen zur Person der bP angeführt:
Morbus Kienböck Grad IV -rechtsMorbus Kienböck Grad römisch vier -rechts
Cervicobrachial Syndrom
Ulnokarpales Impingement
Karpaltunnelsyndrom links
Schilddrüsenfunktionsstörung
Sattelgelenksarthrose rechts
Am 26.05.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie durch Nachschau in den Versicherungsdatenauszug, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass die bP seit 26.04.2014 laufend Krankengeld bezieht.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgFBehinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.Gem. Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es in Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor.
3.3. Im Rahmen der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung der bP laut Gutachten vom 03.03.2014 wurden zwar sowohl die von der bP vorgebrachten Bandscheibenschäden der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie die Handgelenksarthrosen beidseits und die den Grad der Behinderung nicht beeinflussenden Knie- und Schulterbeschwerden berücksichtigt, jedoch fanden trotz des im Gutachten angeführten psychologischen Status "belastet" keine weiteren Ermittlungen diesbezüglich durch die bB statt bzw. hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob die vorliegende psychologische Beeinträchtigung der bP einen selbstständigen Grad der Behinderung erreicht und dieser wiederum Einfluss auf die Gesamtbeurteilung des Grades der Behinderung haben könnte. Die von der bP weiters im Zuge ihres Beschwerdevorbringens ins Treffen geführten Untersuchungstermine, welche erst nach der Begutachtung vom 21.02.2014 stattgefunden hätten sowie der mit der Beschwerde der bP vorgelegte Befundbericht des, auch das gegenständliche Sachverständigengutachten vom 03.03.2014 erstellenden Mediziners, XXXX geben aus Sicht des erkennenden Gerichtes Anlass zur Notwendigkeit weiterer umfassender Sachverhaltsermittlungen durch die bB. Diese ergibt sich unter anderem auch aus der laut Befund XXXX vom 12.12.2013 vorliegenden chronischen Überlastungssituation am Arbeitsplatz der bP, welche ebenfalls aus dem Befund des XXXX vom 28.01.2014 hervorgeht, wonach sich die bP seit 21.11.2013 im Krankenstand befindet und eine Einstufung des Bundessozialamtes von 50% vorliege. Weiters ist darin ausgeführt, dass eine volle Arbeitsfähigkeit der bP trotz therapeutischer Maßnahmen nicht mehr zu erzielen wäre und als Alternative zur Veränderung des Arbeitsprofils der bP eine vorübergehende Dauerinvalidität aus medizinischen Gründen beantragt werden könnte.3.3. Im Rahmen der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung der bP laut Gutachten vom 03.03.2014 wurden zwar sowohl die von der bP vorgebrachten Bandscheibenschäden der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie die Handgelenksarthrosen beidseits und die den Grad der Behinderung nicht beeinflussenden Knie- und Schulterbeschwerden berücksichtigt, jedoch fanden trotz des im Gutachten angeführten psychologischen Status "belastet" keine weiteren Ermittlungen diesbezüglich durch die bB statt bzw. hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob die vorliegende psychologische Beeinträchtigung der bP einen selbstständigen Grad der Behinderung erreicht und dieser wiederum Einfluss auf die Gesamtbeurteilung des Grades der Behinderung haben könnte. Die von der bP weiters im Zuge ihres Beschwerdevorbringens ins Treffen geführten Untersuchungstermine, welche erst nach der Begutachtung vom 21.02.2014 stattgefunden hätten sowie der mit der Beschwerde der bP vorgelegte Befundbericht des, auch das gegenständliche Sachverständigengutachten vom 03.03.2014 erstellenden Mediziners, römisch 40 geben aus Sicht des erkennenden Gerichtes Anlass zur Notwendigkeit weiterer umfassender Sachverhaltsermittlungen durch die bB. Diese ergibt sich unter anderem auch aus der laut Befund römisch 40 vom 12.12.2013 vorliegenden chronischen Überlastungssituation am Arbeitsplatz der bP, welche ebenfalls aus dem Befund des römisch 40 vom 28.01.2014 hervorgeht, wonach sich die bP seit 21.11.2013 im Krankenstand befindet und eine Einstufung des Bundessozialamtes von 50% vorliege. Weiters ist darin ausgeführt, dass eine volle Arbeitsfähigkeit der bP trotz therapeutischer Maßnahmen nicht mehr zu erzielen wäre und als Alternative zur Veränderung des Arbeitsprofils der bP eine vorübergehende Dauerinvalidität aus medizinischen Gründen beantragt werden könnte.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erscheint aufgrund der angeführten Ausführungen eine umfassende Sachverständigenbeurteilung der im Zusammenhang mit der Belastungssituation am Arbeitsplatz auftretenden Leiden und deren eventuellen psychologischen Auswirkungen unerlässlich und bedarf es aus den angeführten Gründen einer gutachterlichen Abklärung, wie weitreichend die Auswirkungen der von der bP beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich sind bzw., ob es sich bei gegenständlichen, laut Angaben der bP, im Gutachten nicht beurteilten Beschwerden um zusätzliche Funktionseinschränkungen handelt, welche sich auf den GdB in Form einer Steigerung auswirken könnten.
Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht berücksichtigten Beschwerden, welche dem Beschwerdevorbringen der bP zugrunde liegen, weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.
Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Abklärung der laut Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigten Beschwerden und deren Auswirkung auf den GdB) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Abklärung der laut Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigten Beschwerden und deren Auswirkung auf den GdB) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behinderung, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2008194.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014