TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/12 I402 2008207-1

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Veröffentlicht am 12.06.2014
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Entscheidungsdatum

12.06.2014

Norm

AVG §45
BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §41 Abs2
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
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  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
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  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I402 2008207-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzender sowie den Richter Mag. Gerhard AUER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) vom 22.04.2014 (ohne Geschäftszahl; im Bescheid angeführte "Passnummer": XXXX), betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzender sowie den Richter Mag. Gerhard AUER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) vom 22.04.2014 (ohne Geschäftszahl; im Bescheid angeführte "Passnummer": römisch 40 ), betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen (§ 28 Abs. 2 VwGVG, § 41 Abs. 2 BBG).Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 41, Absatz 2, BBG).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) vom 22.04.2014. Diese Behörde trägt (gemäß § 10 Abs. 6 des Bundessozialamtsgesetzes in der durch Art. 13 des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 138 geänderten Fassung, iVm. der Verordnung BGBl. II 59/2014) seit 01.06.2014 die Bezeichnung "Sozialministeriumservice" (im Folgenden: belangte Behörde).1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) vom 22.04.2014. Diese Behörde trägt (gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundessozialamtsgesetzes in der durch Artikel 13, des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins 138 geänderten Fassung, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 59 aus 2014,) seit 01.06.2014 die Bezeichnung "Sozialministeriumservice" (im Folgenden: belangte Behörde).

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines von der belangten Behörde am 02.05.2013 ausgestellten Behindertenpasses, in den ein Grad der Behinderung von 60% eingetragen ist. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses liegt ein ärztliches Gutachten zugrunde, das nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.03.2013 erstellt wurde.

1.2. Mit einem undatiertem (bei der belangten Behörde am 18.09.2013 eingelangten) Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und legte zur Untermauerung dieses Antrags einen Bescheid der PVA über die unbefristete Weitergewährung der Invaliditätspension, Bestätigungen der Abteilung für Chirurgie und der Abteilung für Innere Medizin des LKH XXXX sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. S) vom 18.09.2013 vor. Diese Bestätigungen befürworten "eine Erhöhung des Behindertenstatus aufgrund des postop. auftretenden Dumping-Syndroms" (so die Bestätigung der Abteilung für Chirurgie des LKH XXXX vom 16.05.2013) und verweisen auf einzelne Symptome und Leidenszustände des Beschwerdeführers, um festzustellen, dass "ein Behindertenausweis gerechtfertigt" sei (so die Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.09.2013 unter Hinweis auf folgende Leiden: "F32 Depress. Episode mit Zn mehreren Suizidversuchen; Zn OP Magen CA mit LK Dissektion und chron Bauchschmerzen seit der OP; Zn SH Träume [2003] und mehrfacher Fraktur re Arm; körperliche Schwäche und deutl. verminderte Leistungsfähigkeit"), oder dass "die Erhöhung des Behindertenstatuses dringend empfohlen" werde (so die Bestätigung der Abteilung für Innere Medizin des LKH XXXX vom 17.09.2013 unter Anführung der folgenden Diagnose: "Z.n. Cardia-Carcinom; Gastrektomie, Lymphknotendissektion D 2, E/S-Gastrojejunostomie nach Y-Roux 2008; Ausgeprägtes postoperatives Dumping-Syndrom; Depressive Episode mit Z.n. mehrfachen Suizidversuchen; Z.n.1.2. Mit einem undatiertem (bei der belangten Behörde am 18.09.2013 eingelangten) Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und legte zur Untermauerung dieses Antrags einen Bescheid der PVA über die unbefristete Weitergewährung der Invaliditätspension, Bestätigungen der Abteilung für Chirurgie und der Abteilung für Innere Medizin des LKH römisch 40 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. S) vom 18.09.2013 vor. Diese Bestätigungen befürworten "eine Erhöhung des Behindertenstatus aufgrund des postop. auftretenden Dumping-Syndroms" (so die Bestätigung der Abteilung für Chirurgie des LKH römisch 40 vom 16.05.2013) und verweisen auf einzelne Symptome und Leidenszustände des Beschwerdeführers, um festzustellen, dass "ein Behindertenausweis gerechtfertigt" sei (so die Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.09.2013 unter Hinweis auf folgende Leiden: "F32 Depress. Episode mit Zn mehreren Suizidversuchen; Zn OP Magen CA mit LK Dissektion und chron Bauchschmerzen seit der OP; Zn SH Träume [2003] und mehrfacher Fraktur re Arm; körperliche Schwäche und deutl. verminderte Leistungsfähigkeit"), oder dass "die Erhöhung des Behindertenstatuses dringend empfohlen" werde (so die Bestätigung der Abteilung für Innere Medizin des LKH römisch 40 vom 17.09.2013 unter Anführung der folgenden Diagnose: "Z.n. Cardia-Carcinom; Gastrektomie, Lymphknotendissektion D 2, E/S-Gastrojejunostomie nach Y-Roux 2008; Ausgeprägtes postoperatives Dumping-Syndrom; Depressive Episode mit Z.n. mehrfachen Suizidversuchen; Z.n.

Schädel-Hirn-Trauma und mehrfacher Fraktur rechter Arm 2003").

1.3. Die belangte Behörde gab daraufhin eine neuerliche ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag und ersuchte die Sachverständige, den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorgelegten Bestätigungen neuerlich festzustellen.

Die Sachverständige erstattete ihr Gutachten am 04.11.2013 nach einer neuerlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und führte sodann folgende Leidenszustände an, denen sie die nachfolgenden Positionsnummern und Angaben zum Ausmaß des Grades der Behinderung zuordnete:

(1.) Totalentfernung des Magens; (Pos.Nr.:) 07.04.03; (GdB %:) 50;

(2.) Depressive Störung leichten Grades; (Pos.Nr.:) 03.06.01; (GdB %) 40;

(3.) Entferntes Magenkarzinom ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit; (Pos.Nr.:) 13.01.01.; (GdB %) 20;

(4.) Funktionseinschränkung des Schultergelenks mittleren Grades einseitig; (Pos.Nr.:) 02.06.03; (GdB %) 20;

(5.) Unterarmpseudoarthrose straff; (Pos.Nr.:) 02.06.17; (GdB %) 20.

Die Sachverständige gelangte zu einem "Gesamtgrad der Behinderung" im Ausmaß von 60 % und begründete dies damit, dass "die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2, 3" um 1 Stufe erhöht werde, weil eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 und 3 bestehe. Hingegen könne darüber hinaus keine weitere Erhöhung angenommen werden, weil keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 4 und 5 bestehe. Die vom Beschwerdeführer angegebene Hörminderung erreiche "keinen GdB", weil diesbezüglich keine Befunde vorliegen würden und der Beschwerdeführer "Alltagssprache auf eine Distanz von 2-3 m" problemlos verstehe. In einem weiteren Abschnitt mit "Begründungen" führt die Sachverständige näher aus, dass es sich um eine Ergänzung ihres Gutachtens vom 12.03.2013 handle. Neu hinzugekommen seien "vermehrte Vergesslichkeit und rez. Kopfschmerzen". Weiters führt die Sachverständige aus: "der Patient weiterhin rezidivfrei, ED 12/2008, somit ist die Heilungsbewährung von 5 Jahren verstrichen, die postprandialen Beschwerden werden als gleichbleibend beschrieben wie im März, das Gewicht wird mit 55 kg (März 50 kg) angegeben. er gibt nur wiederholt bekannt, daß ein Freund die gleich Krankheit habe und 70% bekommen hätte, außerdem habe er von der Stadt 03/2012 für 2 Jahre 70% bekommen. Der AB von Dr. S 18.09.2013 idem zu dem vom 11.03.2013; Bestätigung von Sekundarärztin Dr. M 16.05.2013 und von 17.09.2013 Diagnoseauflistung und Bestätigung des Dumping-Syndroms, das bei Totalentfernung des Magens includiert ist. Somit muß zusammenfassend festgehalten werden, daß keine neuen Befunde vorgelegt wurden, und der initial eingeschätzte gesGdB von 60% sich derzeit nicht erhöht".Die Sachverständige gelangte zu einem "Gesamtgrad der Behinderung" im Ausmaß von 60 % und begründete dies damit, dass "die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2, 3" um 1 Stufe erhöht werde, weil eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 und 3 bestehe. Hingegen könne darüber hinaus keine weitere Erhöhung angenommen werden, weil keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 4 und 5 bestehe. Die vom Beschwerdeführer angegebene Hörminderung erreiche "keinen GdB", weil diesbezüglich keine Befunde vorliegen würden und der Beschwerdeführer "Alltagssprache auf eine Distanz von 2-3 m" problemlos verstehe. In einem weiteren Abschnitt mit "Begründungen" führt die Sachverständige näher aus, dass es sich um eine Ergänzung ihres Gutachtens vom 12.03.2013 handle. Neu hinzugekommen seien "vermehrte Vergesslichkeit und rez. Kopfschmerzen". Weiters führt die Sachverständige aus: "der Patient weiterhin rezidivfrei, ED 12 aus 2008,, somit ist die Heilungsbewährung von 5 Jahren verstrichen, die postprandialen Beschwerden werden als gleichbleibend beschrieben wie im März, das Gewicht wird mit 55 kg (März 50 kg) angegeben. er gibt nur wiederholt bekannt, daß ein Freund die gleich Krankheit habe und 70% bekommen hätte, außerdem habe er von der Stadt 03 aus 2012, für 2 Jahre 70% bekommen. Der Ausschussbericht von Dr. S 18.09.2013 idem zu dem vom 11.03.2013; Bestätigung von Sekundarärztin Dr. M 16.05.2013 und von 17.09.2013 Diagnoseauflistung und Bestätigung des Dumping-Syndroms, das bei Totalentfernung des Magens includiert ist. Somit muß zusammenfassend festgehalten werden, daß keine neuen Befunde vorgelegt wurden, und der initial eingeschätzte gesGdB von 60% sich derzeit nicht erhöht".

1.4. Gestützt auf dieses Gutachten wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom 13.12.2013 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60% betrage. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.5. Mit einem neuerlichen, ebenfalls undatierten (bei der belangten Behörde am 26.02.2014 eingelangten) Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die "Neufestsetzung des Grades [s]einer Behinderung im Behindertenpass" und legte zur Untermauerung dieses neuerlichen Antrags wiederum eine Bestätigung der Abteilung für Chirurgie des LKH XXXX, diesmal vom 25.02.2014, vor, die unter der Überschrift "Diagnose" exakt den gleichen Wortlaut aufweist, wie die bereits vorerwähnte "Diagnose" aus der bereits vorgelegten Bestätigung der Abteilung für Innere Medizin des LKH XXXX vom 17.09.2013, und die mit den folgenden Worten schließt: "Unsererseits ist aufgrund der reduzierten Gehfähigkeit im Rahmen des ausgeprägten Dumping-Syndroms die Ausstellung eines Behindertenparkscheines zu befürworten". Weiters legte der Beschwerdeführer ein "zur Vorlage beim Wohnungsservice" erstelltes "Amtsärztliches Zeugnis" des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 13.03.2014 vor, in dem bestätigt wird, dass beim Beschwerdeführer eine "Magentotalentfernung mit Dumpingsyndrom 12/08" und eine "UA Verletzung vor Jahren" vorliegen würden, dass diese Leiden (wörtlich) "aus ärztlicher Sicht einer Grad der Behinderung von: 70 %" entsprechen würden und dass deshalb eine behindertengerechte Adaptierung der Wohnung des Beschwerdeführers zu befürworten sei.1.5. Mit einem neuerlichen, ebenfalls undatierten (bei der belangten Behörde am 26.02.2014 eingelangten) Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die "Neufestsetzung des Grades [s]einer Behinderung im Behindertenpass" und legte zur Untermauerung dieses neuerlichen Antrags wiederum eine Bestätigung der Abteilung für Chirurgie des LKH römisch 40 , diesmal vom 25.02.2014, vor, die unter der Überschrift "Diagnose" exakt den gleichen Wortlaut aufweist, wie die bereits vorerwähnte "Diagnose" aus der bereits vorgelegten Bestätigung der Abteilung für Innere Medizin des LKH römisch 40 vom 17.09.2013, und die mit den folgenden Worten schließt: "Unsererseits ist aufgrund der reduzierten Gehfähigkeit im Rahmen des ausgeprägten Dumping-Syndroms die Ausstellung eines Behindertenparkscheines zu befürworten". Weiters legte der Beschwerdeführer ein "zur Vorlage beim Wohnungsservice" erstelltes "Amtsärztliches Zeugnis" des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 13.03.2014 vor, in dem bestätigt wird, dass beim Beschwerdeführer eine "Magentotalentfernung mit Dumpingsyndrom 12/08" und eine "UA Verletzung vor Jahren" vorliegen würden, dass diese Leiden (wörtlich) "aus ärztlicher Sicht einer Grad der Behinderung von: 70 %" entsprechen würden und dass deshalb eine behindertengerechte Adaptierung der Wohnung des Beschwerdeführers zu befürworten sei.

1.6. Die belangte Behörde befasste ihren ärztlichen Dienst mit dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers. Dieser äußerte sich mit dem Vermerk "gleichbleibende Einstufung".

1.7. Auf dieser Grundlage erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den "am 26.02.2014 eingelangten Antrag [des Beschwerdeführers] auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" unter Heranziehung von § 41 Abs. 2 BBG zurückwies.1.7. Auf dieser Grundlage erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den "am 26.02.2014 eingelangten Antrag [des Beschwerdeführers] auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" unter Heranziehung von Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückwies.

Dagegen richtet sich die Beschwerde. Als Beschwerdeschriftsatz wurde ein von der "Sozialberatung" des LKH XXXX verfasstes Schreiben vorgelegt, dessen erster Teil von einer im LKH XXXX tätigen Diplomsozialarbeiterin unterzeichnet ist. Am unteren Ende des Schreibens (im Anschluss an den ersten Teil) befinden sich weitere Ausführungen und darunter die Unterschrift des Beschwerdeführers. Der erste (von der Diplomsozialarbeiterin unterzeichnete) Teil des Schreibens verweist darauf, dass aus den vorgelegten Bestätigungen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer "eine Behindertenparkkarte benötigt". Im Namen des Beschwerdeführers werde darum gebeten, seinen Antrag nochmals mit dem beigelegten medizinischen Befund zu prüfen und "in der Neufestsetzung des Grades der Behinderung auch den Zusatzvermerk anzuführen, dass [dem Beschwerdeführer] die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten ist". Im unteren Teil des Schreibens (das am linken unteren Ende den Namen und die Unterschrift des Beschwerdeführers aufweist) wird ausgeführt: "Ich möchte gegen den Bescheid Beschwerde einbringen und bitte um positive Bearbeitung meiner Beschwerde. Bitte versehen Sie meinen Bescheid mit dem Zusatzvermerk, dass mir eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der langen Wege, die ich zu Fuß machen muss, nicht zuzumuten ist."Dagegen richtet sich die Beschwerde. Als Beschwerdeschriftsatz wurde ein von der "Sozialberatung" des LKH römisch 40 verfasstes Schreiben vorgelegt, dessen erster Teil von einer im LKH römisch 40 tätigen Diplomsozialarbeiterin unterzeichnet ist. Am unteren Ende des Schreibens (im Anschluss an den ersten Teil) befinden sich weitere Ausführungen und darunter die Unterschrift des Beschwerdeführers. Der erste (von der Diplomsozialarbeiterin unterzeichnete) Teil des Schreibens verweist darauf, dass aus den vorgelegten Bestätigungen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer "eine Behindertenparkkarte benötigt". Im Namen des Beschwerdeführers werde darum gebeten, seinen Antrag nochmals mit dem beigelegten medizinischen Befund zu prüfen und "in der Neufestsetzung des Grades der Behinderung auch den Zusatzvermerk anzuführen, dass [dem Beschwerdeführer] die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten ist". Im unteren Teil des Schreibens (das am linken unteren Ende den Namen und die Unterschrift des Beschwerdeführers aufweist) wird ausgeführt: "Ich möchte gegen den Bescheid Beschwerde einbringen und bitte um positive Bearbeitung meiner Beschwerde. Bitte versehen Sie meinen Bescheid mit dem Zusatzvermerk, dass mir eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der langen Wege, die ich zu Fuß machen muss, nicht zuzumuten ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Ausführungen zum Verfahrensgang werden als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, dessen Inhalte dem Beschwerdeführer in allen hier wesentlichen Punkten bekannt sind bzw. von ihm selbst stammen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Aus § 45 Abs. 3 BBG (in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung) ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 45 Abs. 4 BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Aus Paragraph 45, Absatz 3, BBG (in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung) ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Paragraph 45, Absatz 3, BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft Paragraph 45, Absatz 4, BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in Paragraph 45, Absatz 3, leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.3.2. Nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.

3.3. Der angefochtene Bescheid spricht ausschließlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" ab. Über das in der Beschwerde angesprochene Thema der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" spricht der Bescheid nicht ab. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher auf das Prozessthema der "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" beschränkt. Da die beiden Prozessgegenstände (Neufestsetzung einerseits und Zusatzeintragung andererseits) trennbar sind, war es nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur über den Antrag auf Neufestsetzung abgesprochen hat und in diesem (trennbaren) Verfahren nicht der Frage nachgegangen ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auch ein Verfahren zur Vornahme der erwähnten Zusatzeintragung anstrengen wollte. Soweit daher in der Beschwerde (im Ergebnis) auch der Umstand gerügt wird, dass die belangte Behörde die erwähnte Zusatzeintragung unterlassen hat, geht sie ins Leere, weil diese Frage (zulässigerweise) nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids wurde und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden konnte.

Ungeachtet dessen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen veranlasst, darauf hinzuweisen, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eine ärztliche Bestätigung beigelegt war, in der eine "Ausstellung eines Behindertenparkscheines" befürwortet wurde. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde schon zu diesem Zeitpunkt Zweifel daran haben musste, ob der Beschwerdeführer nicht zusätzlich zu seinem Antrag auf Neufestsetzung auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den ihm bereits ausgestellten Behindertenpass stellen wollte (bei Vorliegen eines unklaren Anbringens hat sie den Beschwerdeführer zur Präzisierung aufzufordern; vgl. zB VwSlg. 13.267 A/1990). Spätestens seit Kenntnis des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens wird die Behörde jedenfalls unzweifelhaft von einem dahin gehenden Begehren ausgehen müssen, welches sie einer entsprechenden (gegebenenfalls bescheidmäßigen) Erledigung zuzuführen haben wird.Ungeachtet dessen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen veranlasst, darauf hinzuweisen, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eine ärztliche Bestätigung beigelegt war, in der eine "Ausstellung eines Behindertenparkscheines" befürwortet wurde. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde schon zu diesem Zeitpunkt Zweifel daran haben musste, ob der Beschwerdeführer nicht zusätzlich zu seinem Antrag auf Neufestsetzung auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den ihm bereits ausgestellten Behindertenpass stellen wollte (bei Vorliegen eines unklaren Anbringens hat sie den Beschwerdeführer zur Präzisierung aufzufordern; vergleiche zB VwSlg. 13.267 A/1990). Spätestens seit Kenntnis des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens wird die Behörde jedenfalls unzweifelhaft von einem dahin gehenden Begehren ausgehen müssen, welches sie einer entsprechenden (gegebenenfalls bescheidmäßigen) Erledigung zuzuführen haben wird.

3.4. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.

3.4.1. § 41 Abs. 2 BBG lautet:3.4.1. Paragraph 41, Absatz 2, BBG lautet:

"(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

3.4.2. Die "letzte rechtskräftige Entscheidung" bezüglich der Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers erfolgte durch den Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2013, mit dem sie seinen zuvor gestellten Antrag auf Neufestsetzung des bereits (mit 60%) festgestellten Grades der Behinderung abwies und feststellte, dass der Grad der Behinderung "weiterhin 60 %" betrage.

Der dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegende (neuerliche) Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 26.02.2014 eingebracht. Da "seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung" somit "noch kein Jahr vergangen" ist, ist die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt.Der dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegende (neuerliche) Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 26.02.2014 eingebracht. Da "seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung" somit "noch kein Jahr vergangen" ist, ist die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt.

3.4.3. Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers nichts aufweist, wodurch "eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird", liegt auch die zweite Voraussetzung der Antragszurückweisung nach § 41 Abs. 2 BBG vor. Dem in § 41 Abs. 2 BBG verwendeten Begriff "offenkundig" kommt die gleiche Bedeutung zu wie dem Begriff der offenkundigen Tatsache nach § 45 AVG (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). "Offenkundig" in diesem Sinn sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH aaO, mwN). Die Unterlagen, die der Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Neufestsetzungsantrags vorgelegt hat, sind hinsichtlich der darin zum Zustand des Beschwerdeführers getroffenen Aussagen weitgehend identisch mit jenen, die der Beschwerdeführer bereits im früheren Verfahren zur Darstellung seiner bereits bisher bestehenden Leidenszustände belegt hatte und die bei Erlassung des Bescheids vom 13.12.2013 schon Berücksichtigung gefunden haben. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft geltend gemacht hat.3.4.3. Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers nichts aufweist, wodurch "eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird", liegt auch die zweite Voraussetzung der Antragszurückweisung nach Paragraph 41, Absatz 2, BBG vor. Dem in Paragraph 41, Absatz 2, BBG verwendeten Begriff "offenkundig" kommt die gleiche Bedeutung zu wie dem Begriff der offenkundigen Tatsache nach Paragraph 45, AVG vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). "Offenkundig" in diesem Sinn sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche VwGH aaO, mwN). Die Unterlagen, die der Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Neufestsetzungsantrags vorgelegt hat, sind hinsichtlich der darin zum Zustand des Beschwerdeführers getroffenen Aussagen weitgehend identisch mit jenen, die der Beschwerdeführer bereits im früheren Verfahren zur Darstellung seiner bereits bisher bestehenden Leidenszustände belegt hatte und die bei Erlassung des Bescheids vom 13.12.2013 schon Berücksichtigung gefunden haben. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft geltend gemacht hat.

3.4.4. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 BBG sind somit erfüllt. Daran ist die Rechtsfolge geknüpft, dass der Antrag des Beschwerdeführers "ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen" ist. Da diese Rechtsfolge im angefochtenen Bescheid verfügt wurde, entspricht dieser Bescheid dem Gesetz.3.4.4. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind somit erfüllt. Daran ist die Rechtsfolge geknüpft, dass der Antrag des Beschwerdeführers "ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen" ist. Da diese Rechtsfolge im angefochtenen Bescheid verfügt wurde, entspricht dieser Bescheid dem Gesetz.

3.5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.6. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG).3.6. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 41 Abs. 2 BBG siehe VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083) ab, noch erweist sich die Rechtslage darüber hinaus als unklar oder fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 41, Absatz 2, BBG siehe VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083) ab, noch erweist sich die Rechtslage darüber hinaus als unklar oder fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,
Sachverständigenbestellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2008207.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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