TE Bvwg Beschluss 2014/6/16 W199 1423782-1

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Veröffentlicht am 16.06.2014
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Entscheidungsdatum

16.06.2014

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30a Abs2
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W199 1423782-1/10Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch DDr. Schaden über den von XXXX namens XXXX eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 26.04.2014, GZ: W199 1423782-1/11, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 04.634-BAL, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch DDr. Schaden über den von römisch 40 namens römisch 40 eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 26.04.2014, GZ: W199 1423782-1/11, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 04.634-BAL, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt; das Verfahren wird eingestellt.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos erklärt; das Verfahren wird eingestellt.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 29.12.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 11.01.2012, erhob XXXX, die Ehefrau des Antragstellers, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, 11 04.633-BAL. Mit Schriftsatz vom 26.04.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2014, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag, in dem er die Geschäftszahlen der Beschwerdeverfahren anführte, die ihn selbst, seine drei Kinder und XXXX betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht versteht den Antrag dahin, dass er damit in seinem eigenen Namen, im Namen seiner minderjährigen Kinder und im Namen seiner Ehefrau in deren jeweiligen Verfahren die Setzung einer Frist begehrt.Mit Schriftsatz vom 29.12.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 11.01.2012, erhob römisch 40 , die Ehefrau des Antragstellers, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, 11 04.633-BAL. Mit Schriftsatz vom 26.04.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2014, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag, in dem er die Geschäftszahlen der Beschwerdeverfahren anführte, die ihn selbst, seine drei Kinder und römisch 40 betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht versteht den Antrag dahin, dass er damit in seinem eigenen Namen, im Namen seiner minderjährigen Kinder und im Namen seiner Ehefrau in deren jeweiligen Verfahren die Setzung einer Frist begehrt.

Da der Antragsteller zwar im eigenen Namen und - als gesetzlicher Vertreter - auch in jenem seiner minderjährigen Kinder Verfahrensschritte setzen kann, nicht jedoch ohne eine entsprechende Vollmacht in jenem seiner Ehefrau, trug ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19.05.2014 auf, ua. den Mangel zu beheben, der darin lag, dass der Antragsteller keine Vollmacht seiner Ehefrau vorgelegt hatte ("Es ist eine Vollmacht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages durch XXXX für XXXX vorzulegen."). Dem Antragsteller wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die Verfügung wurde am 22.05.2014 zugestellt; die Frist lief somit am 05.06.2014 ab.Da der Antragsteller zwar im eigenen Namen und - als gesetzlicher Vertreter - auch in jenem seiner minderjährigen Kinder Verfahrensschritte setzen kann, nicht jedoch ohne eine entsprechende Vollmacht in jenem seiner Ehefrau, trug ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19.05.2014 auf, ua. den Mangel zu beheben, der darin lag, dass der Antragsteller keine Vollmacht seiner Ehefrau vorgelegt hatte ("Es ist eine Vollmacht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages durch römisch 40 für römisch 40 vorzulegen."). Dem Antragsteller wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die Verfügung wurde am 22.05.2014 zugestellt; die Frist lief somit am 05.06.2014 ab.

Diesem Auftrag kam der Antragsteller nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 des § 30a VwGG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 des Paragraph 30 a, VwGG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 30a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht die Revision (und daher gemäß § 30a Abs. 8 VwGG auch den Fristsetzungsantrag) dahingehend zu prüfen, ob die Vorschriften über die Form und über den Inhalt eingehalten worden sind. Ist das nicht der Fall, so hat das Verwaltungsgericht einen Auftrag zur Mängelbehebung zu erlassen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht die Revision (und daher gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG auch den Fristsetzungsantrag) dahingehend zu prüfen, ob die Vorschriften über die Form und über den Inhalt eingehalten worden sind. Ist das nicht der Fall, so hat das Verwaltungsgericht einen Auftrag zur Mängelbehebung zu erlassen.

§ 30a Abs. 1 VwGG schließt nicht aus, dass das Verwaltungsgericht eine Revision bzw. einen Fristsetzungsantrag zurückweist, nachdem das Mängelbehebungsverfahren durchgeführt worden ist. Wenn die Eingabe ursprünglich keine Ausführungen zu Umständen enthalten hat, die für die Beurteilung nach § 30a Abs. 1 VwGG maßgeblich sind, so hat das Verwaltungsgericht diese Umstände anhand der verbesserten Eingabe zu beurteilen und sodann allenfalls die Eingabe zurückzuweisen (vgl. Eder in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG [2013] K7 zu § 30a VwGG). Eine Zurückweisung aus einem anderen Grund al aus jenem, dass dem Antrag "der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht", wäre daher auch nach Behebung des Vollmachtsmangels noch in Frage gekommen.Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG schließt nicht aus, dass das Verwaltungsgericht eine Revision bzw. einen Fristsetzungsantrag zurückweist, nachdem das Mängelbehebungsverfahren durchgeführt worden ist. Wenn die Eingabe ursprünglich keine Ausführungen zu Umständen enthalten hat, die für die Beurteilung nach Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG maßgeblich sind, so hat das Verwaltungsgericht diese Umstände anhand der verbesserten Eingabe zu beurteilen und sodann allenfalls die Eingabe zurückzuweisen vergleiche Eder in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG [2013] K7 zu Paragraph 30 a, VwGG). Eine Zurückweisung aus einem anderen Grund al aus jenem, dass dem Antrag "der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht", wäre daher auch nach Behebung des Vollmachtsmangels noch in Frage gekommen.

Der Antragsteller hat jedoch die Eingabe nicht verbessert, sodass nicht geprüft werden kann, ob ihr "der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung" entgegensteht (der nach § 30a Abs. 1VwGG zur Zurückweisung führte). Gemäß § 30a Abs. 2 erster Satz letzter Teilsatz VwGG gilt die Versäumung der Frist als Zurückziehung. Gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist die Revision (und gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG der Fristsetzungsantrag) als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn sie zurückgezogen worden ist. § 33 VwGG regelt zwar das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; auch in Fällen, in denen eine Revision (oder - wie hier - ein Fristsetzungsantrag) als zurückgezogen gilt, ist jedoch ein solcher Beschluss erforderlich (vgl. Eder in Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, K9 [vorletzter Absatz] zu § 30a VwGG). Ungeregelt ist, welches Gericht - das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof - einen solchen Beschluss zu fassen hat: § 30a VwGG enthält keine Vorschrift dazu, § 33 VwGG richtet sich nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof, hat aber gerade nicht den Abschnitt des Verfahrens im Auge, der vom Verwaltungsgericht zu führen ist. Nach § 30a Abs. 6 VwGG ist nach Ablauf der Fristen des § 30a Abs. 4 und 5 VwGG die Revision (bzw. der Fristsetzungsantrag) dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Nach der Systematik des Gesetzes ist nicht anzunehmen, dass dies auch für Eingaben gelten soll, die zurückgezogen worden sind oder als zurückgezogen gelten. Vielmehr spricht schon die Überschrift, unter der § 30a VwGG steht ("Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht"), dafür, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts anzunehmen. Dementsprechend wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass das Verwaltungsgericht die Eingabe als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen hat (Eder in Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, K9 zu § 30a VwGG, der sich zwar nicht für eine konkrete Lösung entscheidet, die hier gewählte Lösung aber als ernsthaft ins Auge fasst).Der Antragsteller hat jedoch die Eingabe nicht verbessert, sodass nicht geprüft werden kann, ob ihr "der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung" entgegensteht (der nach Paragraph 30 a, Absatz eins römisch fünf, w, G, G, zur Zurückweisung führte). Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, erster Satz letzter Teilsatz VwGG gilt die Versäumung der Frist als Zurückziehung. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist die Revision (und gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG der Fristsetzungsantrag) als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn sie zurückgezogen worden ist. Paragraph 33, VwGG regelt zwar das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; auch in Fällen, in denen eine Revision (oder - wie hier - ein Fristsetzungsantrag) als zurückgezogen gilt, ist jedoch ein solcher Beschluss erforderlich vergleiche Eder in Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, K9 [vorletzter Absatz] zu Paragraph 30 a, VwGG). Ungeregelt ist, welches Gericht - das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof - einen solchen Beschluss zu fassen hat: Paragraph 30 a, VwGG enthält keine Vorschrift dazu, Paragraph 33, VwGG richtet sich nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof, hat aber gerade nicht den Abschnitt des Verfahrens im Auge, der vom Verwaltungsgericht zu führen ist. Nach Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG ist nach Ablauf der Fristen des Paragraph 30 a, Absatz 4 und 5 VwGG die Revision (bzw. der Fristsetzungsantrag) dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Nach der Systematik des Gesetzes ist nicht anzunehmen, dass dies auch für Eingaben gelten soll, die zurückgezogen worden sind oder als zurückgezogen gelten. Vielmehr spricht schon die Überschrift, unter der Paragraph 30 a, VwGG steht ("Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht"), dafür, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts anzunehmen. Dementsprechend wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass das Verwaltungsgericht die Eingabe als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen hat (Eder in Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, K9 zu Paragraph 30 a, VwGG, der sich zwar nicht für eine konkrete Lösung entscheidet, die hier gewählte Lösung aber als ernsthaft ins Auge fasst).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu prüfen ist noch, ob dieser Beschluss in irgendeiner Weise an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden kann. Wie oben dargestellt, ist die Frage, welches Gericht einen Beschluss wie den vorliegenden zu fassen hat, im Gesetz nicht eindeutig geklärt (vgl. die Ausführungen Eders in Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, K9 zu § 30a VwGG). Ebenso wenig ist aber geklärt, ob gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes - wenn man (wie dies hier geschieht) dessen Zuständigkeit annimmt - grundsätzlich die Revision zulässig sein soll oder ob sie (wie nach § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG bei Zurückweisungsbeschlüssen nach § 31a Abs. 1 VwGG) generell ausgeschlossen sein soll. Gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist eine Revision jedenfalls unzulässig gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9. Damit wollte der Gesetzgeber jedenfalls allem Anschein nach alle Beschlüsse erfassen, die das Verwaltungsgericht nach § 30a VwGG zu fällen hat. Weist es eine Revision oder einen Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurück, so kann die Partei einen Vorlageantrag stellen (§ 30b Abs. 1 VwGG). Da ein Einstellungsbeschluss wie der vorliegende einem solchen Zurückweisungsbeschluss am nächsten kommt, ist zu erwägen, auch hier davon auszugehen, dass (keine Revision, wohl aber) ein Vorlageantrag zulässig sein wird. Dies wird auch im Schrifttum erörtert (Eder in Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, K9 zu § 30a VwGG). Daher wird in der folgenden Rechtsmittelbelehrung davon ausgegangen, dass eine Revision gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG (und entsprechend auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß § 88a Abs. 2 Z 2 VfGG, der § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG wiederholt) nicht zulässig, wohl aber ein Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG zulässig sein wird.Zu prüfen ist noch, ob dieser Beschluss in irgendeiner Weise an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden kann. Wie oben dargestellt, ist die Frage, welches Gericht einen Beschluss wie den vorliegenden zu fassen hat, im Gesetz nicht eindeutig geklärt vergleiche die Ausführungen Eders in Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, K9 zu Paragraph 30 a, VwGG). Ebenso wenig ist aber geklärt, ob gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes - wenn man (wie dies hier geschieht) dessen Zuständigkeit annimmt - grundsätzlich die Revision zulässig sein soll oder ob sie (wie nach Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG bei Zurückweisungsbeschlüssen nach Paragraph 31 a, Absatz eins, VwGG) generell ausgeschlossen sein soll. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ist eine Revision jedenfalls unzulässig gegen Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9, Damit wollte der Gesetzgeber jedenfalls allem Anschein nach alle Beschlüsse erfassen, die das Verwaltungsgericht nach Paragraph 30 a, VwGG zu fällen hat. Weist es eine Revision oder einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurück, so kann die Partei einen Vorlageantrag stellen (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG). Da ein Einstellungsbeschluss wie der vorliegende einem solchen Zurückweisungsbeschluss am nächsten kommt, ist zu erwägen, auch hier davon auszugehen, dass (keine Revision, wohl aber) ein Vorlageantrag zulässig sein wird. Dies wird auch im Schrifttum erörtert (Eder in Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, K9 zu Paragraph 30 a, VwGG). Daher wird in der folgenden Rechtsmittelbelehrung davon ausgegangen, dass eine Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG (und entsprechend auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 88 a, Absatz 2, Ziffer 2, VfGG, der Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wiederholt) nicht zulässig, wohl aber ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG zulässig sein wird.

Schlagworte

Fristsetzungsantrag, Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1423782.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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