Entscheidungsdatum
16.06.2014Norm
AVG §66 Abs2Spruch
I404 2003056-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 20.01.2014 betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 20.01.2014 betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (Bundesberufungskommission) vom 11. Oktober 2013 ist der Grad der Behinderung (GdB) von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer - BF) mit 70 vH. festgestellt und ausgesprochen worden, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei der Bundesberufungskommission wurde dabei ein Gutachten mit Datum 10.08.2013 erstellt.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (Bundesberufungskommission) vom 11. Oktober 2013 ist der Grad der Behinderung (GdB) von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer - BF) mit 70 vH. festgestellt und ausgesprochen worden, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei der Bundesberufungskommission wurde dabei ein Gutachten mit Datum 10.08.2013 erstellt.
2. Am 18.11.2013 beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".
3. Mit Schreiben vom 19.11.2013 wurde dem BF vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (in der Folge: Bundessozialamt) das Sachverständigengutachten vom 10.08.2013, welches zur Beurteilung des Grades der Behinderung von der Bundesberufungskommission eingefordert wurde, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 06.12.2013 brachte der BF dazu zusammengefasst vor, dass es bei seinen Untersuchungen vor den Sachverständigen weder vom BF noch von den Sachverständigen zur Sprache gekommen sei, ob es für ihn zumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Erst im November 2013 habe er erfahren, dass dieser Zusatzvermerk im Behindertenausweis möglich sei. Er sei, nie von der Sachverständigen dahingehend untersucht oder befragt worden, ob er ein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne. Dieser Umstand sei nie zur Sprache gekommen. Der ärztliche Dienst des Bundessozialamtes habe den BF nie begutachtet, habe noch nicht einmal mit ihm gesprochen. Es sei eine Zumutung, in einer solchen Situation eine Entscheidung zu treffen. Der Umstand, dass nur eine Harninkontinenz vorliege und geltend gemacht werde, sei nicht richtig. Aufgrund seiner Behinderung sei er in vielen Fällen auf fremde Hilfe angewiesen. Er würde die weiteren Angaben nicht in dieser Stellungnahme machen, sondern gegenüber einem Arzt. Außerdem würde bei ihm nicht nur eine normale Inkontinenz vorliegen, sondern erfolge Entleerung der Blase, wenn er bei Harndrang nicht binnen weniger Minuten auf eine Toilette gehe. In bestimmten Situationen sei er dann auch nicht in der Lage seinen Stuhlgang zu beherrschen.
5. In der Folge wurde seitens des Bundessozialamtes eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 12.12.2013 eingeholt, aus welcher hervorgeht, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliege. In der Begründung wird auf das Gutachten der Bundesberufungskommission verwiesen und angeführt, dass keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt wurden, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würde.
6. Mit Bescheid vom 20.01.2014 hat das Bundessozialamt diesen Antrag des BFs abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.08.2013 bzw. die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 19.11.2013 als schlüssig anerkannt worden seien. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter Verwendung der zweckmäßigstens Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne, oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maße erschwere. Außerdem sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann unzumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie aus dem Sachverständigengutachten bzw. der Stellungnahme zu entnehmen sei, treffe keiner der genannten Punkte auf den BF zu. Auf Grund der vom BF im Zuge des Parteiengehörs vom 19.11.2013 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich nichts am Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens ändere.
7. Gegen diesen Bescheid hat der BF rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und nach Darlegung der vorausgegangen Verfahren zusammengefasst wie folgt vorgebracht:
Bei seinen bisherigen Untersuchungen sei es nie zur Sprache gekommen, ob es ihm möglich sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Es sei aber zur Sprache gekommen, dass er an schwerer Inkontinenz leide. Über sonstige Beschwerden sei er nie befragt worden und habe er von sich aus nie diesbezügliche Aussagen gemacht. Im Rahmen seines Parteiengehörs habe er dann sehr wohl geltend gemacht, dass er nicht nur seine Inkontinenz geltend machen wolle, sondern auch durch sonstige Beschwerden auf fremde Hilfe angewiesen sei. Er sei davon überzeugt gewesen, dass er zumindest mit einem Arzt sprechen werde, dazu sei es aber nicht gekommen. Auch der ärztliche Dienst habe es nicht für notwendig erachtet, ihn auch nur zu befragen. In der Folge beschreibt der BF seine Beschwerden und führt an, dass er sein Jahresticket für Senioren im Jahr 2013 nur 5-6 mal benutzt habe, da er es nur mit einer Begleitperson in Anspruch nehmen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Nach Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45 Abs. 4 leg. cit. bestimmt, dass bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Paragraph 45, Absatz 4, leg. cit. bestimmt, dass bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde hat daher ein Senat, bestehend aus einem fachkundigen Laienrichter und zwei Berufsrichtern zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
2.2.1 § 28 VwGVG lautet:2.2.1 Paragraph 28, VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
..."
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, Anmerkung 11).
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2.2.3. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe ua Erk. des VwGH vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/11/0032 und vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142).
Das zur Feststellung des GdB gemäß § 40 BBG eingeholte Gutachten vom 10.08.2013 verneint zwar die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung, jedoch ist dem Gutachten keinerlei Begründung für diese Beurteilung zu entnehmen. Dieses Gutachten stellt daher keine taugliche Grundlage für die Entscheidung des Bundessozialamtes über den verfahrensrechtlichen Antrag des BFs dar.Das zur Feststellung des GdB gemäß Paragraph 40, BBG eingeholte Gutachten vom 10.08.2013 verneint zwar die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung, jedoch ist dem Gutachten keinerlei Begründung für diese Beurteilung zu entnehmen. Dieses Gutachten stellt daher keine taugliche Grundlage für die Entscheidung des Bundessozialamtes über den verfahrensrechtlichen Antrag des BFs dar.
Auch der Umstand, dass das Bundessozialamt am 19.11.2013 eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes diesbezüglich eingeholt hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal sich diese Stellungnahme wiederum auf das Gutachten vom 10.08.2013 bezieht und keine eigenständige Untersuchung des BFs stattgefunden hat. Es ist lediglich ausgeführt, dass die alleinige Harninkontinenz kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei.
Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes vor, zumal zur Frage, ob sich die Gesundheitsschädigung des BFs nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, nicht ermittelt wurde. Das Bundessozialamt hätte daher den Antrag nicht ohne weitere Prüfung abweisen dürfen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass auch eine starke Inkontinenz, wie sie vom BF im Rahmen seines Parteiengehörs vor dem Bundessozialamt vorgebracht wurde, durchaus eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge haben kann (siehe dazu Erk. des VwGH vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142).
2.2.4. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch das Bundessozialamt nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid des Bundessozialamtes aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen.2.2.4. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch das Bundessozialamt nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor und war daher der Bescheid des Bundessozialamtes aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen.
2.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.2.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem Bundessozialamt notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unter Hinweis auf die eindeutige Judikatur des VwGH (siehe Erk. vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/11/0032 und vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142) unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen war.In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem Bundessozialamt notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unter Hinweis auf die eindeutige Judikatur des VwGH (siehe Erk. vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/11/0032 und vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142) unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen war.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Ermittlungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2003056.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014