Entscheidungsdatum
17.06.2014Norm
BBG §1 Abs2Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Harald STELZER, die fachkundige Laienrichterin Mag. Karin JELLINEK, den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald NIMFÜHR, den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde (Berufung) von XXXX, vertreten durch den Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. XXXX, vom 28.11.2013 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, Behindertenausschuss für Niederösterreich vom 25.10.2013 wegen Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung gemäß § 8 BEinstG in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Harald STELZER, die fachkundige Laienrichterin Mag. Karin JELLINEK, den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald NIMFÜHR, den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde (Berufung) von römisch 40 , vertreten durch den Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , vom 28.11.2013 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, Behindertenausschuss für Niederösterreich vom 25.10.2013 wegen Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung gemäß Paragraph 8, BEinstG in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, Behindertenausschuss für Niederösterreich vom 25.10.2013 wurde über den Antrag des Dienstgebers XXXX, vertreten durch XXXX Dienstnehmer des Dienstgebers, auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers XXXX, wohnhaft in XXXX, gemäß § 8 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) erteilt.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, Behindertenausschuss für Niederösterreich vom 25.10.2013 wurde über den Antrag des Dienstgebers römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Dienstnehmer des Dienstgebers, auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) erteilt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 16.11.2013 zugestellt. Dieser Bescheid trug als Datum der Genehmigung den 25. Oktober 2013.
Am 22.11.2013 wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. XXXX, die postalische Zustellung des oben angesprochenen Bescheides per E-Mail in Aussicht gestellt. Ob und wann der angesprochene Bescheid dem Sachwalter tatsächlich auf postalischem Wege zugestellt wurde, kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden. Dieser Bescheid trug als Datum der Genehmigung den 26. November 2013, war aber ansonsten inhaltlich ident mit dem Bescheid, der auch dem Beschwerdeführer am 16.11.2013 zugestellt wurde. Es wurde lediglich auf der ersten Seite des Bescheides der Hinweis angebracht, dass der Beschwerdeführer durch den Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. XXXX, vertreten sei.Am 22.11.2013 wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , die postalische Zustellung des oben angesprochenen Bescheides per E-Mail in Aussicht gestellt. Ob und wann der angesprochene Bescheid dem Sachwalter tatsächlich auf postalischem Wege zugestellt wurde, kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden. Dieser Bescheid trug als Datum der Genehmigung den 26. November 2013, war aber ansonsten inhaltlich ident mit dem Bescheid, der auch dem Beschwerdeführer am 16.11.2013 zugestellt wurde. Es wurde lediglich auf der ersten Seite des Bescheides der Hinweis angebracht, dass der Beschwerdeführer durch den Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , vertreten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Sachwalter fristgerecht das Rechtsmittel der mit 28.11.2013 datierten Beschwerde (Berufung). Der Bescheid werde in seinem gesamten Inhalt angefochten. Es werde auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Krems vom 29.8.2007 hingewiesen, wonach der Rechtsanwalt Dr. XXXX zum Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt worden sei. Der entsprechende Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 29. August 2007 (Beschluss zu XXXX) wurde der Beschwerde angeschlossen. Weiter wurde der Beschwerde der Beschluss des Bezirksgerichts Krems vom 30.1.2007 (Beschluss zuXXXX), mit dem der Sachwalter, Rechtsanwalt XXXX zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten für den Beschwerdeführer bestellt wurde, angeschlossen.Gegen diesen Bescheid erhob der Sachwalter fristgerecht das Rechtsmittel der mit 28.11.2013 datierten Beschwerde (Berufung). Der Bescheid werde in seinem gesamten Inhalt angefochten. Es werde auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Krems vom 29.8.2007 hingewiesen, wonach der Rechtsanwalt Dr. römisch 40 zum Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt worden sei. Der entsprechende Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 29. August 2007 (Beschluss zu römisch 40 ) wurde der Beschwerde angeschlossen. Weiter wurde der Beschwerde der Beschluss des Bezirksgerichts Krems vom 30.1.2007 (Beschluss zuXXXX), mit dem der Sachwalter, Rechtsanwalt römisch 40 zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten für den Beschwerdeführer bestellt wurde, angeschlossen.
Diese Umstände hätten dem Dienstgeber des Beschwerdeführers aus Telefonaten und Korrespondenz spätestens seit 5.3.2007 bekannt sein müssen. So sei beispielsweise am 5.3.2007 vom XXXX per Fax der Lohnzettel des Beschwerdeführers für den Monat März 2007 an den Sachwalter übermittelt worden. In der Folge hätten sich immer wieder telefonische und schriftliche Kontakte zwischen dem Sachwalter und dem Dienstgeber bzw. Mitarbeitern des Dienstgebers ergeben. Die Tatsache eines anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens hätte dem Dienstgeber jedenfalls seit 5.3.2007 bekannt sein müssen. Es stünde daher fest, dass der Beschwerdeführer seit Bestellung eines Sachwalters im Umfang der bestehenden Sachwalterschaft nicht geschäftsfähig sei. Es sei daher bereits die Zustellung des dem gegenständlich angefochtenen Bescheides zugrundeliegenden Antrages des Dienstgebers an den Beschwerdeführer nichtig. Dementsprechend sei das gesamte Verfahren mangels Beiziehung des allein berechtigten Sachwalters von dieser Nichtigkeit betroffen. DerDiese Umstände hätten dem Dienstgeber des Beschwerdeführers aus Telefonaten und Korrespondenz spätestens seit 5.3.2007 bekannt sein müssen. So sei beispielsweise am 5.3.2007 vom römisch 40 per Fax der Lohnzettel des Beschwerdeführers für den Monat März 2007 an den Sachwalter übermittelt worden. In der Folge hätten sich immer wieder telefonische und schriftliche Kontakte zwischen dem Sachwalter und dem Dienstgeber bzw. Mitarbeitern des Dienstgebers ergeben. Die Tatsache eines anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens hätte dem Dienstgeber jedenfalls seit 5.3.2007 bekannt sein müssen. Es stünde daher fest, dass der Beschwerdeführer seit Bestellung eines Sachwalters im Umfang der bestehenden Sachwalterschaft nicht geschäftsfähig sei. Es sei daher bereits die Zustellung des dem gegenständlich angefochtenen Bescheides zugrundeliegenden Antrages des Dienstgebers an den Beschwerdeführer nichtig. Dementsprechend sei das gesamte Verfahren mangels Beiziehung des allein berechtigten Sachwalters von dieser Nichtigkeit betroffen. Der
Beschwerdeführer, der richtigerweise rechtsgeschäftlich einzig und allein durch seinen Sachwalter handeln hätte können, sei im Verfahren erster Instanz nicht gehört worden. Das Verfahren sei daher wegen Verletzung des Parteiengehörs nichtig. Der angefochtene Bescheid stützte sich ausschließlich auf Urkunden, die dem Sachwalter nicht vorliegen würden. Der Sachwalter beantrage daher im fortgesetzten Verfahren, dass ihm alle vorgelegten Urkunden zur Einsicht übermittelt werden. Weiters werde beantragt, im fortgesetzten Verfahren die Zeugen XXXX einzuvernehmen.Beschwerdeführer, der richtigerweise rechtsgeschäftlich einzig und allein durch seinen Sachwalter handeln hätte können, sei im Verfahren erster Instanz nicht gehört worden. Das Verfahren sei daher wegen Verletzung des Parteiengehörs nichtig. Der angefochtene Bescheid stützte sich ausschließlich auf Urkunden, die dem Sachwalter nicht vorliegen würden. Der Sachwalter beantrage daher im fortgesetzten Verfahren, dass ihm alle vorgelegten Urkunden zur Einsicht übermittelt werden. Weiters werde beantragt, im fortgesetzten Verfahren die Zeugen römisch 40 einzuvernehmen.
Der Sachwalter stelle daher den Antrag, die Behörde zweiter Instanz wolle dieser Beschwerde (Berufung) Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.
Die Rechtssache wurde am 09.12.2013 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2014, eingelangt am 30. Mai 2014, teilt der Sachwalter, Rechtsanwalt XXXX mit, dass er für den Beschwerdeführer mittlerweile einen Pensionsantrag gestellt habe. Mit dem XXXX sei die Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.8.2014 vereinbart worden. Eine Entscheidung über die von ihm eingebrachte Berufung vom 28.11.2013 sei daher nicht mehr erforderlich.Mit Schreiben vom 22. Mai 2014, eingelangt am 30. Mai 2014, teilt der Sachwalter, Rechtsanwalt römisch 40 mit, dass er für den Beschwerdeführer mittlerweile einen Pensionsantrag gestellt habe. Mit dem römisch 40 sei die Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.8.2014 vereinbart worden. Eine Entscheidung über die von ihm eingebrachte Berufung vom 28.11.2013 sei daher nicht mehr erforderlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG idF. BGBl. I Nr. 71/2013 mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 19b Abs. 1 BEinstG idF. BGBl. I Nr. 71/2013) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG.
Zu A)
Das Schreiben des Sachwalters vom 22. Mai 2014, eingelangt am 30. Mai 2014, wonach eine Entscheidung über die von ihm eingebrachte Berufung vom 28.11.2013 nicht mehr erforderlich sei wertet das Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde. An der Echtheit und Richtigkeit dieser Erklärung bestehen keine Zweifel.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Einstellung, Einstellungsgrund, GradEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2002221.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014