RS Vwgh 2008/6/18 2007/11/0196

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Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1151 Abs1;
AZG §1 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/11/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0243 E 23. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Das Arbeitszeitgesetz enthält keine eigenständige Definition des Begriffes "Arbeitnehmer". Wer Arbeitnehmer ist, richtet sich daher nach den Regeln des Arbeitsvertragsrechtes (siehe dazu Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 20; vgl. ferner das zum Arbeitsruhegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007110196.X01

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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