Entscheidungsdatum
17.06.2014Norm
AVG §33 Abs3Spruch
W116 2007584-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos Vorarlberg vom 18.02.2014, V/94/03/00/38, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2014, GZ. P1159159/2-MilKdoV/Kdo/ErgAbt/2014, nach Vorlageantrag vom 17.04.2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Vorarlberg vom 18.02.2014, V/94/03/00/38, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2014, GZ. P1159159/2-MilKdoV/Kdo/ErgAbt/2014, nach Vorlageantrag vom 17.04.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen undA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das behördliche Verfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2012 von der Stellungskommission des österreichischen Bundesheeres für tauglich befunden. Im Zuge der Stellung wurde er schriftlich über die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten, informiert. Bei der Stellungskommission brachte er keine Zivildiensterklärung ein und hat dies sowie die erhaltene Zivildienstinformation am 05.07.2012 persönlich vor der Stellungskommission unterzeichnet. Am 19.07.2012 langte eine Schulbesuchsbestätigung des Beschwerdeführers beim Militärkommando Vorarlberg ein, auf deren Grundlage er von der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis zum voraussichtlichen Abschluss seiner Schulausbildung (30.06.2014) ausgeschlossen wurde.
1.2. Mit beschwerdegegenständlichem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Vorarlberg vom 18.02.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 07.07.2014 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen und aufgefordert, sich am 07.07.2014 bis spätestens 11:00 Uhr bei der Panzerpionierkompanie/Pionierbataillon 2 in 5071 Wals bei Salzburg, Schwarzenberg Kaserne, einzufinden.
Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und bis dato weder von Amts wegen rechtliche Einberufungshindernisse erkannt worden seien, noch er selbst Einberufungshindernisse geltend gemacht habe, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden. Der Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2014 rechtswirksam zugestellt.
1.3. Am 24.02.2014 richtete der Beschwerdeführer per E-Mai ein Schreiben an das Militärkommando Vorarlberg. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er im Juli 2012 seine Stellung in Innsbruck absolviert habe. Kurz vor der Abreise habe man ihn gefragt, ob er Zivildienst oder Wehrdienst leisten wolle. Er habe sich für Zivildienst entschieden und eine Zivildiensterklärung ausgehändigt bekommen, welche er wenige Tage später ausgefüllt und an das Militärkommando gesendet habe. Er könne sich beim besten Willen nicht vorstellen, wo seine Zivildiensterklärung verloren gegangen sein sollte. Er sehe nicht ein, dass er nun wegen allfälligen Schlampigkeitsfehlern der österreichischen Post oder des zuständigen Militärkommandos seinen Zivildienst nicht leisten dürfe. Deshalb akzeptiere er den Einberufungsbefehl nicht und würde - wenn nötig - dagegen rechtliche Schritte einleiten.
1.4. Mit Schreiben vom 10.03.2014 teilte das Militärkommando Vorarlberg dem Beschwerdeführer mit, dass er das Recht habe, gegen den Einberufungsbescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde zu erheben. Dieser komme jedoch gemäß § 55 Abs. 6 Wehrgesetz 2001 keine aufschiebende Wirkung zu. In der Folge wurde der Beschwerdeführer über den notwendigen Inhalt einer Beschwerde sowie darüber belehrt, dass eine solche gemäß § 58 des Wehrgesetzes 2001 von der Entrichtung bundesgesetzlicher Abgaben befreit sei.1.4. Mit Schreiben vom 10.03.2014 teilte das Militärkommando Vorarlberg dem Beschwerdeführer mit, dass er das Recht habe, gegen den Einberufungsbescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde zu erheben. Dieser komme jedoch gemäß Paragraph 55, Absatz 6, Wehrgesetz 2001 keine aufschiebende Wirkung zu. In der Folge wurde der Beschwerdeführer über den notwendigen Inhalt einer Beschwerde sowie darüber belehrt, dass eine solche gemäß Paragraph 58, des Wehrgesetzes 2001 von der Entrichtung bundesgesetzlicher Abgaben befreit sei.
1.5. Mit Schreiben vom 20.03.2014 brachte der Beschwerdeführer schriftlich eine "Berufung" gegen den Einberufungsbefehl vom 18.02.2014 ein. Darin führte er im Wesentlichen neuerlich aus, dass er wegen seiner "mit 100 prozentiger Wahrscheinlichkeit abgegebenen Zivildiensterklärung" dem Einberufungsbefehl nicht nachkommen werde. Er habe bereits in seinem Mail angegeben, dass er im Jahr 2012 fristgerecht eine Zivildiensterklärung beim Militärkommando Vorarlberg eingebracht habe. Er habe jedoch keine Ahnung, wo dieses Dokument schlussendlich gelandet sei bzw. wo und wie dieses Dokument auf dem Postweg verloren gegangen sein sollte. Er fordere daher die Anerkennung der von ihm erbrachten Bekennung zum Zivildienst in Form einer Zivildiensterklärung. Er werde garantiert nicht wegen eines etwaigen Schlampigkeitsfehlers oder anderen Unstimmigkeiten den von ihm mündlich sowie schriftlich abgelehnten Präsenzdienst ableisten.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2014 wies das Militärkommando Vorarlberg die Beschwerde vom 20.03.2014 gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Vorarlberg vom 18.02.2014, Zl. V/94/03/00/38, ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
In der Begründung führte das Militärkommando Vorarlberg nach Schilderung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig und am 05.07.2012 von der Stellungskommission für tauglich befunden worden sei. Er sei im Zuge der Stellung schriftlich über den Zivildienst informiert worden, habe jedoch bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung eingebracht und dies sowie die erhaltene Zivildienstinformation am 05.07.2012 persönlich vor der Stellungskommission unterzeichnet. Beweismittel über die von ihm behauptete "100-prozentige Abgabe einer Zivildiensterklärung" habe er im Verfahren nicht vorgelegt. Beim Militärkommando Vorarlberg liege auch keine Nachfrage über die Bearbeitung bzw. Weiterleitung einer Zivildiensterklärung in der Zeit vom 05.07.2012 bis 24.02.2014 vor. Gemäß § 20 Wehrgesetz seien zur Leistung des Grundwehrdienstes alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten sei, habe vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen seien, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen würden, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauere sechs Monate. Gemäß § 24 Abs. 1 Wehrgesetz seien Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Die Einberufung des Beschwerdeführers zum Grundwehrdienst am 07.07.2014 sei zu Recht erfolgt, weil mit dem voraussichtlichen Abschluss seiner Schulausbildung im Juni 2014 kein rechtliches Einberufungshindernis mehr vorliege, er darüber hinaus keine weiteren Einberufungshindernisse nachweisen habe können und ein militärisches Interesse an seiner Einberufung zu dem im Spruch angeführten Termin bestehe.In der Begründung führte das Militärkommando Vorarlberg nach Schilderung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig und am 05.07.2012 von der Stellungskommission für tauglich befunden worden sei. Er sei im Zuge der Stellung schriftlich über den Zivildienst informiert worden, habe jedoch bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung eingebracht und dies sowie die erhaltene Zivildienstinformation am 05.07.2012 persönlich vor der Stellungskommission unterzeichnet. Beweismittel über die von ihm behauptete "100-prozentige Abgabe einer Zivildiensterklärung" habe er im Verfahren nicht vorgelegt. Beim Militärkommando Vorarlberg liege auch keine Nachfrage über die Bearbeitung bzw. Weiterleitung einer Zivildiensterklärung in der Zeit vom 05.07.2012 bis 24.02.2014 vor. Gemäß Paragraph 20, Wehrgesetz seien zur Leistung des Grundwehrdienstes alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten sei, habe vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen seien, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen würden, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauere sechs Monate. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Wehrgesetz seien Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Die Einberufung des Beschwerdeführers zum Grundwehrdienst am 07.07.2014 sei zu Recht erfolgt, weil mit dem voraussichtlichen Abschluss seiner Schulausbildung im Juni 2014 kein rechtliches Einberufungshindernis mehr vorliege, er darüber hinaus keine weiteren Einberufungshindernisse nachweisen habe können und ein militärisches Interesse an seiner Einberufung zu dem im Spruch angeführten Termin bestehe.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosen Zustellversuch am 10.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
2.2. Obwohl der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich drüber informiert wurde, dass er die Möglichkeit habe, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich einen Antrag einzubringen, die ursprüngliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes zur Entscheidung vorzulegen, brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.04.2014 beim Militärkommando Vorarlberg eine "Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung" ein.
2.3. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014 legte das Militärkommando Vorarlberg die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2.4. Mit E-Mail vom 14.05.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Zivildiensterklärung im Jahr 2012 nicht eingeschrieben abgesendet habe. Er verfüge daher über keine Bestätigung der österreichischen Post. Das Einzige ihm vorliegenden Beweismaterial sei die damals erstellte Kopie eben dieser Zivildiensterklärung. Bei etwaigem Interesse könne er dieses Dokument natürlich jederzeit vorlegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2012 von der Stellungskommission des österreichischen Bundesheeres für tauglich befunden. Im Zuge der Stellung wurde er schriftlich über die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten, informiert. Bei der Stellungskommission brachte er keine Zivildiensterklärung ein und hat dies sowie die erhaltene Zivildienstinformation am 05.07.2012 persönlich vor der Stellungskommission unterzeichnet. Am 19.07.2012 langte eine Schulbesuchsbestätigung des Beschwerdeführers beim Militärkommando Vorarlberg ein, auf deren Grundlage er von der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis zum voraussichtlichen Abschluss seiner Schulausbildung (30.06.2014) ausgeschlossen wurde. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Vorarlberg vom 18.02.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung 07.07.2014 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er die Zivildiensterklärung wenige Tage nach der Stellung ausgefüllt und per Post dem Militärkommando Vorarlberg übermittelt habe, dort langte aber bis dato keine Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers ein. Wie der Beschwerdeführer weiters selbst angibt, verfügt er über keine Beweismittel, welche die Aufgabe seiner Zivildiensterklärung per Post oder gar das Einlangen bem Militärkommando Vorarlberg belegen würden. Er kann sich nicht erklären, wo dieses Dokument verloren gegangen sein sollte.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Das Militärkommando Vorarlberg hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und in der beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar festgestellt. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass bei ihr keine Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers eingelangt ist, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegengetreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den Umstand, dass das Verschwinden seiner Zivildiensterklärung auf dem Postweg nun zu seinen Lasten gehen soll. Seiner Auffassung nach habe er rechtswirksam eine Zivildiensterklärung eingebracht, weshalb der Einberufungsbefehl zu Unrecht erfolgt sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Diese Möglichkeit hat die belangte Behörde in Anspruch genommen und binnen offener Frist die Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2014 erlassen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Diese Möglichkeit hat die belangte Behörde in Anspruch genommen und binnen offener Frist die Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2014 erlassen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zwar fälschlich als "Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung" bezeichnet, aus ihrem Inhalt ist jedoch zweifelsfrei zu erkennen, dass er damit die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht bezweckt. Der Vorlageantrag ist zudem rechtzeitig und damit zulässig.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zwar fälschlich als "Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung" bezeichnet, aus ihrem Inhalt ist jedoch zweifelsfrei zu erkennen, dass er damit die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht bezweckt. Der Vorlageantrag ist zudem rechtzeitig und damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins 2001/146 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Wie bereits oben unter Punkt II.2. ausgeführt, ist das hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, ist das hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A)
3.3.1. § 20 WG 2001 (Grundwehrdienst) lautet:3.3.1. Paragraph 20, WG 2001 (Grundwehrdienst) lautet:
"Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate."
§ 24 Abs. 1 WG 2001 (Einberufung zum Präsenzdienst) lautet:Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001 (Einberufung zum Präsenzdienst) lautet:
"Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden."Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden."
§ 1 Abs. 1 bis 4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (Wiederverlautbarung) idF. BGBl. I Nr. 163/2013 lauten (Verfassungsbestimmung):Paragraph eins, Absatz eins bis 4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (Wiederverlautbarung) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, lauten (Verfassungsbestimmung):
"(1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),"(1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt."(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt."
§ 5 Abs. 1 und 2 ZDG lauten:Paragraph 5, Absatz eins und 2 ZDG lauten:
"(1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren über"(1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraph 18, WG 2001) schriftlich zu informieren über
1. das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben,1. das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (Paragraph eins, Absatz 2,), abzugeben,
2. den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und
3. die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.
(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen."(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen."
3.3.2. Zur Auslegung:
Gemäß § 20 WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. § 24 WG normiert, dass Wehrpflichtige mit Einberufungsbefehl einzuberufen sind und regelt, wann ein solcher zu erlassen ist. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Einberufungsbefehl ist demnach jedenfalls das Bestehen einer aufrechten Wehrpflicht des Einberufenen. Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz WG 2001 sind grundsätzlich alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wehrpflichtig.Gemäß Paragraph 20, WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Paragraph 24, WG normiert, dass Wehrpflichtige mit Einberufungsbefehl einzuberufen sind und regelt, wann ein solcher zu erlassen ist. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Einberufungsbefehl ist demnach jedenfalls das Bestehen einer aufrechten Wehrpflicht des Einberufenen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz WG 2001 sind grundsätzlich alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wehrpflichtig.
Die Verfassungsbestimmen des § 1 Abs. 1 ZDG gibt nun Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst für tauglich befunden wurden, die Möglichkeit eine Zivildiensterklärung abzugeben. Abs. 2 legt fest, binnen welcher Frist ein Wehrpflichtiger dieses Recht ausüben und damit eine wirksame Zivildiensterklärung abgeben kann. Die rechtzeitige Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung bewirkt schließlich gemäß § 1 Abs. 4 ZDG ex lege, dass der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig ist. Eine förmliche Befreiung von der Wehrpflicht ist in solchen Fällen damit nicht mehr vorgesehen.Die Verfassungsbestimmen des Paragraph eins, Absatz eins, ZDG gibt nun Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst für tauglich befunden wurden, die Möglichkeit eine Zivildiensterklärung abzugeben. Absatz 2, legt fest, binnen welcher Frist ein Wehrpflichtiger dieses Recht ausüben und damit eine wirksame Zivildiensterklärung abgeben kann. Die rechtzeitige Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung bewirkt schließlich gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ZDG ex lege, dass der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig ist. Eine förmliche Befreiung von der Wehrpflicht ist in solchen Fällen damit nicht mehr vorgesehen.
Gemäß § 5 Abs. 2 ZDG ist eine Zivildiensterklärung in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 ZDG bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ZDG ist eine Zivildiensterklärung in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, ZDG bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Die entscheidende Rechtsfrage im gegenständlichen Fall ist daher, ob der Beschwerdeführer tatsächlich rechtswirksam eine Zivildiensterklärung nach § 1 ZDG eingebracht hat. In einem solchen Fall wäre seine Wehrplicht mit Einbringung der Zivildiensterklärung ex lege erloschen und damit der gegenständliche Einberufungsbefehl mangels Vorliegen einer zwingenden gesetzlichen Vorrausetzung zu Unrecht erlassen worden.Die entscheidende Rechtsfrage im gegenständlichen Fall ist daher, ob der Beschwerdeführer tatsächlich rechtswirksam eine Zivildiensterklärung nach Paragraph eins, ZDG eingebracht hat. In einem solchen Fall wäre seine Wehrplicht mit Einbringung der Zivildiensterklärung ex lege erloschen und damit der gegenständliche Einberufungsbefehl mangels Vorliegen einer zwingenden gesetzlichen Vorrausetzung zu Unrecht erlassen worden.
Der Beschwerdeführer erklärt in diesem Zusammenhang übereinstimmend mit der belangten Behörde, dass er im Zuge des Stellungsverfahrens keinen Zivildienstantrag abgegeben hat. Er behauptet auch nicht, dass er allenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist einen solchen bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht hätte, was gemäß § 5 Abs. 2 ZDG ebenfalls möglich wäre, sondern führt ins Treffen, dass er die Zivildiensterklärung, welche er bei der Stellung erhalten habe, einige Tage danach ordnungsgemäß ausgefüllt und per Post an das zuständige Militärkommando übermittelt hätte. Er habe dafür zwar keine Beweise, es könne aber nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Zivildiensterklärung auf dem Postweg verloren gehe.Der Beschwerdeführer erklärt in diesem Zusammenhang übereinstimmend mit der belangten Behörde, dass er im Zuge des Stellungsverfahrens keinen Zivildienstantrag abgegeben hat. Er behauptet auch nicht, dass er allenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist einen solchen bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht hätte, was gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ZDG ebenfalls möglich wäre, sondern führt ins Treffen, dass er die Zivildiensterklärung, welche er bei der Stellung erhalten habe, einige Tage danach ordnungsgemäß ausgefüllt und per Post an das zuständige Militärkommando übermittelt hätte. Er habe dafür zwar keine Beweise, es könne aber nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Zivildiensterklärung auf dem Postweg verloren gehe.
Selbst wenn man nun vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehen würde, nämlich dass er tatsächlich innerhalb der offenen Frist des § 1 Abs. 2 ZDG eine mängelfreie Zivildiensterklärung an das zuständige Militärkommando adressiert und per Post abgesendet hat, wäre in weiterer Folge die Frage zu klären, ob dies selbst dann Auswirkung auf seine Wehrpflicht hätte, wenn die Erklärung auf dem Postweg verloren geht und niemals beim zuständigen Militärkommando einlangt.Selbst wenn man nun vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehen würde, nämlich dass er tatsächlich innerhalb der offenen Frist des Paragraph eins, Absatz 2, ZDG eine mängelfreie Zivildiensterklärung an das zuständige Militärkommando adressiert und per Post abgesendet hat, wäre in weiterer Folge die Frage zu klären, ob dies selbst dann Auswirkung auf seine Wehrpflicht hätte, wenn die Erklärung auf dem Postweg verloren geht und niemals beim zuständigen Militärkommando einlangt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.10.1994, B 1659/94, zur Vorgängerbestimmung des § 1 ZDG, dem § 2 Abs. 1 ZDG idF BGBl. Nr. 187/1994, folgendes ausgeführt:Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.10.1994, B 1659/94, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph eins, ZDG, dem Paragraph 2, Absatz eins, ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, folgendes ausgeführt:
"Der Einleitungssatz des § 2 Abs1 ZivildienstG nF (wonach der Wehrpflichtige die Zivildiensterklärung nur "innerhalb eines Monates nach Abschluss des Stellungsverfahrens" abgeben kann) knüpft den Beginn des Laufes der Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung an den Abschluss eines (anderen) Verfahrens. Es liegt somit eine verfahrensrechtliche Frist vor, weshalb die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen sind (vgl. VfSlg. 10434/1985)."Der Einleitungssatz des Paragraph 2, Abs1 ZivildienstG nF (wonach der Wehrpflichtige die Zivildiensterklärung nur "innerhalb eines Monates nach Abschluss des Stellungsverfahrens" abgeben kann) knüpft den Beginn des Laufes der Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung an den Abschluss eines (anderen) Verfahrens. Es liegt somit eine verfahrensrechtliche Frist vor, weshalb die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen sind vergleiche VfSlg. 10434 aus 1985,).
Die Frage, ob die Tage des Postenlaufes in die Frist einzurechnen sind oder nicht, ist in den von der Übergangsregelung des §76a Abs2 Z1 ZivildienstG nF erfassten Fällen analog zu jener Regelung zu lösen, die für die Fälle nach § 2 Abs1 Einleitungssatz ZivildienstG nF gilt.Die Frage, ob die Tage des Postenlaufes in die Frist einzurechnen sind oder nicht, ist in den von der Übergangsregelung des §76a Abs2 Z1 ZivildienstG nF erfassten Fällen analog zu jener Regelung zu lösen, die für die Fälle nach Paragraph 2, Abs1 Einleitungssatz ZivildienstG nF gilt.
Daraus folgt, dass die Tage des Postenlaufes nicht in die einmonatige Frist iS des §76a Abs2 Z1 ZivildienstG nF einzubeziehen sind (§33 Abs3 AVG)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen, was sich zum Beispiel aus seinen Ausführungen im Erkenntnis vom 14.11.1995, 95/11/0201, ergibt:
"Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Zivildiensterklärung im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Versäumung der in § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG normierten Frist hat dieselben rechtlichen Folgen wie die Versäumung der Frist nach § 2 Abs. 1 ZDG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1994, B 1659/94). Der Verfassungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die nach dem Zivildienstgesetz zur Verfügung stehende Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche Frist ist."Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ZDG ist die Zivildiensterklärung im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Versäumung der in Paragraph 76 a, Absatz 2, Ziffer eins, ZDG normierten Frist hat dieselben rechtlichen Folgen wie die Versäumung der Frist nach Paragraph 2, Absatz eins, ZDG vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1994, B 1659/94). Der Verfassungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die nach dem Zivildienstgesetz zur Verfügung stehende Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche Frist ist.
Dass der Beschwerdeführer von der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG keine Kenntnis hatte, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Eine Konsequenz der Rechtsauffassung, dass es sich bei der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung um eine verfahrensrechtliche handelt (der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt), ist, dass die Tage des Postenlaufes - zur zuständigen Behörde - gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht in die einmonatige Frist im Sinne des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG einzurechnen sind. Wird das Anbringen jedoch bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (vgl. hiezu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf Seiten 210 ff zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes)."Dass der Beschwerdeführer von der Monatsfrist des Paragraph 76 a, Absatz 2, Ziffer eins, ZDG keine Kenntnis hatte, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Eine Konsequenz der Rechtsauffassung, dass es sich bei der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung um eine verfahrensrechtliche handelt (der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt), ist, dass die Tage des Postenlaufes - zur zuständigen Behörde - gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht in die einmonatige Frist im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz 2, Ziffer eins, ZDG einzurechnen sind. Wird das Anbringen jedoch bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt vergleiche hiezu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf Seiten 210 ff zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes)."
Aus dem Umstand, dass nach der einheitlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichthofes die Fristen zur Einbringung einer Zivildiensterklärung verfahrensrechtliche Fristen sind, auf die § 33 Abs. 3 AVG ("Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet") anzuwenden ist, ergibt sich wiederum, dass es unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Einbringung einer solchen Erklärung ist, dass sie bei der Einbringungsstelle auch tatsächlich einlangt (siehe dazu VwGH 31.01.1995, 94/08/0277; 25.09.1978, 1855/75; 25.08.2010, 2008/03/0077). Dies hat nach der Rechtsprechung des VwGH auch bei Inanspruchnahme eines Zustelldienstes der Absender zu beweisen (VwGH 08.06.1984, 84/17/0068; VwSlg 17.831 A/2010), wobei zu beachten ist, dass der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei der Post nicht hinreicht (VwGH 07.11.1989, 88/14/0223; 26.01.2011, 2010/12/0060). Dies gilt nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis des VwGH auch für Einschreiben, sodass der Nachweis der eingeschriebenen Absendung eines Anbringens noch nicht einmal den prima facie-Beweis ihres Einlangens bei der Behörde bewirkt und es Angelegenheit des Einschreiters bleibt, das Einlangen unter Beweis zu stellen. (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Teilband 1, Ausgabe 2, Rz 4f).Aus dem Umstand, dass nach der einheitlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichthofes die Fristen zur Einbringung einer Zivildiensterklärung verfahrensrechtliche Fristen sind, auf die Paragraph 33, Absatz 3, AVG ("Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet") anzuwenden ist, ergibt sich wiederum, dass es unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Einbringung einer solchen Erklärung ist, dass sie bei der Einbringungsstelle auch tatsächlich einlangt (siehe dazu VwGH 31.01.1995, 94/08/0277; 25.09.1978, 1855/75; 25.08.2010, 2008/03/0077). Dies hat nach der Rechtsprechung des VwGH auch bei Inanspruchnahme eines Zustelldienstes der Absender zu beweisen (VwGH 08.06.1984, 84/17/0068; VwSlg 17.831 A/2010), wobei zu beachten ist, dass der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei der Post nicht hinreicht (VwGH 07.11.1989, 88/14/0223; 26.01.2011, 2010/12/0060). Dies gilt nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis des VwGH auch für Einschreiben, sodass der Nachweis der eingeschriebenen Absendung eines Anbringens noch nicht einmal den prima facie-Beweis ihres Einlangens bei der Behörde bewirkt und es Angelegenheit des Einschreiters bleibt, das Einlangen unter Beweis zu stellen. (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Teilband 1, Ausgabe 2, Rz 4f).
Für den vorliegenden Fall ist daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde selbst dann nicht wirksam entgegentreten könnte, wenn er beweisen würde, dass er tatsächlich rechtzeitig eine mängelfreie Zivildiensterklärung per Post an das zuständige Militärkommando abgesendet hätte, da es für eine rechtswirksame Einbringung im Sinne § 1 Abs. 4 ZDG notwendig ist, dass sie bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Aber ebendies wird vom Militärkommando Vorarlberg in Abrede gestellt und es liegen keine Hinweise vor, welche geeignet wären, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen.Für den vorliegenden Fall ist daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde selbst dann nicht wirksam entgegentreten könnte, wenn er beweisen würde, dass er tatsächlich rechtzeitig eine mängelfreie Zivildiensterklärung per Post an das zuständige Militärkommando abgesendet hätte, da es für eine rechtswirksame Einbringung im Sinne Paragraph eins, Absatz 4, ZDG notwendig ist, dass sie bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Aber ebendies wird vom Militärkommando Vorarlberg in Abrede gestellt und es liegen keine Hinweise vor, welche geeignet wären, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen.
Da im konkreten Fall der Nachweis für eine entsprechend den Bestimmungen des ZDG rechtzeitig und damit rechtswirksam eingebrachte Zivildiensterklärung nicht erbracht werden konnte, ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Rechtswirkung des § 1 Abs. 4 erster Satz ZDG nicht eingetreten und dieser nach wie vor wehrpflichtig ist. Da darüber hinausgehend keine weiteren Einberufungshindernisse geltend gemacht wurden, ist von der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls auszugehen. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Einberufungsbefehl (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2010) ist daher als unbegründet abzuweisen.Da im konkreten Fall der Nachweis für eine entsprechend den Bestimmungen des ZDG rechtzeitig und damit rechtswirksam eingebrachte Zivildiensterklärung nicht erbracht werden konnte, ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Rechtswirkung des Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz ZDG nicht eingetreten und dieser nach wie vor wehrpflichtig ist. Da darüber hinausgehend keine weiteren Einberufungshindernisse geltend gemacht wurden, ist von der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls auszugehen. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Einberufungsbefehl (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2010) ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchteil B)
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen eine Zivildiensterklärung entsprechend den Bestimmungen des ZDG und AVG als rechtswirksam als eingebracht gilt, von dieser einheitlich beantwortet wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen eine Zivildiensterklärung entsprechend den Bestimmungen des ZDG und AVG als rechtswirksam als eingebracht gilt, von dieser einheitlich beantwortet wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beweislast, Einberufungsbefehl, Einbringung, Einbringungsfrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W116.2007584.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014