TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/18 W207 2003490-1

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Veröffentlicht am 18.06.2014
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Entscheidungsdatum

18.06.2014

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §55 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs1
EStG 1988 §35 Abs2
EStG 1988 §35 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 55 heute
  2. BBG § 55 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 55 gültig von 01.06.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 55 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BBG § 55 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  6. BBG § 55 gültig von 11.12.2004 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. BBG § 55 gültig von 01.01.2003 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 55 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  9. BBG § 55 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.04.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.04.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 iVm § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Am 26.01.1994 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit der Nr. XXXX ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 50% eingetragen.Am 26.01.1994 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit der Nr. römisch 40 ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 50% eingetragen.

brachte am 18.12.2012 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet) "wegen mehrerer Operationen und Krankheiten" ein und legte ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. U.a. umfasst dieses Konvolut folgende Auflistung von Operationen und Leidenszuständen seit dem Jahr 1985:

"1985 - 2. Varizzen-OP linker Unterschenkel

1998: - 3. Varizzen-OP linker Unterschenkel

In Folgejahren immer wieder Krämpfe

therapiert mit täglich 2x 500mg Daflon,

mehrmalige Verödungen

1999: - OP rechtes Knie (Meniskusriss und Knorpelschäden)

2002: - Endoskopische Cholecystekomie (wegen Gallensteine)

2004: - Implantat Knieendoprothese links

2006: - Endoskopische Fundoplicatio (Reflux OP)

OP rezidive Leistenhernie (links)

2007: - Gürtelrose (Stirn, Kopf und Auge)

Seit ca. 2000: - häufige Migräneattacken

(therapiert mit täglich 200mg Lycria)

bei Bedarf Relpax 40mg, Novalgin, Ibuprofen, Mexalen

Seit ca. 2002: - Depressionen (auch mit Wutattacken)

(therapiert mit 2x Citalopram Genericon 40mg und

Seroquel 25mg)

Seit ca. 2000: - oftmals Durchfälle und Übelkeit

Therapiert mit Immodium, Antiblophilus bis 6x täglich,

Hylak forte-Tropfen

3x Spitalsaufenthalte (Prim.Dr.XXXX, Prof.Dr.XXXX

auch wegen hoher Lipase- und Amylasewerte von über 1000,

Spital XXXX während Kuraufenthalt)Spital römisch 40 während Kuraufenthalt)

Seit ca. 2005: - Oft starke Knieschmerzen rechts sowie beide Hüften

Therapiert: rechtes Knie: 1x jährlich 5x Injektionen (Go-on)

Hüften: 2x jährlich je 5 Injektionen in

beide Leisten

Wenn zwischendurch starke Schmerzen auftrete Voltaren 100mg

bzw. Parkemed 500mg"

Neben diversen Befunden wurden auch Migränekalender aus den Jahren 2003 und 2011 vorgelegt

vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nach der Richtsatzverordnung vom 12.03.2013 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.03.2013, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese:

seit ca. 99 in Pension als Bankangestellter verheiratet seit ca. 1967, Gattin auch in Pension,

keine Kinder

TE, AE , Leistenbruch links, Varizenoperation links , Arthroskopie rechtes Knie wegen Meniskusläsion, Gallenblasenentfernung, Fundoplicatio

04 Knieendoprothese links

Derzeitige Beschwerden:

Die Partei klagt über starke Übelkeitsattacken , zuletzt im Dez. 2011 . Der Bauch blähe sich manchmal so auf und er habe das Gefühl, daß sich in den Magen hinaufdrücke - obwohl er "eh schon wie ein Mönch lebe" und keinen Alkohol mehr trinke. Häufiger komme es jedoch zu Durchfällen (1-2 Tage im Monat) . Einmal habe er stark erhöhte Amylasewerte gehabt.

Schmerzen in der rechten Schulter, manchmal könne er die rechte Schulter nicht über die Horizontale heben.

Das linke Knie sei seit der Totalendoprothese viel besser. Nur gelegentlich steche es - aber im rechten Knie sie es manchmal so schlimm, daß er nicht aufstehen könne und es ihm die Tränen in die Augen treibe. Immer wieder auch Wirbelsäulenschmerzen.

Migräneanfälle wesentlich besser seit einer Gürtelrose, weil seither nehme er das Lyrica und da komme es vor, daß er 3 Wochen keine Kopfweh mehr habe.

Rechts höre er seit 1945 nichts mehr im Anschluss an eine eitrige Mittelohrentzündung, rechts habe er ein Hörgerät.

Depressionen und Wutattacken. Sein Neurologin sei leider jetzt in Pension gegangen. Keine Allergie bekannt

Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.

Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM erschwert möglich

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:

regelmäßig : Parkemed, Citalopram, Daflon, Magnesium Verla , Seroquel, Lyrica, bei Bedarf: Pelpax, Novalgin, Mexalen

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Untersuchungsbefund:

71 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung

Größe: 1,90 cm Gewicht: 90 kg (nach eigenen Angaben) BMI: 24,93

Blutdruck: 140 / 90 Rechtshänder

Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose

Sensorium: weitgehend frei.

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:

unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal , Brillenträger PR unauffällig,

Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig .

Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine

Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch,

Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min

Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer

Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE und Leistenbruch links sowie Lapraskopie , NL bds. frei

Extremitäten:

OE: Nacken- und Schürzengriff möglich, in den Gelenken

----atters-eriispre-chend-frei beweglich bis auf endlagige Funktionseinschränkung im

rechten Schultergelenk" Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

UE: blande Narbenverhältnisse beide Knie bei Zustand nach Knieendoprothese links, Beugung in beiden Knien bis 110 Grad, Rotationsbewegung beider Hüften, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.

Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme

PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 25 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz , Schober: 14 / 10 endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte

Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 2 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,

Gesamtmobilität - Gangbild:

ohne Stockhilfe etwas hinkend rechts , Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.

1 Degenerative Gelenksveränderungen

Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Beugung bis 90 ° beider Knie möglich bei Zustand nach Knieendoprothese links, Kniegelenksabnützung rechts und Hüftgelenksabnützung beidseits - inkludiert auch Schultergelenksabnützung rechts g.z. 418 30

2 Schwerhörigkeit links bei praktischer Taubheit rechts

oberer Rahmensatz, da mangelndes Richtungshören 643

Tabelle

Kolonne 1/

Zeile 4 30

3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen in mehreren Wirbelsäulenabschnitten -inkludiert auch Cephalea 190 30

4 Zustand nach wiederholter Varizenoperation links

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen sekundären Veränderungen mehr 700 10 ,

Text

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Ein durch Gallenblasenentfernung saniertes Gallensteinleiden , Zustand nach erfolgreicher Fundoplicatio und Leistenbruchoperation erreicht keinen Grad der Behinderung

Für eine einschätzungsrelevante Depressio wurden keine fachärztlichen Befunde vorgelegt.

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2-3 um 2 Stufen ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt.

Leiden 4 erhöht nicht weiter , da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 1985

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine maßgebliche Verschlimmerung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten"

Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 25.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 50 v.H. besteht, zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Mit Schreiben vom 11.04.2013 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er Ausführungen zu den von ihm vorgebrachten Depressionen, insbesondere zu deren Ursachen, sowie zu den Migräneattacken, zur Krankendiätverpflegung, den Varizen und den degenerativen Gelenksveränderungen tätigte. Der Stellungnahme ist weiters ein Fachärztlicher Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.08.1011 beigegeben.

Anlässlich dieser Stellungnahme legte die belangte Behörde die Einwendungen des Beschwerdeführers dem Ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vor, dies zusammengefasst mit dem Ergebnis, dass die subjektiven Leidensdarstellungen keine Änderung der Einschätzung der Funktionseinschränkungen bewirken würden

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2013 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42, 45 und 55 BBG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das durchgeführte ärztliche Begutachtungsverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50 v.H. betrage.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2013 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 41, 42, 45 und 55 BBG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das durchgeführte ärztliche Begutachtungsverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50 v.H. betrage.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 13.06.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben.

seitens der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- u. Ohrenkrankheiten, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin wird basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 19.09.2013 und unter Berücksichtigung eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbriefes einer Fachärztin für Neurologie Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):

"HNO-fachärztliches- Sachverständigengutachten

Sachverhalt:

Im erstinstanzlichen HNO - GA AbI. wurde das HNO-Leiden Schwerhörigkeit links mit praktischer Taubheit rechts mit 30% GdB eingeschätzt.

Es wurde Berufung erhoben.

Es wurden keine zweitinstanzlichen HNO - Befunde nachgereicht.

Anamnese:

Kommt allein.

Taubheit rechts seit einer Otitis media 1945 mit konsekutiver Radikaloperation. Schwerhörigkeit links vor ca. 10 Jahren bemerkt. Hörgerät links seit 2010.

HNO- Medikamente dzt.: keine

Status:

Ohren: trockene Radikalhöhle rechts, Trommelfell links grau, durchscheinend. Nase frei

St. p. TE

Weber ohne Angabe, Rinne rechts ohne Angabe, links pos.

Vestibularis:

Kein Spontan- oder Kopfschüttelnystagmus

Tonaudiogramm:

(beiligend)

Surditas rechts, pantonale Laesio links von 45-85 dB

GdB 35=40 %

Oberer Rahmensatz da fehlendes Richtungshören

Beurteilung:

Durch Erstellung eines aktuellen Audiogrammes ist eine Erhöhung des GdB auf 40% erforderlich.

Zu den Berufungseinwendungen:

Diese enthalten keine konkreten Angaben zu den HNO - Leiden.

Zu den erstinstanzlichen Befunden: Es liegen keine HNO- Befunde vor.

Zu den zweitinstanzlichen Befunden:

Es wurden keine zweitinstanzlichen HNO - Befunde nachgereicht.

Zum Gutachten 1. Instanz:

Erhöhung des GdB gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten um 10%.

Nachuntersuchung:

ist nicht erforderlich"

"Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten

VORGESCHICHTE: Im Erstinstanzlichen Gutachten in Abl.56 fand sich fachbezogen keine Diagnose. Abl. 15 findet sich ein Kopfschmerzkalender wegen Migräne. Laut . Abl. 63 sind die Attacken 2011 mit Relpax gut beherrschbar.

SOZIALANAMNESE, AKTUELLE BESCHWERDEN: Pensionist, verheiratet. Klagt über Migräneattacken und weist einen Anfallskalender vor. Depression ist nachvollziehbar und dokumentiert, u.a. Suicid des Vaters und des Großvaters, spricht für einen familiäre affektive Störung. Es werden deshalb versch. Antidepressiva eingenommen, zusätzlich belastend die Erkrankung der Gattin.

THERAPIE: zur Migräne Relpax, Antidepressiva: Citalopram, Lyrica, Seroquel.

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, Antrieb regelrecht, im Affekt freundlich aber klagend, die Stimmungslage deprimiert, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, rechts taub nach OP, per. Facialisparese rechts, Mundwinkel steht tiefer, Lidschluss ist komplett, sonst die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B.

UE: Las4ue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. schwach auslösbar, PyZ neg. KVH n.u., Z+F sind möglich. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

1. Migräne simplex 561 20%

Mittlerer Rahmensatz, da chronisch jedoch mit gutem Ansprechen auf Triptane

2. Depression bei familiärer affktiver Störung 585 20%

Stufen über dem unteren Rahmensatz da Dauertherapie erforderlich

3. Periphere Faciliasparese rechts mit Otitis 447 20%

Oberer Rahmensatz da kosmetisch auffällig jedoch kompletter Lid- und Lippenschluss

Gesamt Grad der Behinderung siehe Zusammenfassung

Der/die Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes:

dieser Punkt ist von der Sachverständigen handschriftlich durchgestrichen)

Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.

Zu den Einwendungen des/der Berufungswerbers/in in Abl. 71/3, 71/12:

Die Beschwerden sind nachvollziehbar, Bw. befindet sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung und weist diese mehrfach nach, daraus ergeben sich zusätzliche Diagnosen.

Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden aus Abl. : es wurden keine Befunde vorgebrachtiaber ein Kopfschmerzkalender. Dieser reichte für eine entspr. Einschätzung damals nicht aus. Abi. 63 wurde später als nicht ausreichend bewertet, bewirkt aber eine zusätzliche Diagnose.

Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: es wird der aktuelle Nachweis einer FÄ Behandlung erbracht. Dieser ergibt im Zusammenhang mit der aktuellen klinischen fachärztlichen Untersuchung zum

Gutachten in erster Instanz drei zusätzliche Diagnosen siehe 1

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich ( Dauerzustand)."

"ALLGEMEIN-ÄRZTLICHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

Untersuchungsdatum: 19.9.2013 gegen 11:00 Uhr im BSB, Landesstelle

Wien, keine Vertrauensperson anwesend.......

SACHVERHALT: Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30.4.2013 betreffend Bundesbehindertengesetz; Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 18.12.2012 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50%. Rechtsgrundlage: §§ 41, 42, 45 und 55 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 der jeweils geltenden Fassung abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 18.12.2012 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50%. Rechtsgrundlage: Paragraphen 41, 42, 45 und 55 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, der jeweils geltenden Fassung abgewiesen.

Laut dem ho. ärztlichen Sachverständigengutachten beträgt der Grad der Behinderung weiterhin 50 v. H.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung wird berufen- siehe Abl. 71/3-1, 71/11-13.

Anamnese:

Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der Vorgutachten und der erstinstanzlichen Untersuchung vom 12.3.2013 verwiesen. Verwiesen wird auch auf das HNO-fachärztliche und --neuropsychiatrische-Gutachten.--Keine-wesentliche-Zwischenanamnese.

Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet, keine Kinder, will Zusatzeintragungen, will einen höheren Eienzel-GdB für die Varizen, will seine neurologischen Probleme anerkannt haben

Derzeitige Beschwerden:

Der Untersuchte beklagt das Fehlen der Zusatzeintraghungen nach D1-D3 - er hat oft Durchfälle.

Weitere Anamnese siehe neuropsychiatrisches und HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Pantoloc, Daflon, Seroquel, Sormodren, Lyrica, Relpax, diverse Schmerzmittel, Antibiophilus.

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Neuropsychiatrisches und HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten.

Technische Hilfsmittel 1 orthopädische Behelfe: Brille.

Untersuchungsbefund:

Größe: -190 cm Gewicht: -90 kg Blutdruck: 140/80.

Status - Fachstatus: normaler AZ.

Kopf / Hals: siehe auch neuropsychiatrisches und HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträger) altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.

Thorax: inspektorisch unauffällig.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent.

Abdomen: im TN, weich, normale Organgrenzen, Nierenlager frei.

Achsenorgan: normal strukturiert, HWS-Rotation etwa 2/3 eingeschränkt, LWS - FBA in Kniehöhe wird demonstriert.

Extremitäten: Arme - leichtere Endlageneinschränkungen rechtes Schultergelenk, sonst frei beweglich, kein Tremor.

Beine - Zustand nach Kniegelenksersatz links, reizlose Narben linker Unterschenkel, Kniegelenksbeugung bds. Etwa 100° möglich, geringe Varikositas beiderseits - links > rechts, keine Ödeme.

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei, sicher

1. Taubheit rechts, mittelgradige Schwerhörigkeit links 643,

Tabelle,

Kolonne 4,

Zeile 2 40

2. Degenerative Gelenksveränderungen g. Z. 418 302. Degenerative Gelenksveränderungen g. Ziffer 418, 30

3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 190 30

4. Migraine simplex 561 20

5. Depressionen bei familiär affektiver Störung 585 20

6. Periphere Facialisparese rechts nach Otitis 447 20

7. Varikositas beiderseits 701 20

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Oberer Rahmensatz, da fehlendes Richtungshören.

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Kniegelenksersatz links, leichtere Gonarthrose rechts, geringe Coxarthrosen beiderseits und geringe Omarthrose rechts vorliegt.

Oberer Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen zervikal und lumbal.

ad 4/ Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronisch jedoch mit gutem Ansprechen auf Triptane.

ad 5/ Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich.

ad 6/ Oberer Rahmensatz, da kosmetisch auffällig, jedoch kompletter Lid- und Lippenschluss.ad 7/ Unterer Rahmensatz, da Zustand nach wiederholten Varizenoperationen links und etwas verstärkte Venenzeichnung beiderseits (links > rechts).

Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 (überlagert von Leiden 7) und 3 (überlagert von Leiden 4 und 5) wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um jeweils eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 6 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.

Dauerzustand

STELLUNGNAHME ZU DEN EINWENDUNGEN DES BERUFUNGSWERBERS - ABL. 71/3-1 + 71/11-13:

Dazu wird auf die neuropsychiatrischen und HNO-fachärztlichen Ausführungen verwiesen.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass aus gutachterlicher Sicht keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung vorliegt, die eine Zusatzeintragung nach D1 - D3 zur Folge hätte. Es liegt kein aktueller objektiver Befund vor, der diese glaubhaft Notwendigkeit attestiert. Das meiden von Alkohol ist keine Begründung für Zusatzeintragungen nach D1 - D3.

STELLUNGNAHME ZU DEN IN 1. INSTANZ VORGELEGTEN BEFUNDEN - ABL.

12-52, 63-64:

Dazu wird auch auf die neuropsychiatrischen und HNO-fachärztlichen Ausführungen verwiesen.

Diese Befunde wurden gesichtet, die relevanten Inhalte daraus entsprechend berücksichtigt und bewertet. Aktuelle Befunde, die eine einschätzungsrelevante Erkrankung mit der Notwendigkeit einer Zusatzeintragung nach D1- D3 sind nicht dabei.

STELLUNGNAHME ZU DEN IN 2. INSTANZ VORGELEGTEN BEFUNDEN - ABL.

71/4-10 und den bei der UNTERSUCHUNG NACHGEREICHTEN BEFUNDEN:

Dazu wird auch auf die neuropsychiatrischen und HNO-fachärztlichen Ausführungen verwiesen.

Diese Befunde wurden gesichtet, die relevanten Inhalte daraus entsprechend berücksichtigt und bewertet. Aktuelle Befunde, die eine einschätzungsrelevante Erkrankung mit der Notwendigkeit einer Zusatzeintragung nach D1- D3 sind nicht dabei.

STELLUNGNAHME ZUM VERGLEICHSGUTACHTEN - ABL. 23-24 - F-AKT..

Dazu wird auch auf die neuropsychiatrischen und HNO-fachärztlichen Ausführungen verwiesen.

Dieses Gutachten aus dem Jahr 1985 (!!) weist keine Gesundheitsschädigung auf, die nicht nun auch aufscheinen würde und es weist keine Gesundheitsschädigung auf, die damals höher bewertet und somit nun zurückgestuft wurde.

Dazu wird auch auf die neuropsychiatrischen und HNO-fachärztlichen Ausführungen verwiesen.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass Leiden 4 von AbI. 56 höher zu bewerten ist, was nun auch geschah und es ist nun auch ein höherer GesamtGdB - vor allem bedingt durch das HNO-fachärztliche Leiden 1 - vorzuschlagen.

STELLUNGNAHME zur Frage NACHUNTERSUCHUNG: Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher neuropsychiatrischer, HNO-fachärztlicher und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und der Befundnachreichungen im Rahmen der zweitinstanzlichen Untersuchung der ermittelte Gesamt-GdB 60 % beträgt."

Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden der Beschwerdeführer und das Bundessozialamt, sohin die Parteien des Verfahrens, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2014, dem Beschwerdeführer entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis zugestellt am 26.05.2014, dem Bundessozialamt zugestellt ebenfalls am 26.05.2014, nochmals unter Übermittlung der Sachverständigengutachten vom 19.09.2013 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder der Beschwerdeführer noch das Bundessozialamt als belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Am 26.01.1994 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit der Nr. XXXX ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 50% eingetragen.Am 26.01.1994 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit der Nr. römisch 40 ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 50% eingetragen.

Der Beschwerdeführer brachte am 18.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nunmehr 60 v.H.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Vorhandenseins eines Behindertenpasse mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. bereits vor der am 18.12.2012 erfolgten Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der neu festgesetzte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die durch die Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- u. Ohrenkrankheiten, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin, in denen, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 19.09.2013, auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde ist im Rahmen des mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2014 eingeräumten Parteiengehörs diesen Sachverständigengutachten entgegengetreten, vielmehr erfolgte von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme.

In diesen oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- u. Ohrenkrankheiten, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.09.2013 wird ausführlich auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das vom Bundessozialmt eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.03.2013 eingegangen und nachvollziehbar dargelegt, weshalb nunmehr im Vergleich zu diesem Vorgutachten ein höherer Gesamtgrad der Behinderung festzulegen ist, dies insbesondere durch die nunmehr erfolgte Erstellung eines aktuellen Audiogramms, die zu einer Erhöhung des nunmehr führenden HNO-fachärztlichen Leidens (vormals Leidensposition 2, nunmehr Position 1) um 10% auf 40 v.H. führt (gemäß § 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz ist der Rahmensatz von 35 auf 40 aufzurunden), weiters durch das nunmehr belegte, im Vorgutachten aber noch nicht belegte psychische Leiden und eine nunmehr belegte diesbezügliche fachärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers, die höhere Bewertung des ursprünglichen Leidens 4 (nunmehr Leiden 7) sowie insgesamt die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden 1, 2 und 3, die durch die Leiden 4, 5 und 7 teilweise überlagert sind.In diesen oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- u. Ohrenkrankheiten, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.09.2013 wird ausführlich auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das vom Bundessozialmt eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.03.2013 eingegangen und nachvollziehbar dargelegt, weshalb nunmehr im Vergleich zu diesem Vorgutachten ein höherer Gesamtgrad der Behinderung festzulegen ist, dies insbesondere durch die nunmehr erfolgte Erstellung eines aktuellen Audiogramms, die zu einer Erhöhung des nunmehr führenden HNO-fachärztlichen Leidens (vormals Leidensposition 2, nunmehr Position 1) um 10% auf 40 v.H. führt (gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Kriegsopferversorgungsgesetz ist der Rahmensatz von 35 auf 40 aufzurunden), weiters durch das nunmehr belegte, im Vorgutachten aber noch nicht belegte psychische Leiden und eine nunmehr belegte diesbezügliche fachärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers, die höhere Bewertung des ursprünglichen Leidens 4 (nunmehr Leiden 7) sowie insgesamt die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden 1, 2 und 3, die durch die Leiden 4, 5 und 7 teilweise überlagert sind.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 19.09.2013. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...Paragraph 55, ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 26.01.1994 ein Behindertenpass mit der Nr. XXXX ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 50% eingetragen. Der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 18.12.2012 - und daher unter Bedachtnahme auf § 55 Abs. 5 BBG vor Ablauf des 31.08.2013 - beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht. Im Beschwerdefall ist somit - wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 26.01.1994 ein Behindertenpass mit der Nr. römisch 40 ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 50% eingetragen. Der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 18.12.2012 - und daher unter Bedachtnahme auf Paragraph 55, Absatz 5, BBG vor Ablauf des 31.08.2013 - beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht. Im Beschwerdefall ist somit - wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.

Den vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 19.09.2013, denen die Parteien des Verfahrens im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten sind, zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. und ist daher, da er bisher 50 v.H. betrug, neu festzusetzen.

Insoweit aus dem Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.09.2013 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Zusatzeintragungen wolle, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung einen solchen Antrag auf Vornahme von Zusatzeintragungen nicht stellte und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattete. Die Frage der Vornahme von Zusatzeintragungen ist daher nicht verfahrensgegenständlich.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 60 v.H. neu festzusetzen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der
Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2003490.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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