TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/18 W207 2003108-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2014
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Entscheidungsdatum

18.06.2014

Norm

AVG §66 Abs2
BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.11.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.11.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

brachte am 23.08.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet) ein und legte dabei folgende medizinische Unterlagen vor:

Journalblatt des XXXX vom 08.02.2013Journalblatt des römisch 40 vom 08.02.2013

Ärztliches Attest eines Facharztes für Orthopädie vom 21.08.2013

Schreiben einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.08.2013, wonach die Patientin "dzt. in keiner Weise belastbar" sei

Patientenbrief der Krankenanstalt XXXX vom 19.07.2013Patientenbrief der Krankenanstalt römisch 40 vom 19.07.2013

Schreiben der Klinik XXXX vom 30.07.2013Schreiben der Klinik römisch 40 vom 30.07.2013

Den medizinischen Unterlagen angeschlossen waren eine Kopie des österreichischen Reisepasses, des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie des Meldezettels.

vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.09.2013 nach der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Im Rahmen der Anamnese wird u. a. Folgendes festgehalten: "Depression seit Jahren, Med.: Cipralex 10 1-0-1, Saroten 25 0-0-1, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung".

In diesem Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 11.09.2013 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

".... Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 11.09.2013:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment mit Peroneusläsion links 191 40

2 Depression 585 20

3 Irritation des Zungennerven rechts 454 10

4 Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes (Gegenhand) bei Zustand nach Operation eines Lunatumganglions und Zustand nach Speichenbruch 58 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1) unterer Rahmensatz, da nachgewiesene höhergradige Funktionsstörung mit geringer neurologischer Ausfallssymptomatik,

ad 2) zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil,

ad 3) oberer Rahmensatz, da sensorische Störung ohne Sprachstörung,

ad 4) unterer Rahmensatz, da nur geringe Beugehemmung ohne auffallende Muskelverschmächtigung am linken Arm.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-4 nicht erhöht.

Begründung: da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 09/2013

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 4) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich verschlimmert und wird um zwei Stufen höher bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Leiden 2) und 3) werden neu in das Gutachten aufgenommen."

Der Zustand wird in diesem Gutachten als Dauerzustand eingestuft.

Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten, laut dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. besteht, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

In der Stellungnahme vom 03.11.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die ausgestellte Begutachtung ihrer gesundheitlichen Defizite als inkorrekt erachte. Ihrer Ansicht nach sei der Punkt 2 (Depression) nicht richtig beurteilt worden, da die Wertung auf "unter Kombinationstherapie stabil" gefallen sei. Dies sei insofern verwirrend, da ihr der zuständige Arzt keine Frage zu ihrem seelischen Zustand gestellt habe, stattdessen sei sie nach ihrer Herkunft gefragt worden. Das empfinde sie als irrelevant und diskriminierend, da ihr gesundheitliches Befinden mit dieser Frage nicht berücksichtigt worden sei. Dabei solle nicht unerwähnt blieben, dass ihr seelischer Zustand in keinster Weise als "stabil" zu bewerten sei und begleitet werde von regelmäßiger Einnahme von Medikamenten.

Ebenso sei der Punkt 4 (Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks [Gegenhand] bei Zustand nach Operation eines Lunatumganglions und Zustand nach Speichenbruch) nicht rechtmäßig evaluiert worden. Im Brief heiße es, dass "nur geringe Beugehemmung ohne auffallende Muskelverschmächtigung" vorliege, jedoch sehe sie sich im täglichen Leben doch erheblich beeinträchtigt. Tätigkeiten wie das Tragen von Gegenständen, das Heben- ebenso wie Schieben von schwereren Objekten könnten nicht mehr gewährleistet werden ohne das Auftreten von Schmerzen.

Der Stellungnahme angeschlossen ist ein Reha-Bericht der Klinik XXXX über die stationäre orthopädische Rehabilitation der Beschwerdeführerin während des Zeitraumes von 14.10.2012 bis 04.11.2013.Der Stellungnahme angeschlossen ist ein Reha-Bericht der Klinik römisch 40 über die stationäre orthopädische Rehabilitation der Beschwerdeführerin während des Zeitraumes von 14.10.2012 bis 04.11.2013.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.11.2013 sowie der Reha-Bericht der Klinik XXXX wurden dem Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes zur Überprüfung vorgelegt, ob diese eine Änderung des zuvor erstellten Gutachtens bewirken würden.Die im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.11.2013 sowie der Reha-Bericht der Klinik römisch 40 wurden dem Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes zur Überprüfung vorgelegt, ob diese eine Änderung des zuvor erstellten Gutachtens bewirken würden.

In den handschriftlichen Ausführungen, die am Deckblatt des vom Bundessozialamt übermittelten Schreibens an den Ärztlichen Dienst festgehalten wurden, wird ausgeführt, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, insbesondere stehe auch der nachgereichte Reha-Bericht nicht im Widerspruch zur diesbezüglichen Einstufung (Nr. 1) und entspreche die Bemerkung (gemeint offenbar: die Bewertung) des psychischen Leidens (Nr. 2) "dem dokumentierten Krankheitsverlauf". Somit sei keine Änderung angezeigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, 45 und 55 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Der nachgereichte Rehabefund der Klinik XXXX vom 04.11.2013 stehe nicht im Widerspruch zur diesbezüglichen Einstufung unter laufender Nummer 1 im ärztlichen Sachverständigengutachten. Die "Bemerkung" des psychischen Leidens entspreche dem dokumentierten Krankheitsverlauf. Eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei nicht angezeigt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41, 45 und 55 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Der nachgereichte Rehabefund der Klinik römisch 40 vom 04.11.2013 stehe nicht im Widerspruch zur diesbezüglichen Einstufung unter laufender Nummer 1 im ärztlichen Sachverständigengutachten. Die "Bemerkung" des psychischen Leidens entspreche dem dokumentierten Krankheitsverlauf. Eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei nicht angezeigt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 25.11.2013, welches am 26.11.2013 beim Bundessozialamt einlangte, fristgerecht Berufung bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, eingebracht. Unter Vorlage eines Ärztlichen Attestes eines Facharztes für Orthopädie vom 06.11.2013 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Leiden unter der laufenden Nummer 1 zu gering eingestuft worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich dreimal einer Operation an der Wirbelsäule unterziehen müssen. Es würden keinesfalls nur geringe neurologische Ausfallserscheinungen vorliegen. Die Beschwerdeführerin spüre ihre Zehen kaum und leide an chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und massiven Ausstrahlungen ins linke Bein. Sie dürfe keinerlei gebückte Tätigkeiten ausführen und heben über 5 kg sei auch nicht möglich. Zum Beweis wird auf den beiliegenden orthopädischen Befund vom 06.11.2013 verwiesen und die Einholung eines neurochirurgischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zum Leiden unter der laufenden Nummer 2 wird vorgebracht, dass dieses keinesfalls als stabil anzusehen sei, ganz im Gegenteil, zumal die Medikation erhöht worden sei. Zusätzlich werde die Depression durch die Schmerzen verstärkt, an denen die Beschwerdeführerin von der Wirbelsäule und dem Handgelenk leide. Es bestehe eine ungünstige Wechselwirkung zwischen dem Leiden unter der laufenden Nummer 1 und dem unter der laufenden Nummer 2. Zum Beweis dafür wird die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zum Leiden unter der laufenden Nummer 4 wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin dieses bereits bei geringer Belastung verspüre. Abstützen sei nicht möglich. Feinmotorische Tätigkeiten sowie leichteste Druckausübungen seien ebenfalls unmöglich bzw. würden zu Schmerzen führen. Insofern sei das Leiden zu gering eingestuft worden.

Es werde daher beantragt, nach Einholung der obgenannten Sachverständigengutachten der Berufung (nunmehr: Beschwerde) statt zu geben und auszusprechen, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von mindestens 50 % vorliege und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Die damals noch als Berufung bezeichnete Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 26.11.2013 ein und wurde der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten am 02.12.2013 weitergeleitet. Das Verfahren war somit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission anhängig.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden vergleiche dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).

Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfachgesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene der Verwaltungsgerichte liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Wenngleich nun auf Grundlage von Artikel 130, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfachgesetzlich umgesetzt durch Paragraph 28, VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene der Verwaltungsgerichte liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, ergänzt durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, lauten:

"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 54...Paragraph 54 Punkt ,,

(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.(12) Paragraph eins,, Paragraph 13, Absatz 5 a,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 55. ...Paragraph 55, ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt".(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt".

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall wurde entsprechend einem Aktenvermerk der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 13.12.2013 im Jahr 2009 über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung und Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG rechtskräftig abgesprochen und der Grad der Behinderung mit 20 v.H. festgestellt. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde am 23.08.2013 eingebracht. Im Beschwerdefall war somit - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht ausführte - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.Im gegenständlichen Fall wurde entsprechend einem Aktenvermerk der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 13.12.2013 im Jahr 2009 über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung und Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG rechtskräftig abgesprochen und der Grad der Behinderung mit 20 v.H. festgestellt. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde am 23.08.2013 eingebracht. Im Beschwerdefall war somit - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht ausführte - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin legte mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses u.a. medizinische Unterlagen betreffend die Behandlung ihres vorgebrachten psychischen Leidens vor. Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.08.2013 wurde unter anderem ein "depressives Zustandsbild" der Beschwerdeführerin diagnostiziert und zudem wurde vermerkt, dass die "Patientin derzeit in keiner Weise belastbar" sei.

Seitens der belangten Behörde wurde ein Allgemeinmediziner mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens betraut. Dieser gelangte unter der als Nummer 2 geführten Funktionseinschränkung zum Ergebnis einer Depression, ordnete diese der Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung zu und schätze einen Grad der Behinderung von 20% ein. Begründend ergänzte er: "zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil". Weiters führte er aus, u.a. Leiden 2 (die Depression) werde neu in das Gutachten aufgenommen.

In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die nach Übermittlung des Sachverständigengutachtens des Allgemeinmediziners erstattet wurde, monierte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass nach ihrer Ansicht der Punkt 2 (Depression) nicht richtig beurteilt worden sei, da die Bewertung auf "unter Kombinationstherapie stabil" gegründet werde, obwohl ihr vom zuständigen Arzt keine Fragen zu ihrem seelischen Zustand gestellt worden seien. Ihr seelischer Zustand - so die Beschwerdeführerin in ihren weiteren Ausführungen - sei in keinster Weise als stabil zu bewerten und werde von regelmäßiger Einnahme von Medikamenten begleitet. In dem mit der Stellungnahme übermittelten Reha-Bericht werden neben den Diagnosen betreffend die Funktionseinschränkung zur Nummer 1 (degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment mit Peroneusläsion links) auch die medikamentösen Therapieempfehlungen festgehalten, worin, wie von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme auch ausgeführt, die regelmäßige Einnahme von Medikamenten hinsichtlich ihrer Depression ersichtlich ist.

In der ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes, die sich auf eine kurze handschriftliche Ausführung am Deckblatt des vom Bundessozialamt übermittelten Schreibens an den Ärztlichen Dienst beschränkt, wurde zum psychischen Leiden der Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, dass die "Bemerkung" des psychischen Leidens (Nr. 2) "dem dokumentierten Krankheitsverlauf" entspreche. Diese Ausführungen wurden in die Begründung des angefochtenen Bescheides übernommen; eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei nicht angezeigt.

Inwiefern nun aber - wie in der ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes ausgeführt - die "Bemerkung" des psychischen Leidens (Nr. 2) "dem dokumentierten Krankheitsverlauf" entspricht, ist mangels näherer Erörterung durch den Allgemeinmediziner nicht ersichtlich, zumal im gegenständlichen, vom Bundessozialamt vorgelegten Verfahrensakt jedenfalls kein dokumentierter Krankheitsverlauf ersichtlich bzw. einliegend ist, sodass es den zuvor festgehaltenen Ausführungen schon unter diesem Aspekt an Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit mangelt. Zudem stehen diese Ausführungen insbesondere vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.08.2013, wonach die Beschwerdeführerin "in keiner Weise belastbar" sei, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Gutachter um einen Allgemeinmediziner handelte, in Frage. Im Übrigen monierte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme nach Übermittlung des Sachverständigengutachtens zur Wahrung des Parteiengehörs, dass ihr seitens des untersuchenden Arztes gar keine Fragen zu ihrem seelischen Zustand gestellt worden seien, was jedenfalls aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes weder verifiziert noch falsifiziert werden kann.

Daher hätte sich die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Umstände des Beschwerdefalles zur Überprüfung und Beurteilung des vorgebrachten psychischen Leidens nicht lediglich auf ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten beschränken dürfen, zumal eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem von ihr vorgelegten Schreiben einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.08.2013 nicht erfolgte.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung bzw. rechtliche Beurteilung der Sache ist daher auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisse und des nicht feststehenden Sachverhaltes nicht möglich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - ausgehend von dem dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Kenntnisstand über den Akteninhalt - ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Letztlich wird auch in Bezug auf das führende Leiden 1 das im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Ärztliche Attest eines Facharztes für Orthopädie vom 06.11.2013 mit zu berücksichtigen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundessozialamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdefall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) - seit 01.06.2014 nunmehr als Sozialministeriumservice bezeichnet - zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdefall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) - seit 01.06.2014 nunmehr als Sozialministeriumservice bezeichnet - zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behindertenpass, Behinderung, Ermittlungsverfahren,
Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,
Sachverständigengutachten, Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2003108.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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