TE Bvwg Beschluss 2014/6/18 W207 2001086-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2014
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Entscheidungsdatum

18.06.2014

Norm

AVG 1950 §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §1 Abs3
VOG §10 Abs1
VOG §3
VOG §4 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SEILER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 02.10.2013, OB. 114-614009-009, betreffend Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SEILER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 02.10.2013, OB. 114-614009-009, betreffend Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die am XXXX geborene Berufungswerberin (nunmehr: Beschwerdeführerin) stellte am 27.09.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet), Landesstelle Wien, einen Antrag auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes.Die am römisch 40 geborene Berufungswerberin (nunmehr: Beschwerdeführerin) stellte am 27.09.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet), Landesstelle Wien, einen Antrag auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes.

Der Antrag wurde - in Zusammenschau mit den weiteren im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem vorgelegten "Klinisch-psychologischen Bericht" von XXXX vom 06.06.2012 ("Clearingbericht") - im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im August 1985 während ihres Aufenthaltes im XXXX von einem ebenfalls dort untergebrachten Sechzehnjährigen vergewaltigt worden sei; sie sei damals acht Jahre alt gewesen. Die Vergewaltigung habe aufgrund mangelnder Aufsicht der Erzieherinnen geschehen können. Rund ein Jahr nach diesem Vorfall habe sie ihrer Mutter von der Vergewaltigung erzählt, die daraufhin Anzeige erstattet habe. Außerdem sei die Beschwerdeführerin während des dreimonatigen Aufenthaltes von den dortigen Erzieherinnen ca. einmal pro Woche an den Haaren gerissen und mit der Hand ins Gesicht geschlagen worden, weiters sei sie einmal gezwungen worden, eine nicht schmeckende und bereits erbrochene Speise vom Boden zu essen. Im Kinderheim XXXX, in dem die Beschwerdeführerin von September 1985 bis Dezember 1986 untergebracht gewesen sei, sei sie von den Erziehern ca. einmal pro Monat mit der Hand ins Gesicht geschlagen worden. Des Weiteren sei sie zum Essen gezwungen worden und habe Arbeiten auf dem Feld und im Haus für die Allgemeinheit verrichten müssen. Weiters sei sie im Kinderheim Stiefern insofern misshandelt worden, als sie mitten in der Nacht bis zu drei Stunden lang stumm am Gang stehen habe müssen, ihr nicht altersgemäße Horrorfilme gezeigt worden seien und sie ins Schwimmbecken gestoßen worden sei, obwohl sie nicht habe schwimmen können. Den restlichen Sommer hätten die Heimkinder der Familie der Heimleiterin beim Baden zusehen müssen und hätten selbst das Schwimmbecken nicht verwenden dürfen. Einmal sei ihr von den Erziehern mitgeteilt worden, ihre Mutter wäre verstorben, woraufhin sie erst die Mutter selbst durch ihren Besuch im Heim zehn Tage nach dieser Mitteilung vom Gegenteil überzeugen habe können.Der Antrag wurde - in Zusammenschau mit den weiteren im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem vorgelegten "Klinisch-psychologischen Bericht" von römisch 40 vom 06.06.2012 ("Clearingbericht") - im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im August 1985 während ihres Aufenthaltes im römisch 40 von einem ebenfalls dort untergebrachten Sechzehnjährigen vergewaltigt worden sei; sie sei damals acht Jahre alt gewesen. Die Vergewaltigung habe aufgrund mangelnder Aufsicht der Erzieherinnen geschehen können. Rund ein Jahr nach diesem Vorfall habe sie ihrer Mutter von der Vergewaltigung erzählt, die daraufhin Anzeige erstattet habe. Außerdem sei die Beschwerdeführerin während des dreimonatigen Aufenthaltes von den dortigen Erzieherinnen ca. einmal pro Woche an den Haaren gerissen und mit der Hand ins Gesicht geschlagen worden, weiters sei sie einmal gezwungen worden, eine nicht schmeckende und bereits erbrochene Speise vom Boden zu essen. Im Kinderheim römisch 40 , in dem die Beschwerdeführerin von September 1985 bis Dezember 1986 untergebracht gewesen sei, sei sie von den Erziehern ca. einmal pro Monat mit der Hand ins Gesicht geschlagen worden. Des Weiteren sei sie zum Essen gezwungen worden und habe Arbeiten auf dem Feld und im Haus für die Allgemeinheit verrichten müssen. Weiters sei sie im Kinderheim Stiefern insofern misshandelt worden, als sie mitten in der Nacht bis zu drei Stunden lang stumm am Gang stehen habe müssen, ihr nicht altersgemäße Horrorfilme gezeigt worden seien und sie ins Schwimmbecken gestoßen worden sei, obwohl sie nicht habe schwimmen können. Den restlichen Sommer hätten die Heimkinder der Familie der Heimleiterin beim Baden zusehen müssen und hätten selbst das Schwimmbecken nicht verwenden dürfen. Einmal sei ihr von den Erziehern mitgeteilt worden, ihre Mutter wäre verstorben, woraufhin sie erst die Mutter selbst durch ihren Besuch im Heim zehn Tage nach dieser Mitteilung vom Gegenteil überzeugen habe können.

Nach der Unterbringung im Kinderheim Stiefern sei die Beschwerdeführerin wieder zu ihrer inzwischen verheirateten Mutter nach Hause zurückgekehrt. Sie habe die Volksschule und die Hauptschule besucht, aufgrund vieler Fehlstunden habe sie jedoch nicht beurteilt werden können, weshalb sie extern einen Hauptschulabschluss nachgeholt habe. Nach bestandener Aufnahmeprüfung in einer Handelsschule sei sie dort jedoch wegen ihrer psychischen Probleme nur einen Monat lang geblieben. Sie habe auch keine Lehre machen bzw. eine Beschäftigung aufnehmen können, da sie nicht länger als ca. eine halbe Stunde Kontakt mit fremden Personen haben könne. Sie habe versucht, eine Heimarbeit zu bekommen, aber das habe auch nicht geklappt. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Antragstellung zu Protokoll, ihre Tochter sei daher noch nie einer Beschäftigung nachgegangen und werde von der Mutter, die Mindestsicherung beziehe, miterhalten. Bei fiktivem schadensfreien Verlauf hätte die Beschwerdeführerin die Handelsschule besucht und dann eine Beschäftigung bei einer Bank gesucht. Bankkauffrau sei immer ihr Berufsziel gewesen.

Die Beschwerdeführerin gab im Antragsformular an, durch diese Vorfälle an Problemen bei der Entwicklung von Beziehungen, der Unmöglichkeit zu sexuellem Kontakt, Alpträumen und Kommunikationsschwierigkeiten mit familienfremden Personen zu leiden. Außerdem sei sie aufgrund der Vorkommnisse im Heim berufsunfähig. Im Antragsformular ist vermerkt, dass eine psychotherapeutische Behandlung von der Beschwerdeführerin nicht erwünscht sei. Im vorgelegten, bereits erwähnten "Klinisch-psychologischen Bericht" vom 06.06.2012 wird angegeben, es sei bisher keine Psychotherapie oder psychiatrische Versorgung konsumiert worden.

Im Rahmen der Antragstellung wurden folgende Dokumente und Unterlagen in Kopie vorgelegt:

Auszüge aus dem Akt der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien betreffend die angezeigte Vergewaltigung (insbesondere Strafanzeige vom 22.09.1986; Antrags- und Verfügungsbogen für Vorerhebungen der Staatsanwaltschaft wegen §§ 201 Abs. 1, 206 Abs. 1 StGB; Zeugenvernehmungen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sowie offenkundig des damaligen Lebensgefährten bzw. Ehemannes der Mutter vom 04.11.1986; Bericht des Bez.Pol.Koat Alsergrund vom 04.11.1986 über die Befragung der Heimleiterin des XXXX-Kinderheimes; Antrag der Staatsanwaltschaft beim JGH Wien vom 24.11.1986 auf Abbrechung des Verfahrens gegen u.T. wegen § 206 Abs. 1 StGB gemäß § 412 StPO sowie Beschluss des Untersuchungsrichters über die Abbrechung des Verfahrens gemäß § 412 StPO vom 26.11.1986)Auszüge aus dem Akt der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien betreffend die angezeigte Vergewaltigung (insbesondere Strafanzeige vom 22.09.1986; Antrags- und Verfügungsbogen für Vorerhebungen der Staatsanwaltschaft wegen Paragraphen 201, Absatz eins, 206, Absatz eins, StGB; Zeugenvernehmungen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sowie offenkundig des damaligen Lebensgefährten bzw. Ehemannes der Mutter vom 04.11.1986; Bericht des Bez.Pol.Koat Alsergrund vom 04.11.1986 über die Befragung der Heimleiterin des XXXX-Kinderheimes; Antrag der Staatsanwaltschaft beim JGH Wien vom 24.11.1986 auf Abbrechung des Verfahrens gegen u.T. wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 412, StPO sowie Beschluss des Untersuchungsrichters über die Abbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 412, StPO vom 26.11.1986)

Zeitungsartikel offenbar aus der KronenZeitung "Ombudsmann" vom 11.01.1990 betreffend die Entziehung der Kinder der Mutter der Beschwerdeführerin durch das Jugendamt: "Behördenschacher trennt Kinder von ihrer Mutter";

Zeitungsartikel aus "Kurier" vom 29.07.2010 betreffend den Fall der Beschwerdeführerin am Beispiel von Missbrauchsfällen in Kinderheimen

Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin an die damalige Staatssekretärin des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und Antwortschreiben aus deren Büro vom 13.08.2010

Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin an den Wiener Bürgermeister und Antwortschreiben des Amtsführenden Stadtrats für Bildung, Jugend, Information und Sport vom 17.11.2010

Schriftliche Erzählung offenbar der Beschwerdeführerin über ihre Unterbringung im XXXX-Kinderheim und ihren Aufenthalt inklusive der Schilderung der Vergewaltigung

Bestätigung der Handelsschule vom 24.05.2011 über den dortigen Schulbesuch der Beschwerdeführerin von 07.09.1994 bis 10.10.1994

"Klinisch-psychologischen Bericht" vom 06.06.2012 ("Clearingbericht") im Auftrag des Weißen Ringes Österreich

Schreiben des Weißen Ring über die Zuerkennung einer Entschädigungszahlung der Stadt Wien in Höhe von 25.000 Euro an die Beschwerdeführerin

Im Auftrag des Bundessozialamtes wurde die Beschwerdeführerin am 15.02.2013 von einer Klinischen Psychologin sowie einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie untersucht.

Die belangte Behörde bat im Auftrag zur Gutachtenserstellung um die Beantwortung folgender Fragen (Unterstreichungen im Original):

"1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei der AW vor?

2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die angegebene Vergewaltigung und die behaupteten Misshandlungen zurückzuführen?

3. Welche der bestehenden Gesundheitsschädigungen sind akausal?

4. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das/die Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat.

5. Falls die Kausalität verneint wird, wird um Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen ist.

6. Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte verbrechenskausale Leiden

a.) eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist

b.) eine psychotherapeutische Behandlung zu einer Verbesserung des Krankheitsbildes beitragen würde (eine solche wird von der AW nicht gewünscht) bzw. eine solche Frau XXXX auf zumutbar wäre (Schadensminderungspflicht)b.) eine psychotherapeutische Behandlung zu einer Verbesserung des Krankheitsbildes beitragen würde (eine solche wird von der AW nicht gewünscht) bzw. eine solche Frau römisch 40 auf zumutbar wäre (Schadensminderungspflicht)

c.) eine Berufsunfähigkeit der AW bewirkt.

7. Kann aus medizinischer Sicht mit Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass durch die in der Kindheit erlittenen Traumatisierungen der berufliche Werdegang in einem solchen Maß beeinträchtigt wurde, dass Fr. XXXX nicht in der Lage war, eine berufliche Ausbildung in ihrem Sinne abzuschließen und kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit (Bankkauffrau) auszuüben."7. Kann aus medizinischer Sicht mit Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass durch die in der Kindheit erlittenen Traumatisierungen der berufliche Werdegang in einem solchen Maß beeinträchtigt wurde, dass Fr. römisch 40 nicht in der Lage war, eine berufliche Ausbildung in ihrem Sinne abzuschließen und kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit (Bankkauffrau) auszuüben."

Im psychologischen Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.02.2013, führt die Klinische Psychologin wörtlich Folgendes aus:

"AW erscheint mit ihrer Mutter zur Untersuchung. AW lebt noch bei der Mutter, 2 jüngere Brüder, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben (leben bei Pflegeeltern gegen den Willen der Mutter). 1 davon hat sich 1996 suizidiert. Zu dem anderen Sohn kein Kontakt vorhanden. Bis zum 8. Lebensjahr bei der Mutter aufgewachsen, danach ins Kinderheim gekommen. Laut Mutter wurde die AW von der Schule (Ende 1. Volksschulklasse) abgeholt und ohne ihr Wissen ins Heim gekommen. Insgesamt war die AW bis 12/86 im Kinderheim. Grundsätzlich hätte die AW nur über Weihnachten zu Hause bleiben dürfen, die Mutter hat sie aber nicht mehr "zurückgegeben". Unter dem Druck der Öffentlichkeit hätte sie das Mädchen dann angeblich behalten dürfen. Die Mutter war mit dem leiblichen Vater der AW nie verheiratet. Als die AW dann im 12/86 nach Hause kommen durfte, hat der Ehemann der Mutter sie adoptiert. Nach Rückkehr zu der Mutter:

massivste Angstzustände. Volksschule, Hauptschule. Grundsätzlich konnte die AW aufgrund von Fehlzeiten nicht beurteilt werden. HS-Abschluß dann aber extern nachgeholt. Dies hat funktioniert, da die AW hpts. Nur zu den Prüfungsterminen hingehen musste. Danach Versuch der HAS (Aufnahmsprüfung bestanden, aber nur 1 Monat durchgehalten aufgrund der psych. Beeinträchtigungen). Dann Informatikschule für ca. 3-4 Wochen besucht. Danach keine Schul- bzw. Lehrausbildung mehr versucht.

Derzeitige Beschwerden:

Bei Menschenansammlungen: beginnt zu zittern, bekommt keine Luft, es wird ihr übel. Albträume (Leute sind hinter ihr her und wollen sie umbringen). Hat immer noch Angst, daß jemand kommt und sie wieder von der Mutter wegholt. Einkaufen und mit dem Hund rausgehen könne sie alleine. Hat überhaupt keine Freunde, massive Kontaktschwierigkeiten, war noch nie beim Gynäkologen! Lebt bei und von der Mutter, es besteht keine Versicherung, keine Meldung beim

AMS.

Medikamente: keine

1 x PT versucht, hat aber nicht funktioniert, da die AW massive Probleme mit der Schilderung der Vorfälle habe.

Verwendetes Testverfahren:

SKID

Beantwortung der Fragestellungen:

1. Die AW leidet an einer andauernden schweren Persönlichkeitsstörung mit stark sozialphobischen Zügen.

2. Die berichteten Misshandlungen bzw. die Vergewaltigung können nur mit 50%iger Wahrscheinlichkeit als Ursache der vorliegenden psychischen Störung angesehen werden. Da die AW auch in sehr schwierigen Familienverhältnissen aufgewachsen ist (kein Vater, Fürsorge, Jugendamt), sich 1 Jahr lang mit der Mutter sogar sozusagen auf der Flucht befunden hat (1 Jahr "von Wohnung zu Wohnung gezogen"), Mutter (mit 2. Kind schwanger) sodann aufgegriffen > U-Haft usw. werden diese Umstände als die vorliegende Gesundheitsschädigung ebenfalls mit 50% mitverursachend angesehen.

3. Wie oben bereits angemerkt kann die Gesundheitsschädigung nur als teilkausal angesehen werden. 50 % sind auf die Heimerlebnisse zurückzuführen, 50% auf die schwierigen Familienverhältnisse (somit also akausal).

4. Das Verbrechen hat nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen.

5. Oben bereits ausgeführt (Teilkausalität)

6a. Das festgestellte Leiden ist eine nachvollziehbare Folge der desolaten Familienverhältnisse bzw. der Vorfälle in den Heimen

b. eine PT wäre zumutbar, jedoch ist es fraglich ob diese aufgrund der ablehnenden Haltung der AW in relevantem Ausmaß zu einer nachhaltigen Verbesserung des Krankheitsbildes beitragen kann

c. bewirkt eine völlige Berufsunfähigkeit der AW.

7. Es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden, daß die AW durch die Erlebnisse der Kindheit (jedoch sowohl intrafamiliär als auch aufgrund der Heimvorfälle) in einem solchen Maß beeinträchtigt wurde, daß sie nicht in der Lage war eine berufliche Ausbildung in ihrem Sinne abzuschließen und kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit auszuüben, d.h. also 50 % der Gründe sind kausaler und 50 % akausaler Genese."

Die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie führte in ihrem nervenfachärztlichen Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.02.2013, wörtlich Folgendes aus:

"Frau XXXX ist 35 Jahre alt, wirkt unsicher und ängstlich, und kommt gemeinsam mit ihrer über 70 Jahre alten Mutter zur Begutachtung. Weist sich mit Reisepass aus. Die Untersuchung dauert von 10 Uhr 15 bis ca. 11 Uhr."Frau römisch 40 ist 35 Jahre alt, wirkt unsicher und ängstlich, und kommt gemeinsam mit ihrer über 70 Jahre alten Mutter zur Begutachtung. Weist sich mit Reisepass aus. Die Untersuchung dauert von 10 Uhr 15 bis ca. 11 Uhr.

Aus der biografischen Anamnese:

Da die Tochter schwer gehemmt ist und kaum erzählen und sprechen kann, lasse ich die Mutter erzählen:

Die Mutter sei Bürokauffrau, Verkäuferin und Tierpflegerin gewesen und nur kurz mit XXXXs Vater zusammen gewesen. Er habe keine Kinder gewollt, so habe sie XXXX als lediges Kind bekommen. Damals sei bei ledigen Müttern das Jugendamt zuständig gewesen und die Mutter erzählt, XXXX hätte mit 5 Monaten Pertussis gehabt, sei daran beinahe gestorben und beim nächsten Besuch der Fürsorgerin habe Astrid einen entwicklungsverzögerten Zustand aufgewiesen. Sie wurde verpflichtend ins XXXX (damals Vorstand der Kinderabteilung) vorgeladen. Man habe XXXX untersucht, umfassend einer Röntgenuntersuchung und Blutuntersuchung unterzogen und man habe behauptet, XXXX müsse in der Klinik bleiben, weil sie schwer an Rachitis erkrankt sei ("floride Rachitis"). Aber die Mutter habe erkannt, dass die ihr gezeigten Röntgenbilder nicht von ihrer Tochter stammen könnten, weil auf diesen deutlich Deformationen des Skeletts zu sehen gewesen wären und XXXX hätte keine gehabt. Man habe sie zwangsweise in der Klinik behalten wollen aber sie habe ihre Tochter geschnappt und habe 1 Jahr lang als "U-Boot" gelebt. Sie sei ständig von einer Wohnung in eine andere Wohnung umgezogen und habe ständig Angst gehabt, dass man ihr ihr Kind wegnehmen werde. Sie sei dann aufgegriffen worden, in U-Haft gekommen und sei mit ihrem 2. Kind schwanger gewesen. Auf eigene Kosten habe sie dann ein Gegengutachten anfertigen lassen im XXXX Kinderspital und in diesem Gutachten sei von einer Rachitis dann keine Rede mehr gewesen. Sie vermutet, dass Prof. XXXX eine Studie gemacht habe über Rachitis und Kinder gebraucht habe. Über all die Jahre sei sie vom Jugendamt kontrolliert worden und die Kinder, mittlerweile seien es 3 gewesen, seien von der Fürsorge ins Zentralkinderheim übernommen worden. Man habe sie genötigt, für XXXX eine Übernahme zu Pflegeeltern zu unterschreiben und XXXX sei weggekommen. Damals sei die Zeit für sie sehr schwierig gewesen. Ihre Mutter sei an einem Insult erkrankt, damit sei noch eine Unterstützung weggefallen. Die Mutter sei dann am 2. Insult verstorben. XXXX habe sie dann Monate nicht gesehen. Sie habe nicht mal am Wochenende heimgedurft.Die Mutter sei Bürokauffrau, Verkäuferin und Tierpflegerin gewesen und nur kurz mit römisch 40 s Vater zusammen gewesen. Er habe keine Kinder gewollt, so habe sie römisch 40 als lediges Kind bekommen. Damals sei bei ledigen Müttern das Jugendamt zuständig gewesen und die Mutter erzählt, römisch 40 hätte mit 5 Monaten Pertussis gehabt, sei daran beinahe gestorben und beim nächsten Besuch der Fürsorgerin habe Astrid einen entwicklungsverzögerten Zustand aufgewiesen. Sie wurde verpflichtend ins römisch 40 (damals Vorstand der Kinderabteilung) vorgeladen. Man habe römisch 40 untersucht, umfassend einer Röntgenuntersuchung und Blutuntersuchung unterzogen und man habe behauptet, römisch 40 müsse in der Klinik bleiben, weil sie schwer an Rachitis erkrankt sei ("floride Rachitis"). Aber die Mutter habe erkannt, dass die ihr gezeigten Röntgenbilder nicht von ihrer Tochter stammen könnten, weil auf diesen deutlich Deformationen des Skeletts zu sehen gewesen wären und römisch 40 hätte keine gehabt. Man habe sie zwangsweise in der Klinik behalten wollen aber sie habe ihre Tochter geschnappt und habe 1 Jahr lang als "U-Boot" gelebt. Sie sei ständig von einer Wohnung in eine andere Wohnung umgezogen und habe ständig Angst gehabt, dass man ihr ihr Kind wegnehmen werde. Sie sei dann aufgegriffen worden, in U-Haft gekommen und sei mit ihrem 2. Kind schwanger gewesen. Auf eigene Kosten habe sie dann ein Gegengutachten anfertigen lassen im römisch 40 Kinderspital und in diesem Gutachten sei von einer Rachitis dann keine Rede mehr gewesen. Sie vermutet, dass Prof. römisch 40 eine Studie gemacht habe über Rachitis und Kinder gebraucht habe. Über all die Jahre sei sie vom Jugendamt kontrolliert worden und die Kinder, mittlerweile seien es 3 gewesen, seien von der Fürsorge ins Zentralkinderheim übernommen worden. Man habe sie genötigt, für römisch 40 eine Übernahme zu Pflegeeltern zu unterschreiben und römisch 40 sei weggekommen. Damals sei die Zeit für sie sehr schwierig gewesen. Ihre Mutter sei an einem Insult erkrankt, damit sei noch eine Unterstützung weggefallen. Die Mutter sei dann am 2. Insult verstorben. römisch 40 habe sie dann Monate nicht gesehen. Sie habe nicht mal am Wochenende heimgedurft.

Erst als sie geheiratet habe und an die Öffentlichkeit gegangen sei, habe sie ihre Kinder wieder zu sich nehmen dürfen. Dies sei Dezember 1986 gewesen. Da sei XXXX 9 Jahre alt gewesen.Erst als sie geheiratet habe und an die Öffentlichkeit gegangen sei, habe sie ihre Kinder wieder zu sich nehmen dürfen. Dies sei Dezember 1986 gewesen. Da sei römisch 40 9 Jahre alt gewesen.

Seit damals habe XXXX ständig Angst. Sie habe zwar die Pflichtschule besucht, aber so viele Fehlzeiten gehabt, dass sie nicht beurteilt worden war. Habe dann den Hauptschulabschluß extern nachgeholt. Trotz guter Intelligenz habe Astrid aber keine Ausbildung geschafft. Zum Beispiel habe sie die Aufnahmsprüfung für die XXXX gemacht und unter 100en Bewerbern diese bestanden. Aber sie habe es nicht geschafft. XXXXhabe bis heute noch nie gearbeitet. Sei nur bei ihr zu Hause, gehe mit dem Hund spazieren, habe keine Freunde, keine sozialen Kontakte. Sie lebt mit ihr, der Mutter in einer kleinen Zimmer, Kabinett, Küche-Wohnung, aber mit normalem Standard.Seit damals habe römisch 40 ständig Angst. Sie habe zwar die Pflichtschule besucht, aber so viele Fehlzeiten gehabt, dass sie nicht beurteilt worden war. Habe dann den Hauptschulabschluß extern nachgeholt. Trotz guter Intelligenz habe Astrid aber keine Ausbildung geschafft. Zum Beispiel habe sie die Aufnahmsprüfung für die römisch 40 gemacht und unter 100en Bewerbern diese bestanden. Aber sie habe es nicht geschafft. XXXXhabe bis heute noch nie gearbeitet. Sei nur bei ihr zu Hause, gehe mit dem Hund spazieren, habe keine Freunde, keine sozialen Kontakte. Sie lebt mit ihr, der Mutter in einer kleinen Zimmer, Kabinett, Küche-Wohnung, aber mit normalem Standard.

Frühere Erkrankungen:

Bis auf Pertussis als Kind immer gesund gewesen.

Keine Medikation. Größe 160 cm. Gewicht 65 Kg. Nikotin, Alkohol, Drogen: null.

Psychotherapie habe sie einmal kurz versucht, aber es habe sie zu sehr belastet, über die Heimerfahrungen zu reden.

Zu den Vorfällen in den Kinderheimen:

Sie habe die damals üblichen Grobheiten, Sadismen und Diskriminierungen erlebt. Am schlimmsten sei aber für sie gewesen, wie sie 8- oder 9-jährig von einem damals etwa 15-jährigen Burschen mehrmals vergewaltigt worden sei. Die Tanten hätten ihr nicht geholfen und sie habe geschwiegen aus Angst, ihre Mutter nie mehr zu sehen.

Neurologischer Status:

Keine Auffälligkeiten. Seitengleiche Verhältnisse. Keine Pathologien. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Steh- und Gehversuche regelrecht. Gangbild unauffällig.

Psychischer Status:

Cognitiv vermutlich unauffällig. Gibt keine Denkstörungen und keine produktive Symptomatik an. Im Verhalten und bezüglich Befindlichkeit sehr auffällig. Nimmt während des gesamten Gesprächs nicht ein einziges Mal Blickkontakt auf. Lässt ausnahmslos die Mutter reden. Auf direktes Befragen kaum eine Antwort. Scheu, schüchtern, gehemmt. Ängstlich und verhalten. Laut Mutter leide die Tochter unter Albträumen, ständigen Ängsten, ist sozial phobisch und nicht in der Lage mit irgendjemandem Kontakt aufzunehmen. Rückzugs- und Vermeidungsverhalten. Wahrscheinlich keine Suizidalität. Kann nichts alleine unternehmen.

Beantwortung der gestellten Fragen:

1. Anhaltende Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend sozialer Phobie nach posttraumatischer Belastungsstörung.

2. Diese Leiden sind mit Wahrscheinlichkeit auf die erlittenen Missbrauchserlebnisse zurückzuführen.

3. Keine.

4. Das Verbrechen wird nicht als alleinige Ursache angesehen (Anm. des Bundesverwaltungsgerichts: Das Wort "nicht" wurde am 29.04.2013 von der Gutachterin mit der Bemerkung "corr." eingefügt).4. Das Verbrechen wird nicht als alleinige Ursache angesehen Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Das Wort "nicht" wurde am 29.04.2013 von der Gutachterin mit der Bemerkung "corr." eingefügt).

5. -

6. Das verbrechenskausale Leiden ist

a) eine nachvollziehbare und verständliche Folge des Verbrechens

b) bedarf einer psychotherapeutischen Behandlung, die explizit von einer/m in einer speziellen Traumatherapie ausgebildeten Therapeutin/en durchgeführt werden sollte. Dann ist eine Therapie durchaus zumutbar.

c) Hat eine Berufsunfähigkeit bewirkt.

7. Aus medizinischer Sicht kann gesagt werden, dass durch die in der Kindheit erlittenen Traumata der berufliche Werdegang in einem solchen Maße beeinträchtigt wurde, sodass Frau XXXX nicht in der Lage war, eine berufliche Ausbildung abzuschließen und kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Zu 50 % ist dies den erlittenen Traumata zuzuordnen, also 50 % Kausalität, zu 50 % der familiären Situation, also 50 % akausal."7. Aus medizinischer Sicht kann gesagt werden, dass durch die in der Kindheit erlittenen Traumata der berufliche Werdegang in einem solchen Maße beeinträchtigt wurde, sodass Frau römisch 40 nicht in der Lage war, eine berufliche Ausbildung abzuschließen und kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Zu 50 % ist dies den erlittenen Traumata zuzuordnen, also 50 % Kausalität, zu 50 % der familiären Situation, also 50 % akausal."

Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes wurde seitens der belangten Behörde ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 20.03.2013, eingeholt. Demnach bezieht die Beschwerdeführerin kein Einkommen. Im Versicherungsdatenauszug scheint eine zweiwöchige geringfügige Beschäftigung im Jahr 1999, eine Tätigkeit als Angestellte von August bis November 2000, sowie eine Tätigkeit als gewerblich selbstständig Erwerbstätige von September 2000 bis Juli 2001 auf.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.03.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.03.2013 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 17.04.2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ("Einspruch"), in der sie ausführte, dass die von den Sachverständigen des Bundessozialamtes festgestellte anhaltende Persönlichkeitsstörung mit stark sozialphobischen Zügen bereits im klinisch-psychologischer Bericht (Clearingbericht) vom 06.06.2012 mit der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit in eindeutigen Kausalzusammenhang gebracht worden seien. Was die im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde erwähnte Tätigkeit der Beschwerdeführerin für eine namentlich genannte Firma von August bis November 2000 betreffe, gab die Beschwerdeführerin an, die betreffende Firma habe ihrer Mutter gehört, sie sei dort angemeldet gewesen, um krankenversichert zu sein.

Mit Schreiben vom 18.04.2013 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin einen näher genannten Rechtsanwalt als ihren Rechtsvertreter. Diesem wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2013 auf dessen Bitte Kopien der beiden Sachverständigengutachten übermittelt.

Mit Schreiben vom 13.05.2013 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls zum im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Schreiben des Bundessozialamtes Stellung. Dabei brachte er - nach rechtlichen Ausführungen zur Frage der Kausalität des Verbrechens für die Gesundheitsschädigung - unter anderem vor, dass es zu den von der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gutachtenserstellung geschilderten "Turbulenzen" der Mitnahme der Beschwerdeführerin aus dem Krankenhaus und der darauffolgenden ein Jahr dauernden Flucht nur gekommen sei, weil die Beschwerdeführerin zwangsweise in der Klinik festgehalten worden sei. Es habe sich offensichtlich um den Versuch gehandelt, das Kind für medizinische Tests festzuhalten, wobei es sich um eine Freiheitsberaubung gehandelt habe, also eine Straftat im Sinne des § 1 VOG. Alles Weitere sei eine Folge dieser Straftat gewesen. Es erscheine deshalb "äußerst gewagt, um nicht zu sagen konstruiert", wenn die nervenfachärztliche Gutachterin unter Ziffer 4 ihrer Antworten feststelle, dass das Verbrechen "nicht als alleinige Ursache angesehen" werde. Man könne die Folgen der ohne Zweifel schwer traumatisierenden Gewaltakte, die dem Kind während seines Heimaufenthaltes angetan worden seien, nicht von negativen Auswirkungen der familiären Verhältnisse trennen. Dasselbe gelte für die Feststellungen im psychologischen Sachverständigengutachten, in denen ebenfalls ohne nähere Begründung einfach behauptet werde, dass die einjährige Situation, bei der sich das Kind mit der Mutter gewissermaßen auf der Flucht befunden habe, zu 50 % an den Gesundheitsschäden der Antragstellerin mit Schuld wäre. Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier Kausalzusammenhänge ergebnisbezogen quotiert würden. Außerdem sei es unwahrscheinlich, dass Fürsorgeerziehung an sich zu schweren Persönlichkeitsstörungen führe oder ein Kind, das von einer Mutter aus einer Klinik genommen werde und über ein Jahr hinweg mit der Mutter gewissermaßen auf der Flucht sei, schwere Traumatisierungen erleide. Viele Kinder hätten während des Krieges solche Fluchtsituationen erlebt, ohne dass sie deshalb auf die Dauer seelisch krank geworden seien. Nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben sei daher davon auszugehen, dass der Hauptanteil an der Gesundheitsschädigung auf den Heimaufenthalt zurückzuführen sei. Bei der Prüfung des hypothetischen Ausbildungsverlaufs und der beruflichen Entwicklung der Antragstellerin (nunmehr Beschwerdeführerin) sei zu berücksichtigen, dass sie die Aufnahmeprüfung für die Vienna Business School bestanden habe. Es sei eine Laufbahn zugrunde zu legen, die sich normalerweise auf der Basis einer solchen Aufnahmeprüfung ergebe.Mit Schreiben vom 13.05.2013 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls zum im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Schreiben des Bundessozialamtes Stellung. Dabei brachte er - nach rechtlichen Ausführungen zur Frage der Kausalität des Verbrechens für die Gesundheitsschädigung - unter anderem vor, dass es zu den von der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gutachtenserstellung geschilderten "Turbulenzen" der Mitnahme der Beschwerdeführerin aus dem Krankenhaus und der darauffolgenden ein Jahr dauernden Flucht nur gekommen sei, weil die Beschwerdeführerin zwangsweise in der Klinik festgehalten worden sei. Es habe sich offensichtlich um den Versuch gehandelt, das Kind für medizinische Tests festzuhalten, wobei es sich um eine Freiheitsberaubung gehandelt habe, also eine Straftat im Sinne des Paragraph eins, VOG. Alles Weitere sei eine Folge dieser Straftat gewesen. Es erscheine deshalb "äußerst gewagt, um nicht zu sagen konstruiert", wenn die nervenfachärztliche Gutachterin unter Ziffer 4 ihrer Antworten feststelle, dass das Verbrechen "nicht als alleinige Ursache angesehen" werde. Man könne die Folgen der ohne Zweifel schwer traumatisierenden Gewaltakte, die dem Kind während seines Heimaufenthaltes angetan worden seien, nicht von negativen Auswirkungen der familiären Verhältnisse trennen. Dasselbe gelte für die Feststellungen im psychologischen Sachverständigengutachten, in denen ebenfalls ohne nähere Begründung einfach behauptet werde, dass die einjährige Situation, bei der sich das Kind mit der Mutter gewissermaßen auf der Flucht befunden habe, zu 50 % an den Gesundheitsschäden der Antragstellerin mit Schuld wäre. Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier Kausalzusammenhänge ergebnisbezogen quotiert würden. Außerdem sei es unwahrscheinlich, dass Fürsorgeerziehung an sich zu schweren Persönlichkeitsstörungen führe oder ein Kind, das von einer Mutter aus einer Klinik genommen werde und über ein Jahr hinweg mit der Mutter gewissermaßen auf der Flucht sei, schwere Traumatisierungen erleide. Viele Kinder hätten während des Krieges solche Fluchtsituationen erlebt, ohne dass sie deshalb auf die Dauer seelisch krank geworden seien. Nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben sei daher davon auszugehen, dass der Hauptanteil an der Gesundheitsschädigung auf den Heimaufenthalt zurückzuführen sei. Bei der Prüfung des hypothetischen Ausbildungsverlaufs und der beruflichen Entwicklung der Antragstellerin (nunmehr Beschwerdeführerin) sei zu berücksichtigen, dass sie die Aufnahmeprüfung für die Vienna Business School bestanden habe. Es sei eine Laufbahn zugrunde zu legen, die sich normalerweise auf der Basis einer solchen Aufnahmeprüfung ergebe.

Die belangte Behörde stellte am 18.07.2013 ein Ersuchen um Gutachtensergänzung an den dortigen Ärztlichen Dienst. Darin führte sie aus, es werde nicht davon ausgegangen, dass der gegenwärtige Leidenszustand auch ohne die Verbrechen während der Heimunterbringung in gleichem Ausmaß eingetreten wäre. Aufgrund des annähernd gleichen Kausalanteiles könne eventuell mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass - trotz der ungünstigen Familienverhältnisse - im fiktiven schadensfreien Verlauf der Abschluss einer Berufsausbildung und eine einigermaßen kontinuierliche Beschäftigung möglich gewesen wäre. Es werde daher um Beantwortung und Begründung der folgenden Fragen ersucht:

"I. Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst? D.h. wäre aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigung der Abschluss einer Handelsschule mit anschließender kontinuierlicher Beschäftigung (normaler Beschäftigungsverlauf) bei einer Bank möglich gewesen oder hätten schon allein die akausalen desolaten Familienverhältnisse dies verhindert?"

Die Klinische Psychologin, die das erste oben bereits wiedergegebene Psychologische Gutachten vom 15.02.2013 erstellt hatte, nahm in einem Klinisch-Psychologischen Aktengutachten vom 12.08.2013 zu dieser Fragestellung sowie zum Schreiben des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 13.05.2013 Stellung. Zusammengefasst führte sie darin aus, dass der Umstand, dass die Familie von der Fürsorge betreut worden sei, darauf hindeute, dass intrafamiliäre Probleme - in welcher Form auch immer - bestanden hätten. Es sei laut Gutachterin natürlich möglich, dass der Grund für die Betreuung durch die Fürsorge gewesen sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Alleinerzieherin gewesen sei, jedoch seien auch ein "unsteter Lebenswandel der Mutter" bzw. ein "unregelmäßiger Schulbesuch" der Beschwerdeführerin möglich, wobei die Gutachterin auf den im Akt befindlichen Zeitungsartikel vom 11.01.1990 ("Ombudsmann" betreffend die Entziehung der Kinder der Mutter der Beschwerdeführerin durch das Jugendamt: "Behördenschacher trennt Kinder von ihrer Mutter") verwies und daraus zitierte. Dass die Mutter, wie im selben Zeitungsartikel erwähnt, ihre Kinder "später" wieder haben wollte und ihr mitgeteilt worden sei, dass der jüngste Sohn schon einige Tage nach seiner Geburt und der zweite Sohn ein halbes Jahr später zu Pflegeeltern gekommen seien, sei für die Gutachterin unverständlich. Sie stelle sich die Frage, wann denn die Mutter die Kinder wieder zu sich holen habe wollen, es müsse auf jeden Fall ein halbes Jahr nach der Geburt des jüngsten Sohnes gewesen sein, eventuell sei die Mutter noch im Krankenhaus gewesen, wobei die Gutachterin ebenfalls auf die im Artikel erwähnte "risikoreiche Operation" verwies. Bei der Untersuchung zur Gutachtenserstellung habe die Mutter der Beschwerdeführerin keine Operation erwähnt, jedoch, dass die Großmutter der Beschwerdeführerin einen Insult erlitten habe und somit als Unterstützung weggefallen sei.

Insgesamt sei laut Gutachterin anzumerken, dass die Angaben etwas divergierend erscheinen würden. Die Schilderung, dass die Mutter das Kind quasi als Schutz aus dem Krankenhaus "entführt" habe, um es vor "medizinischen Tests" zu schützen, klinge sehr spektakulär und würde für die Mutter-Kind-Beziehung sprechen, könne jedoch ohne die Aussage des damaligen behandelnden Arztes keinesfalls einfach so hingenommen werden. Die näheren Umstände (psychische Situation der Mutter, Nahrung, Zustand der Schlafplätze, Waschgelegenheiten, weitere Bezugspersonen etc.) seien nicht näher erläutert worden. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass dieses Jahr sicherlich nicht als optimales Umfeld für ein kleines Kind angesehen werden könne und somit jedenfalls traumatisierend gewirkt haben müsse.

In Bezugnahme auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, in der er ausführte, dass viele Kinder während des Krieges Fluchtsituationen erlebt hätten, ohne dass sie deshalb auf Dauer seelisch krank geworden wären, stellte die Gutachterin fest, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass Fluchtsituationen per se traumatisierend seien. Die genaueren Umstände des "Aufgegriffenwerdens" seien zwar nicht genau erläutert worden, jedoch gehe die Gutachterin auch diesbezüglich davon aus, dass auch dieser Umstand sich höchst traumatisierend auf die Beschwerdeführerin ausgewirkt haben müsse, egal ob sie während des Zugriffs persönlich zugegen gewesen sei oder nicht. Diese erste Trennung von ihrer Mutter per se (die zweite Trennung sei die Trennung durch den Heimaufenthalt gewesen) reiche aus, um ein weiteres schweres Trauma zu verursachen. Somit lägen schon zwei schwere Traumata vor, die allein der Ursprungsfamilie zuzuschreiben seien und nicht im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt stehen würden. Für Probleme in der Ursprungsfamilie würde auch sprechen, dass sich ein Bruder der Beschwerdeführerin umgebracht habe und die Mutter mit dem zweiten Sohn keinen Kontakt habe. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfung für die Handelsschule bestanden habe, könne nicht als Maßstab für die berufliche Entwicklung herangezogen werden, da die Intelligenz der Beschwerdeführerin hier nicht von Belang sei und ihr auch nicht abgesprochen werden solle, sondern hier die Persönlichkeitsentwicklung (u.a. soziale Anpassung, Kooperation, Selbstmotivation, Durchhaltevermögen) entscheidend sei. Zusammenfassend könne nicht davon ausgegangen werden, dass erheblich mehr dafür spreche, dass die psychischen Auffälligkeiten und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit mehr auf die traumatisierenden Heimerlebnisse als auf die ungünstigen Familienverhältnisse zurückzuführen seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch ohne die zusätzliche Traumatisierung durch die Heimaufenthalte (die nicht bestritten werde) die Beschwerdeführerin schon allein aufgrund der intrafamiliären Probleme zu keiner kontinuierlichen Beschäftigung in der Lage sei.

Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2013 übermittelt, der mit Schreiben vom 16.09.2013 dazu Stellung nahm. Dabei nahm er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Theorie der wesentlichen Bedingung Bezug und führte aus, dass die Erlebnisse der Beschwerdeführerin im Heim wesentliche Ursache ihrer Gesundheitsschädigungen seien und ihre Familienverhältnisse dabei als mögliche andere mitwirkende Ursache erheblich in den Hintergrund treten würden. Dass aus dem Umstand, dass die Familie vom Jugendamt betreut worden sei, geschlossen werde, dass "intrafamiliäre Probleme bestanden", sei "abwegig", da bis ins Jahr 1989 bei jedem unehelich geborenen Kind automatisch das Jugendamt als Vormund aufgetreten sei. Was die Entführung der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter aus dem XXXX betreffe, so sei seinerzeit in ganz Österreich bekannt gewesen, dass in dieser Klinik in den 1980er Jahren Säuglinge auf barbarische Weise zum Zwecke medizinischer Versuche gequält worden seien. Die Traumata, die die Beschwerdeführerin "auf der Flucht" vor den Verbrechen in der Klinik des namentlich genannten Arztes erlitten habe, wären deshalb nicht der "Ursprungsfamilie", sondern den drohenden strafbaren Handlungen des Krankenhauses zurechenbar. Auch könne man den Suizid des Bruders der Beschwerdeführerin, der zwei Drittel seines Lebens bei Pflegeeltern verbracht habe, nicht mit "Problemen in der Ursprungsfamilie" erklären. Er habe sich angeblich auch bei den Pflegeeltern umgebracht. Der angebliche Selbstmord sei der leiblichen Mutter 15 Jahre lang verschwiegen worden, auf welche Weise der Sohn umkam und wer ihn in den Tod getrieben habe, sei vertuscht worden. Abschließend führte der Rechtsvertreter aus, dass gerade die von der Gutachterin festgestellten Mängel in der "sozialen Anpassung, Kooperation, Selbstmotivation und Durchhaltevermögen" durch die Heimerlebnisse bedingt seien und daher kausal für die Berufsunfähigkeit seien.Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2013 übermittelt, der mit Schreiben vom 16.09.2013 dazu Stellung nahm. Dabei nahm er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Theorie der wesentlichen Bedingung Bezug und führte aus, dass die Erlebnisse der Beschwerdeführerin im Heim wesentliche Ursache ihrer Gesundheitsschädigungen seien und ihre Familienverhältnisse dabei als mögliche andere mitwirkende Ursache erheblich in den Hintergrund treten würden. Dass aus dem Umstand, dass die Familie vom Jugendamt betreut worden sei, geschlossen werde, dass "intrafamiliäre Probleme bestanden", sei "abwegig", da bis ins Jahr 1989 bei jedem unehelich geborenen Kind automatisch das Jugendamt als Vormund aufgetreten sei. Was die Entführung der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter aus dem römisch 40 betreffe, so sei seinerzeit in ganz Österreich bekannt gewesen, dass in dieser Klinik in den 1980er Jahren Säuglinge auf barbarische Weise zum Zwecke medizinischer Versuche gequält worden seien. Die Traumata, die die Beschwerdeführerin "auf der Flucht" vor den Verbrechen in der Klinik des namentlich genannten Arztes erlitten habe, wären deshalb nicht der "Ursprungsfamilie", sondern den drohenden strafbaren Handlungen des Krankenhauses zurechenbar. Auch könne man den Suizid des Bruders der Beschwerdeführerin, der zwei Drittel seines Lebens bei Pflegeeltern verbracht habe, nicht mit "Problemen in der Ursprungsfamilie" erklären. Er habe sich angeblich auch bei den Pflegeeltern umgebracht. Der angebliche Selbstmord sei der leiblichen Mutter 15 Jahre lang verschwiegen worden, auf welche Weise der Sohn umkam und wer ihn in den Tod getrieben habe, sei vertuscht worden. Abschließend führte der Rechtsvertreter aus, dass gerade die von der Gutachterin festgestellten Mängel in der "sozialen Anpassung, Kooperation, Selbstmotivation und Durchhaltevermögen" durch die Heimerlebnisse bedingt seien und daher kausal für die Berufsunfähigkeit seien.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 02.10.2013 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) sowie der Antrag auf Gewährung von Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 VOG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 02.10.2013 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) sowie der Antrag auf Gewährung von Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, VOG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG erst am 27.09.2012 gestellt worden sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu prüfen seien.

Die im nervenfachärztlichen und psychologischen Sachverständigengutachten festgestellte anhaltende Persönlichkeitsstörung mit stark sozialphobischen Zügen, die als Folge eine Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgelöst habe, könne nur zum Teil auf die angegebenen schädigenden Erlebnisse während der Jahre 1985/1986 zurückgeführt werden. Aus medizinisch psychologischer Sicht sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin schon allein aufgrund der intrafamiliären Probleme zu keiner Beschäftigung in der Lage sei. Die festgestellte Gesundheitsschädigung, bei der lediglich Teilkausalität anzunehmen sei, sei nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die angegebenen Misshandlungs- und Missbrauchserlebnisse zurückzuführen. Es könne nicht festgestellt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in Bezug auf den Heimaufenthalt der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin wesentlich anders verlaufen wäre. Es sei zwar möglich, dass sich ihre Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reiche für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG jedoch nicht aus. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nur auf der Grundlage einer erheblichen Wahrscheinlichkeit erfolgen. Für eine derartige Annahme würden jedoch ausreichende Anhaltspunkte fehlen.Die im nervenfachärztlichen und psychologischen Sachverständigengutachten festgestellte anhaltende Persönlichkeitsstörung mit stark sozialphobischen Zügen, die als Folge eine Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgelöst habe, könne nur zum Teil auf die angegebenen schädigenden Erlebnisse während der Jahre 1985 aus 1986, zurückgeführt werden. Aus medizinisch psychologischer Sicht sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin schon allein aufgrund der intrafamiliären Probleme zu keiner Beschäftigung in der Lage sei. Die festgestellte Gesundheitsschädigung, bei der lediglich Teilkausalität anzunehmen sei, sei nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die angegebenen Misshandlungs- und Missbrauchserlebnisse zurückzuführen. Es könne nicht festgestellt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in Bezug auf den Heimaufenthalt der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin wesentlich anders verlaufen wäre. Es sei zwar möglich, dass sich ihre Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reiche für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG jedoch nicht aus. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nur auf der Grundlage einer erheblichen Wahrscheinlichkeit erfolgen. Für eine derartige Annahme würden jedoch ausreichende Anhaltspunkte fehlen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein nervenfachärztliches und ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und für schlüssig befunden worden seien.

Hinsichtlich der Argumentation betreffend die Theorie der wesentlichen Bedingung sei , so die belangte Behörde, auszuführen, dass der Heimaufenthalt bzw. die damit verbundene Gewalterfahrung keine wesentliche Bedingung sei, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, da die namentlich genannte psychologische Sachverständige in dem von ihr erstellten klinisch-psychologischen Gutachten ausführe, "dass davon ausgegangen werden muss, dass auch ohne die zusätzliche Traumatisierung durch den Heimaufenthalt davon ausgegangen werden muss, dass Sie schon allein aufgrund der intrafamiliären Probleme zu keiner kontinuierlichen Beschäftigung in der Lage sind". Auf die angeführten intrafamiliären Probleme sei von der psychologischen Gutachterin unter anderem aufgrund des damaligen unsteten Lebenswandels der Mutter der Beschwerdeführerin bzw. dem unregelmäßigen Schulbesuch der Beschwerdeführerin und damit auf Probleme in der Ursprungsfamilie geschlossen worden. Die Annahme des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass es eher unwahrscheinlich sei, dass ein Kind, das von der Mutter aus einer Klinik genommen worden und über ein Jahr hinweg mit dieser gewissermaßen auf der Flucht gewesen sei, schwere Traumatisierungen erleide und nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben deshalb davon auszugehen sei, dass der Hauptanteil an der Gesundheitsschädigung auf den Heimaufenthalt zurückzuführen sei, sei durch die Gutachten des Bundessozialamtes schlüssig widerlegt worden. Der klinisch-psychologische Clearingbericht vom 06.06.2012 reiche nicht aus, um die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten in Zweifel zu ziehen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 05.11.2013 fristgerecht Berufung erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird, neben den bereits in den Stellungnahmen vom 13.05.2013 und 16.09.2013 ausgeführten Argumenten, auf zwei Zeitungsartikel der Zeitschrift "Profil" aus dem Jahr 1984 verwiesen, die die behaupteten medizinischen Versuche im XXXX zum Inhalt gehabt hätten, vor denen die Mutter der Beschwerdeführerin diese beschützen habe wollen und sie deshalb aus dem Krankenhaus entführt habe. Zwar wird in der Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) angegeben, dass die betreffenden Artikel als Anlage beigefügt seien, jedoch finden sich keine Anlagen zur Beschwerde im verwaltungsbehördlichen Akt.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 05.11.2013 fristgerecht Berufung erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird, neben den bereits in den Stellungnahmen vom 13.05.2013 und 16.09.2013 ausgeführten Argumenten, auf zwei Zeitungsartikel der Zeitschrift "Profil" aus dem Jahr 1984 verwiesen, die die behaupteten medizinischen Versuche im römisch 40 zum Inhalt gehabt hätten, vor denen die Mutter der Beschwerdeführerin diese beschützen habe wollen und sie deshalb aus dem Krankenhaus entführt habe. Zwar wird in der Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) angegeben, dass die betreffenden Artikel als Anlage beigefügt seien, jedoch finden sich keine Anlagen zur Beschwerde im verwaltungsbehördlichen Akt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Die Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 06.11.2013 ein und wurde der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten am 12.11.2013 weitergeleitet. Das Verfahren war somit am 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission anhängig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden vergleiche dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).

Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene der Verwaltungsgerichte liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Wenngleich nun auf Grundlage von Artikel 130, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch Paragraph 28, VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene der Verwaltungsgerichte liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

§ 1 Abs. 1 VOG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, VOG lautet:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde."und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde."

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist daher - soweit im gegenständlichen Fall relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, dass dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist daher - soweit im gegenständlichen Fall relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, dass dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Die belangte Behörde traf keine konkreten Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Vergewaltigung, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG, scheint aber offenbar vom Vorliegen eines solchen Verbrechens auszugehen. Es ist aber nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Ermittlungen sie zu diesem Ergebnis gekommen sein könnte, hat sie es doch verabsäumt, erforderliche Ermittlungen zu der vorgebrachten Vergewaltigung - sowie in weiterer Folge auch sowohl zum familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin als auch zum Heimaufenthalt - zu tätigen. Stattdessen wurden zur Sachverhaltsfeststellung ausschließlich die von der Mutter der Beschwerdeführerin bei der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen herangezogen, welche allein aber noch nicht ausreichend sind, den Sachverhalt vollständig und objektiv festzustellen. Auch was den familiären Hintergrund, insbesondere die bereits vor dem Heimaufenthalt stattgefundene Betreuung der Familie der Beschwerdeführerin durch die Fürsorge, die Gründe dafür sowie die genauen Gründe für die Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Brüder in das Kinderheim bzw. zu Pflegefamilien - und damit die Frage der Kausalität für die Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG - betrifft, beschränkte man sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausschließlich auf die beiden im Akt befindlichen Zeitungsartikel, die, vor allem ohne sonstige weitere Quellen, naturgemäß keine ausreichende Beurteilungsgrundlage bilden können und in der vorliegenden Form der Objektivierbarkeit entbehren.Die belangte Behörde traf keine konkreten Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Vergewaltigung, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG, scheint aber offenbar vom Vorliegen eines solchen Verbrechens auszugehen. Es ist aber nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Ermittlungen sie zu diesem Ergebnis gekommen sein könnte, hat sie es doch verabsäumt, erforderliche Ermittlungen zu der vorgebrachten Vergewaltigung - sowie in weiterer Folge auch sowohl zum familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin als auch zum Heimaufenthalt - zu tätigen. Stattdessen wurden zur Sachverhaltsfeststellung ausschließlich die von der Mutter der Beschwerdeführerin bei der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen herangezogen, welche allein aber noch nicht ausreichend sind, den Sachverhalt vollständig und objektiv festzustellen. Auch was den familiären Hintergrund, insbesondere die bereits vor dem Heimaufenthalt stattgefundene Betreuung der Familie der Beschwerdeführerin durch die Fürsorge, die Gründe dafür sowie die genauen Gründe für die Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Brüder in das Kinderheim bzw. zu Pflegefamilien - und damit die Frage der Kausalität für die Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG - betrifft, beschränkte man sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausschließlich auf die beiden im Akt befindlichen Zeitungsartikel, die, vor allem ohne sonstige weitere Quellen, naturgemäß keine ausreichende Beurteilungsgrundlage bilden können und in der vorliegenden Form der Objektivierbarkeit entbehren.

Wie bereits erwähnt, führte die belangte Behörde keine ausreichenden Erhebungen zum vorgebrachten Verbrechen selbst, der Vergewaltigung durch einen jugendlichen Burschen im Kinderheim, durch. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Antragsstellung Kopien mit Auszügen aus dem Akt der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien vor, aus denen allein sich jedoch nicht feststellen lässt, ob ein Verbrechen mit Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat, zumal sich aus diesen Auszügen ergibt, dass das Verfahren gegen unbekannte Täter abgebrochen und in weitere Folge offenkundig nicht mehr fortgesetzt wurde. Es ist nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde den betreffenden Akt der Staatsanwaltschaft nicht anforderte, um ein Gesamtbild des Falles zu erhalten. Aus den wenigen Informationen, die sich aus den Auszügen der im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Strafaktunterlagen ableiten lassen, fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer "Zeugenvernehmung" am 04.11.1986 angab, sie wisse nicht, wer der Bursche gewesen sei, der sie vergewaltigt habe, sie kenne nur seinen (Anm.: ebenfalls im selben Heim aufhältigen) kleinen Bruder, der Peter heiße. In der schriftlichen Strafanzeige vom 22.09.1986 ist hingegen davon abweichend angeführt, der Täter habe mit Vornamen Peter geheißen, mit ihm sei sein zum Tatzeitpunkt ca. acht- bis zehnjähriger Bruder Franz im Kinderheim aufhältig gewesen.Wie bereits erwähnt, führte die belangte Behörde keine ausreichenden Erhebungen zum vorgebrachten Verbrechen selbst, der Vergewaltigung durch einen jugendlichen Burschen im Kinderheim, durch. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Antragsstellung Kopien mit Auszügen aus dem Akt der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien vor, aus denen allein sich jedoch nicht feststellen lässt, ob ein Verbrechen mit Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat, zumal sich aus diesen Auszügen ergibt, dass das Verfahren gegen unbekannte Täter abgebrochen und in weitere Folge offenkundig nicht mehr fortgesetzt wurde. Es ist nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde den betreffenden Akt der Staatsanwaltschaft nicht anforderte, um ein Gesamtbild des Falles zu erhalten. Aus den wenigen Informationen, die sich aus den Auszügen der im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Strafaktunterlagen ableiten lassen, fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer "Zeugenvernehmung" am 04.11.1986 angab, sie wisse nicht, wer der Bursche gewesen sei, der sie vergewaltigt habe, sie kenne nur seinen Anmerkung, ebenfalls im selben Heim aufhältigen) kleinen Bruder, der Peter heiße. In der schriftlichen Strafanzeige vom 22.09.1986 ist hingegen davon abweichend angeführt, der Täter habe mit Vornamen Peter geheißen, mit ihm sei sein zum Tatzeitpunkt ca. acht- bis zehnjähriger Bruder Franz im Kinderheim aufhältig gewesen.

Dem Bericht über die Befragung (aber offenkundig nicht Zeugeneinvernahme) der damaligen Heimleiterin vom 04.11.1986 ist zu entnehmen, dass diese angab, dass zum Zeitpunkt des behaupteten Vorkommnisses kein "Peter" passenden Alters im Heim gewesen sei, der einen kleinen Bruder namens "Franz" gehabt habe. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung hätte die belangte Behörde nun auch den Versuch unternehmen können, allenfalls vorhandene Register oder Listen über die im genanntem Kinderheim zum angegebenen Tatzeitpunkt aufhältigen Kinder beizuschaffen, um so die Angaben der Heimleiterin über ein Brüderpaar mit den Vornamen Peter und Franz im fraglichen Zeitraum überprüfen zu können. Sollten solche Aufzeichnungen, sofern noch vorhanden, die Angaben der damaligen Heimleiterin nicht bestätigen, würde das zwar immer noch keinen Beweis dafür liefern, dass das Verbrechen tatsächlich stattgefunden hat, jedoch könnte das zumindest ein Indiz für die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines solchen Verbrechens darstellen.

Die belangte Behörde stellte - im Hinblick auf die Frage der Kausalität der (wenngleich nicht ausdrücklich festgestellten) Vergewaltigung bzw. der sonstigen vorgebrachten Misshandlungen für die Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG - fest, dass sowohl die Gesundheitsschädigung als auch die daraus resultierende Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur zum Teil auf die Erlebnisse im Heim zurückzuführen seien; die Beschwerdeführerin sei schon aufgrund der intrafamiliären Probleme zu keiner Beschäftigung in der Lage. Dabei folgte die Behörde den beiden Sachverständigengutachten, wonach für die psychischen Leiden und die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 50% die Heimerlebnisse und zu 50% die schwierigen Familienverhältnisse kausal seien.Die belangte Behörde stellte - im Hinblick auf die Frage der Kausalität der (wenngleich nicht ausdrücklich festgestellten) Vergewaltigung bzw. der sonstigen vorgebrachten Misshandlungen für die Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG - fest, dass sowohl die Gesundheitsschädigung als auch die daraus resultierende Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur zum Teil auf die Erlebnisse im Heim zurückzuführen seien; die Beschwerdeführerin sei schon aufgrund der intrafamiliären Probleme zu keiner Beschäftigung in der Lage. Dabei folgte die Behörde den beiden Sachverständigengutachten, wonach für die psychischen Leiden und die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 50% die Heimerlebnisse und zu 50% die schwierigen Familienverhältnisse kausal seien.

Diese Gutachten gingen allerdings zum einen erkennbar vom Vorliegen eines Verbrechens bzw. auf erlittene Missbrauchserlebnisse aus, zum anderen stützen sie sich im Ergebnis auf nicht näher spezifizierte "schwierige Familienverhältnisse", "intrafamiliäre" Probleme bzw. die "familiäre Situation", ohne diese allerdings näher zu benennen; jedenfalls ist nicht erkennbar, dass den medizinischen Sachverständigen mehr Sachverhaltselemente bekannt gewesen wären, als sie dem verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmen sind. Die Klinische Psychologin, die das erste oben wiedergegebene Psychologische Gutachten vom 15.02.2013 erstellt hatte, führte im ergänzenden klinisch-Psychologischen Aktengutachten vom 12.08.2013 aus, der Umstand, dass die Familie von der Fürsorge betreut worden sei, deute darauf hin, dass intrafamiliäre Probleme - "in welcher Form auch immer" - bestanden hätten. Aus unbekannten bzw. vermuteten, "in welcher Form auch immer" bestanden habenden intrafamiliären Problemen aber darauf zu schließen, dass die psychischen Leiden und die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 50% auf die schwierigen Familienverhältnisse zurückzuführen seien, wird den Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens nicht gerecht; auf solche Gutachten hätte sich die belangte Behörde daher nicht stützen dürfen.

Es ist aber auch gar nicht die Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen, entscheidungserhebliche Sachverhaltsfeststellungen, die dann dem Gutachten zu Grunde gelegt werden können, zu treffen; dies ist vielmehr die Aufgabe der Verwaltungsbehörde.

Grundlage für die Feststellung, die schwierigen Familienverhältnisse seien teilkausal für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, bildete - neben der ungeklärt im Raum stehenden Angelegenheit rund um die "Entführung" der Beschwerdeführerin aus dem XXXX, auf die nachfolgend noch eingegangen wird - offenkundig ein einziger Satz aus einem der beiden im Verwaltungsakt befindlichen Zeitungsartikel, in dem es heißt, "Ihr (Anm.: gemeint ist die Mutter der Beschwerdeführerin) unsteter Lebenswandel sowie der unregelmäßige Schulbesuch von XXXX hielt die Jugendfürsorge schon damals auf Trab." Dieser eine Satz eines Zeitungsartikels kann aber nicht als ausreichende Grundlage einer Feststellung über den familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin dienen, auf den sich letztlich die Beurteilung stützt, die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zu 50% auf die schwierigen Familienverhältnisse zurückzuführen, weshalb im Ergebnis die Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit auch ohne die während der Heimaufenthalte erfolgten Ereignisse eingetreten wäre.Grundlage für die Feststellung, die schwierigen Familienverhältnisse seien teilkausal für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, bildete - neben der ungeklärt im Raum stehenden Angelegenheit rund um die "Entführung" der Beschwerdeführerin aus dem römisch 40 , auf die nachfolgend noch eingegangen wird - offenkundig ein einziger Satz aus einem der beiden im Verwaltungsakt befindlichen Zeitungsartikel, in dem es heißt, "Ihr Anmerkung, gemeint ist die Mutter der Beschwerdeführerin) unsteter Lebenswandel sowie der unregelmäßige Schulbesuch von römisch 40 hielt die Jugendfürsorge schon damals auf Trab." Dieser eine Satz eines Zeitungsartikels kann aber nicht als ausreichende Grundlage einer Feststellung über den familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin dienen, auf den sich letztlich die Beurteilung stützt, die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zu 50% auf die schwierigen Familienverhältnisse zurückzuführen, weshalb im Ergebnis die Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit auch ohne die während der Heimaufenthalte erfolgten Ereignisse eingetreten wäre.

Abgesehen von der Fraglichkeit einer solchen rechtlichen Beurteilung ist es, um Feststellungen zur Vorgeschichte des Heimaufenthaltes (bzw. der Heimaufenthalte) treffen zu können, unumgänglich, den dazu notwendigen Sachverhalt, der in der Folge auch einem sachverständigen medizinischen Gutachter als Beurteilungsgrundlage dienen kann, zu ermitteln. Die belangte Behörde hätte dazu den Pflegschaftsakt der Beschwerdeführerin anfordern müssen, aus dem sich aller Wahrscheinlichkeit nach nähere Informationen über den Grund der Betreuung der Familie durch die Fürsorge und die Verbringung der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister ins Heim bzw. zu Pflegefamilien erschließen lassen. Ob, wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin behauptet, bis zum Jahr 1989 tatsächlich bei jedem unehelich geborenen Kind das Jugendamt als Vormund aufgetreten sei, und somit aus dem Umstand, dass die Familie vom Jugendamt betreut wurde, nicht geschlossen werden könne, es hätten intrafamiliäre Probleme bestanden, wurde von der belangten Behörde nicht hinterfragt.

Was die mehrfach angesprochene, aber in keiner Weise aus dem Akt näher nachvollziehbare "Entführung" der Beschwerdeführerin als Baby durch ihre Mutter aus dem XXXX und die darauffolgende einjährige Flucht betrifft, so wertete die belangte Behörde diese als ein Indiz für die schwierigen familiären Verhältnisse. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab hingegen an, sie habe vermutet, der namentlich genannte damalige Vorstand der Kinderabteilung des betreffenden Krankenhauses wolle ihr Kind für medizinische Versuche missbrauchen und habe ihr Kind aus dem Spital mitgenommen, um es davor zu bewahren. Laut Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei es bekannt, dass in dieser Klinik in den 1980er Jahren unter der Leitung des namentlich genannten Arztes illegale medizinische Versuche an Säuglingen durchgeführt worden seien. Die Entführung des Kindes und die darauffolgende Flucht könne man daher nicht der Mutter der Beschwerdeführerin anlasten, diese möglicherweise für das Kind schwierige Situation liege in der Verantwortung des Krankenhauses. Der Rechtsvertreter verwies in der Berufung (nunmehr Beschwerde) auf zwei näher genannte Artikel der Wochenzeitschrift "Profil", die als Beleg für die angeblichen medizinischen Versuche dienen sollten und gab an, diese Artikel seien als Anlagen der Beschwerde beigelegt. Im verwaltungsbehördlichen Akt finden sich jedoch weder die beiden genannten Artikel (die Beschwerde wurde beim Sozialministeriumservice eingebracht) noch andere objektivierbare Angaben zu den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Behauptungen über illegale Experimente an Säuglingen in diesem Krankenhaus in den 1980er-Jahren. Ohne Prüfung dieser Angaben durch geeignete Ermittlungen und ohne auf Grundlage dieser Ermittlungen zu treffender Feststellungen kann aber auch keine Beurteilung darüber erfolgen, ob es sich bei der im Raum stehenden "Entführung" um ein Indiz für problematische familiäre Verhältnisse oder aber um eine nachvollziehbare beschützende Reaktion der Mutter der Beschwerdeführerin handelte.Was die mehrfach angesprochene, aber in keiner Weise aus dem Akt näher nachvollziehbare "Entführung" der Beschwerdeführerin als Baby durch ihre Mutter aus dem römisch 40 und die darauffolgende einjährige Flucht betrifft, so wertete die belangte Behörde diese als ein Indiz für die schwierigen familiären Verhältnisse. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab hingegen an, sie habe vermutet, der namentlich genannte damalige Vorstand der Kinderabteilung des betreffenden Krankenhauses wolle ihr Kind für medizinische Versuche missbrauchen und habe ihr Kind aus dem Spital mitgenommen, um es davor zu bewahren. Laut Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei es bekannt, dass in dieser Klinik in den 1980er Jahren unter der Leitung des namentlich genannten Arztes illegale medizinische Versuche an Säuglingen durchgeführt worden seien. Die Entführung des Kindes und die darauffolgende Flucht könne man daher nicht der Mutter der Beschwerdeführerin anlasten, diese möglicherweise für das Kind schwierige Situation liege in der Verantwortung des Krankenhauses. Der Rechtsvertreter verwies in der Berufung (nunmehr Beschwerde) auf zwei näher genannte Artikel der Wochenzeitschrift "Profil", die als Beleg für die angeblichen medizinischen Versuche dienen sollten und gab an, diese Artikel seien als Anlagen der Beschwerde beigelegt. Im verwaltungsbehördlichen Akt finden sich jedoch weder die beiden genannten Artikel (die Beschwerde wurde beim Sozialministeriumservice eingebracht) noch andere objektivierbare Angaben zu den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Behauptungen über illegale Experimente an Säuglingen in diesem Krankenhaus in den 1980er-Jahren. Ohne Prüfung dieser Angaben durch geeignete Ermittlungen und ohne auf Grundlage dieser Ermittlungen zu treffender Feststellungen kann aber auch keine Beurteilung darüber erfolgen, ob es sich bei der im Raum stehenden "Entführung" um ein Indiz für problematische familiäre Verhältnisse oder aber um eine nachvollziehbare beschützende Reaktion der Mutter der Beschwerdeführerin handelte.

Im Falle, dass die für die Sachverhaltsfeststellung notwendigen weiteren Sachverhaltsermittlungen das gebieten, wäre auch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten angezeigt bzw. wären auf Grundlage der im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundessozialamt (seit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet) zu treffenden Feststellungen weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Lediglich der Vollständigkeit halber soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass auch der im Verwaltungsakt aufliegende "Klinisch-psychologische Bericht" vom 06.06.2012 ("Clearingbericht") im Auftrag des Weißen Ringes Österreich, der von der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingebracht wurde, den Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten in keiner Weise entspricht

Von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs - allenfalls im Rahmen einer mündlichen Einvernahme unter Beiziehung der Mutter - in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundessozialamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Beurteilung von Rechtsfragen über die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung sowie gegebenenfalls über die Kausalitätsfrage unter Berücksichtigung der Theorie der wesentlichen Bedingung kann naturgemäß erst erfolgen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt vorliegt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts des Umfanges der im gegenständlichen Fall nachzuholenden Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) - seit 01.06.2014 nunmehr als Sozialministeriumservice bezeichnet - zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) - seit 01.06.2014 nunmehr als Sozialministeriumservice bezeichnet - zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungsmangel, Berufsunfähigkeit, Ermittlungspflicht,
Ermittlungsverfahren, Ersatz, Ersatzanspruch, Feststellungsmangel,
Gutachten, Hilfefürsorge, Hilfeleistung, Kausalität,
Kausalzusammenhang, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderung
der Erwerbsfähigkeit, Sachverhaltsfeststellungen,
Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Traumatisierung,
Verdienstentgang, Verfahrensmangel, Wahrscheinlichkeit, wesentlicher
Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2001086.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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